Vorübergehender Aufenthalt Musterklauseln

Vorübergehender Aufenthalt. Dieser Begriff setzt voraus, dass der Versicherte mindestens eine Nacht und höchstens 90 auf- einander folgende Tage an einer Adresse logiert, die nicht seinem regulären Wohnort entspricht.
Vorübergehender Aufenthalt. 1) Die Parteien anerkennen die zunehmende Bedeutung der Investi- tionen und Dienstleistungen im Verhältnis zum Warenhandel. Jede Partei erleichtert in Übereinstimmung mit ihrem anwendbaren Recht: a) den vorübergehenden Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet von Xxxxxx- angehörigen einer anderen Partei, die innerhalb einer Gesellschaft (Manager, Leiter, Spezialisten) versetzt werden, und von Geschäftsrei- senden; b) den vorübergehenden Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet von Staatsan- gehörigen einer anderen Partei, welche Dienstleistungen erbringen, die unmittelbar mit der Ausfuhr von Waren durch einen Ausführer dieser Partei in das Hoheitsgebiet der betroffenen Partei zusammenhängen; und c) den vorübergehenden Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet von Ehepart- nern und Kindern der Staatsangehörigen nach Unterabs. a. 2) Der Gemischte Ausschuss überwacht die Anwendung und die Umset- zung dieses Artikels und befasst sich mit Umsetzungs- oder Verwaltungs- fragen bezüglich des vorübergehenden Aufenthaltes. 3) Innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt jede Partei Zugang zu erläuternden Dokumenten in Bezug auf die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen zum vorübergehenden Aufenthalt, damit sich die Staatsangehörigen der anderen Parteien mit ihnen vertraut machen können. 4) Für den Zweck dieses Artikels bedeuten: a) vorübergehender Aufenthalt" das Recht auf Einreise und Aufenthalt während der erlaubten Xxxxx; b) Staatsangehöriger" eine natürliche Person, die Bürger oder dauerhaft Niedergelassener einer Partei ist; und c) Geschäftsreisende" kurzzeitige Besucher, die nicht die Absicht haben, in den Arbeitsmarkt der Parteien einzutreten, aber die zur Ausübung von Aktivitäten wie den Kauf oder Verkauf von Waren, Vertragsver- handlungen, Zusammentreffen mit Berufskollegen oder die Teilnahme an Konferenzen einreisen wollen.
Vorübergehender Aufenthalt. Die Parteien haben sich verständigt, dass Art. 13 Unterabs. 1(b) auf den Dienstleistungen nach Verkauf oder Vermietung durch Reparatur- und Unterhaltspersonal, aufsichtsführende Installateure sowie den Aufbau und den Testbetrieb von gewerblichen oder industriellen Anlagen einschliesslich Computerprogrammen Anwendung findet. Vom Aufbau ausgenommen ist die Anschluss-Installation, welche in der Regel von Baupersonal wie Elek- triker und Rohrschlosser ausgeführt wird. Als Dienstleistungen nach Ver- kauf oder Vermietung gelten auch Kurse, in denen mögliche Nutzer mit den Anlagen vertraut gemacht oder geschult werden.
Vorübergehender Aufenthalt. 12 Xxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 STATEC 12 Fläche 12 Sturm 12 Erdbeben 13 Werte
Vorübergehender Aufenthalt. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxx

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.