Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Abs. 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit (Abs. 2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin derselben Währung miteinander zu verrech- nen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Abs. Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit Fremdwährungs-verbindlichkeit (Abs. Absatz 2) ist in dem Umfang und solange so lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauernandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nenverrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Abs. 1§ 10 a)) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit Fremdwährungsverbindlichkeit (Abs. 2§ 10 b)) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauernandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nenverrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Abs. 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit (Abs. 2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung Verpflichtungen der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Abs. Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit Fremdwährungsverbindlichkeit (Abs. Absatz 2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit Ver- bindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt ein- geschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauernandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in EuroEuro oder in der mit dem Kunden vereinbarten Basiswäh- rung) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin For- derungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nenverrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Abs. Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit Fremdwährungsver- bindlichkeit (Abs. Absatz 2) ist in dem Umfang und solange so lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauernandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung Verpflich- tung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nenverrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten zulasten eines Fremdwährungsguthabens (Abs. Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit Fremdwährungsverbindlichkeit (Abs. Absatz 2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben Fremd- währungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauernandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten zulasten eines Fremdwährungs- guthabens Fremdwährungsgutha- bens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nenverrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Samples: www.triodos.de
Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten zulasten eines Fremdwährungsguthabens (AbsNr. 110.1) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit Fremdwährungs- verbindlichkeit (AbsNr. 210.2) ist in dem Umfang und solange so lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauernandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder 1 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember. durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten zulasten eines Fremdwährungs- guthabens Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nenverrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Samples: www.apobank.de
Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Abs. Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit Fremdwährungsverbindlichkeit (Abs. Absatz 2) ist in dem Umfang und solange so lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauernandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nenverrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Samples: www.fidor.de
Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Abs. Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit Fremdwährungs- verbindlichkeit (Abs. Absatz 2) ist in dem Umfang und solange so lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauernandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nenverrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Abs. 1Absatz 10.1.) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit Fremdwährungsverbindlichkeit (Abs. 2Absatz 10.2.) ist in dem Umfang und solange so lange ausgesetzt, wie die Bank in der WährungWäh- rung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauernandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen ande- ren Ort au- ßerhalb außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung Wäh- rung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung Ver- fügung zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin ge- genseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nenverrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten zulasten eines Fremdwährungsguthabens (AbsNr. 110.1) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit Fremdwährungsverbindlichkeit (AbsNr. 210.2) ist in dem Umfang und solange so lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben Fremd währungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauernandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung An schaffung von Bargeld Xxxxxxx verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung Aus führung einer Verfügung zu Lasten zulasten eines Fremdwährungs- guthabens Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin gegen seitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nenverrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Samples: dl.avl-investmentfonds.de
Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens Fremdwähr ungsguthabens (Abs. Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit Fremdwährungsverbindlichkeit (Abs. Absatz 2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen Maß nahmen oder Er- eignisse Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauernandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig voll ständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nenverrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Samples: www.vwfs.de
Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens Fremdwährungs- guthabens (Abs. 1§ 10 a)) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit Fremdwährungsverbindlichkeit (Abs. 2§ 10 b)) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben Fremdwährungsguth- aben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauernandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nenverrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Abs. 1Absatz 10.1) oder zur Erfüllung einer Fremdwäh- rungsverbindlichkeit Fremdwährungs- verbindlichkeit (Abs. 2Absatz 10.2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit Verbind- lichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse an- dauernandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort au- ßerhalb außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungenin Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech- nenverrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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