Gemeinsame Definitionen Musterklauseln

Gemeinsame Definitionen. Abschnitt Assistance Zum besseren Verständnis der folgenden Punkte gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Assistance-Unternehmen Das vom Versicherer beauftragte Assistance-Unternehmen.
Gemeinsame Definitionen. Um ein besseres Verständnis des Vertrags zu gewährleisten, werden die Versicherten gebeten, die nachstehenden Definitionen zur Kenntnis zu nehmen.
Gemeinsame Definitionen. Um ein besseres Verständnis des Vertrags zu gewährleisten, werden die Versicherten gebeten, die nachstehenden Definitionen zur Kenntnis zu nehmen. 1.1 Unfall (gilt nicht für die Garantien Haftpflicht und Rechtsschutz) Plötzliches, unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, für den Versicherten äußerliches, räumlich und zeitlich eindeutig identifizierbares Ereignis, das einen Sachschaden verursacht hat. 1.2 Unbeabsichtigt (verursacht) Bezieht sich auf einen Unfall. 1.3 Versicherter (gilt nicht für die Garantien Haftpflicht und Rechtsschutz) 1.1.1 der Versicherungsnehmer; 1.1.2 die in seinem Haushalt lebenden Personen; 1.1.3 sein Personal sowie das der in seinem Haushalt lebenden Personen; 1.1.4 jede andere Person, die nach vorliegendem Vertrag als Versicherter gilt.
Gemeinsame Definitionen. Im Sinn dieses Vertrags haben die Begriffe folgende Bedeutungen: Ein plötzliches und zufälliges Ereignis, das den Versicherten betrifft und von ihm nicht absichtlich herbeigeführt wurde und durch die plötzliche Wirkung einer äusseren Ursache eintritt. Als Versicherte gelten: - der Berechtigte des Aufenthalts bei CENTER PARCS - sowie alle gewöhnlichen Bewohner der Unterkunft, unter der Bedingung, dass sich ihr Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein befindet. In diesem Vertrag werden die Versicherten auch mit „Sie” bezeichnet Versicherungsträger für alle Versicherungsleistungen (Reisehaftpflichtversicherung ist dabei ausgeschlossen) ist EUROP ASSISTANCE (SCHWEIZ) VERSICHERUNGEN AG (im Folgenden EUROP ASSISTANCE genannt) mit Sitz in Avenue de Perdtemps 23, 1260 Xxxx 0, Xxxxxxx. Versicherungsträger für die Reisehaftpflichtversicherung ist GENERALI ALLGEMEINE VERSICHERUNGEN AG (im Folgenden GENERALI genannt) mit Sitz in Avenue de Perdtemps 23, 1260 Xxxx 0, Xxxxxxx. In diesem Vertrag wird die Versicherer auch mit „wir“ bezeichnet. Allfällige Schaden- und Assistance-Fälle werden durch EUROP ASSISTANCE, Service Indemnisations GCC – X.X. Xxx 00000 – 00000 Xxxxxx – Xxxxxxx, erbracht. Die Schadenfälle in der Haftpflichtversicherung werden durch GENERALI ALLGEMEINE VERSICHERUNGEN AG – Avenue de Perdtemps 23 – 1260 Nyon 1 – Schweiz bearbeitet.

Related to Gemeinsame Definitionen

  • Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich a) ein Unternehmen (das ist eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen); b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleitete Rechte; d) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau- verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmens- gewinnbeteiligung; e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill; g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die Xxxxxx- angehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder b) eine juristische Person oder andere Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte. (4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in Überein- stimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen