Common use of Wahrung von Betroffenenrechten Clause in Contracts

Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Verantwortliche ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Verantwortlichen bei seiner Pflicht, Anträge von Be- troffenen nach Artt. 12 – 23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützen. Der Auftragsverarbeiter hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen dem Verantwortlichen unverzüglich erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflich- ten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann. (2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragsverarbeiters für die Wahrung von Betroffenenrechten – insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung – durch den Verantwortli- chen erforderlich ist, wird der Auftragsverarbeiter die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Verantwortlichen treffen. Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortli- chen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffe- nenrechten nachzukommen. (3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleis- tungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter entstehen, bleiben unberührt.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Verantwortliche Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer ist verpflichtet, den Verantwortlichen Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Be- troffenen Betroffenen nach ArttArt. 12 – 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützenunterstützten. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen dem Verantwortlichen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflich- ten Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann. (2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragsverarbeiters Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Verantwortli- chen Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Verantwortlichen Auftraggebers treffen. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer wird den Verantwortli- chen Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffe- nenrechten Betroffenenrechten nachzukommen. (3) Regelungen über eine etwaige Vergütung Die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleis- tungen Betroffenendaten gehört nicht zum Inhalt der Leistungsvereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Der Auftragnehmer darf diese Verarbeitungen im Zusammenhang mit gegebenen Falle nur auf konkrete Weisung des Auftraggebers durchführen. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zur Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter entstehenseiner Rechte aus Art. 12-23 DSGVO wendet, bleiben unberührtleitet der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Das gleiche gilt für Auskunftsersuche. (4) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Wahrung von Betroffenenrechten. (1a) Der Verantwortliche Kunde ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragsverarbeiter easybill ist verpflichtetverpflich- tet, den Verantwortlichen Kunden bei seiner Pflicht, Anträge von Be- troffenen Betroffenen nach ArttArt. 12 – 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützenunterstützten. Der Auftragsverarbeiter easybill hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen erfor- derlichen Informationen dem Verantwortlichen unverzüglich an den Kunden erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflich- ten Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann. (2b) Soweit eine Mitwirkung des Auftragsverarbeiters von easybill für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Verantwortli- chen Kunden erforderlich ist, wird der Auftragsverarbeiter easybill die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Verantwortlichen Kunden treffen. Der Auftragsverarbeiter easybill wird den Verantwortli- chen Kun- den nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützenun- terstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffe- nenrechten Betroffenen- rechten nachzukommen. (3c) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleis- tungen Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter Kunden bei easybill entstehen, bleiben unberührt.

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Samples: Datenschutzvereinbarung

Wahrung von Betroffenenrechten. (1a) Der Verantwortliche Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Verantwortlichen bei seiner Pflicht, Anträge von Be- troffenen nach Artt. 12 – 23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützen. Der Auftragsverarbeiter hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen dem Verantwortlichen unverzüglich erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflich- ten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann. (2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragsverarbeiters für die Wahrung von Betroffenenrechten allein verantwortlich. b) Soweit eine Mitwirkung von Kicktipp für die Wahrung von Betroffenenrechten nach Art. 12 bis 23 DSGVO - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Verantwortli- chen Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragsverarbeiter Kicktipp die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Verantwortlichen Auftraggebers treffen. Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortli- chen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffe- nenrechten nachzukommen. (3c) Regelungen über Richtet eine etwaige Vergütung betroffene Person einen Antrag zur Wahrung der ihr zustehenden Rechte unmittelbar an Kicktipp, wird dieser von MehraufwändenKicktipp an den Auftraggeber weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgt spätestens innerhalb von zwei Werktagen. Soweit betroffene Personen ihre Rechte direkt gegenüber Kicktipp geltend machen, die durch Mitwirkungsleis- tungen kann Kicktipp im Zusammenhang mit Geltendmachung Auftrag des Auftraggebers für diesen die Wahrung von Betroffenenrechten erfüllen. d) Soweit die betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Datenübertragbarkeit hinsichtlich der von Kicktipp als Auftragsverarbeiter für den Auftraggeber als Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter entstehenverarbeiteten Daten gemäß Art. 20 DSGVO besitzt, bleiben unberührtunterstützt Kicktipp den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen. Die Unterstützung umfasst die Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Verantwortliche Hinsichtlich dieses AV-Vertrags ist der Auftraggeber bzw. dessen Kunden für die Wahrung der nach Kapitel III der DS-GVO vorgesehenen Betroffenenrechte allein verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts-, Löschungs- und Berichtigungs-Ansprüche sowie das Recht auf Daten- Portabilität. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtetAuftragnehmer wird den Auftraggeber und dessen Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten mit geeigneten technischen und organisa-torischen Maßnahmen bei der Erfüllung seiner diesbezüglichen Verpflichtungen auf Xxx-xxxx des Auftraggebers und innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten, den Verantwortlichen bei seiner Pflicht, Anträge von Be- troffenen nach Artt. 12 – 23 DSGVO zu bearbeiten, zu angemessenen Fristen unterstützen. Der Auftragsverarbeiter hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen dem Verantwortlichen unverzüglich erteilt Eine gesonderte Vergütung kann hierfür nicht verlangt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflich- ten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann. (2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragsverarbeiters für die Wahrung Wendet sich ein Betroffener mit der Geltendmachung von in der DS-GVO geregelten datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten – insbesondere auf Auskunft(beispielsweise Forderungen zur Datenporta-bilität, Berichtigung, Sperrung Löschung oder Löschung – durch Auskunft) an den Verantwortli- chen erforderlich istAuftragnehmer, wird der Auftragsverarbeiter die jeweils erforderlichen Maßnahmen Auftrag-nehmer diese Anfrage unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten, soweit nicht der Auftraggeber eine Weiterleitung direkt an den Kunden angewiesen hat. Im Hinblick auf Löschungen, Sperrungen und Änderungen wird Auftragnehmer erst nach einer in Textform gefassten Weisung des Verantwortlichen treffenAuftraggebers der Aufforderung des Betroffenen nachkommen. Der Auftragsverarbeiter wird Im Hinblick auf angefragte Auskünfte und Daten-Portabilität hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusammen mit der Anfrage des Betroffenen den Verantwortli- chen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützenEntwurf einer Antwort an den Betroffenen einschließlich einer Aufstellung bzw. Zusammenstellung der bei ihm vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln. Den Parteien bleibt unbenommen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffe- nenrechten nachzukommen. (3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleis- tungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter entstehen, bleiben unberührtEinzelfall abweichende Änderungen zu vereinbaren.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag