Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. (2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatori- schen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrneh- mung von Betroffenenrechten nachzukommen. (3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auf- tragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
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Samples: Auftragsverarbeitung, Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag
Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich.
(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere insbe- sondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich erforder- lich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers Auf- traggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatori- schen organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung Beantwor- tung von Anträgen auf Wahrneh- mung Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen.
(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen Mitwirkungsleistun- gen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber Auftrag- geber beim Auf- tragnehmer Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
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Samples: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement
Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich.
(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatori- schen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrneh- mung von Betroffenenrechten nachzukommen.
(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auf- tragnehmer Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
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Samples: Nutzungsvertrag
Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich.
(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere ins- besondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich erfor- derlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten geeigne- ten technischen und organisatori- schen organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung Be- antwortung von Anträgen auf Wahrneh- mung Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen.
(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen Mitwirkungsleis- tungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber Auf- traggeber beim Auf- tragnehmer Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich.
(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatori- schen organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrneh- mung Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen.
(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen Mitwirkungsleis- tungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber Auf- traggeber beim Auf- tragnehmer Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich.
(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere -insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - – durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatori- schen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrneh- mung von Betroffenenrechten nachzukommen.
(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auf- tragnehmer Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
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Samples: Data Processing Agreement