Verkauf von Waren Musterklauseln

Verkauf von Waren. Der Verkauf von Gegenständen und Lebensmitteln auf dem Kirchengelände bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde.
Verkauf von Waren. Der Mieter/ die Mieterin ist dafür verantwortlich, dass die für seine/ ihre und für die Tätigkeit seiner/ ihrer Beauftragten auf dem Stand oder Gelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden lebensmittelrechtlichen, gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen – hier besonders Preisauszeichnungen und Firmenbeschilderung (mind. DIN A4) – gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Mieter / Mieterinnen, die Alkohol ausschenken, benötigen eine „Gestattung nach Schankgewerbe“ (erhältlich Stadt Kiel, Neues Rathaus, Ordnungsamt, Sachgebiet Schankgewerbe). Evtl. von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sind vom Aussteller/Mieter zu entrichten. Bestandteil des Vertrages sind die §§ 17 ff. des Bundesseuchengesetzes vom 18.07.1961 in der jeweils gültigen Fassung. Bei Verstößen kann der Stand sofort geschlossen werden, ohne die Erstattung der Vertragssumme oder sonstiger Regressansprüche. Die Verkäufer/ Verkäuferinnen von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr haben an ihren Ständen Abfallbehältnisse in ausreichender Zahl aufzustellen.
Verkauf von Waren. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand oder Gelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen – hier besonders Preisauszeichnungen und Firmenbeschilderung (mind. DIN A4) – lebensmittelrechtlichen (Merkblatt unter: xxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx.xxxx), gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Die Verkäufer von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr haben an ihren Ständen Abfallbehältnisse in ausreichender Zahl aufzustellen. Der Mieter hat seine Ware entsprechend der Anmeldung anzubieten. Sollten nach einer Standabnahme durch das Ordnungsamt, der Feuerwehr, der Polizei oder anderen Ämtern Mängel festgestellt werden, die vor Ort nicht direkt behoben werden, wird der Stand geschlossen – ohne die Erstattung der Vertragssumme oder sonstiger Regressansprüche.
Verkauf von Waren. Soweit der Auftraggeber Unternehmer und Gegenstand des Vertrages der Verkauf von Waren wie standardisierter Software, Hardware oder Rechten ist, gelten abweichend von 10.1. die nachfolgenden Bestimmungen:
Verkauf von Waren. 38 Vertragsgegenstand § 39 Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung, Eigentumsvorbehalt § 40 Rücknahme besonderer Verpackungen § 41 Untersuchungs- und Rügepflicht § 42 Entsorgung von Altgeräten
Verkauf von Waren. 8.1. Eigentumsvorbehalt: Alle Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der M-net.
Verkauf von Waren. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, gilt für den Verkauf von Waren abweichend von Abs.7.1.:
Verkauf von Waren