Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann. (2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen. (3) Die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Betroffenendaten gehört nicht zum Inhalt der Leistungsvereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Der Auftragnehmer darf diese Verarbeitungen im gegebenen Falle nur auf konkrete Weisung des Auftraggebers durchführen. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zur Geltendmachung seiner Rechte aus Art. 12-23 DSGVO wendet, leitet der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Das gleiche gilt für Auskunftsersuche. (4) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Wahrung von Betroffenenrechten. (1a) Der Auftraggeber Kunde ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer easybill ist verpflichtetverpflich- tet, den Auftraggeber Kunden bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. Der Auftragnehmer easybill hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen erfor- derlichen Informationen unverzüglich an den Auftraggeber Kunden erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.
(2b) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers von easybill für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber Kunden erforderlich ist, wird der Auftragnehmer easybill die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers Kunden treffen. Der Auftragnehmer easybill wird den Auftraggeber Kun- den nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützenun- terstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten Betroffenen- rechten nachzukommen.
(3c) Die BerichtigungRegelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, Löschung oder Sperrung von Betroffenendaten gehört nicht zum Inhalt der Leistungsvereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Der Auftragnehmer darf diese Verarbeitungen die durch Mitwirkungsleistungen im gegebenen Falle nur auf konkrete Weisung des Auftraggebers durchführen. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zur Zusammenhang mit Geltendmachung seiner Rechte aus Art. 12-23 DSGVO wendetvon Betroffenenrechten gegenüber dem Kunden bei easybill entstehen, leitet der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Das gleiche gilt für Auskunftsersuchebleiben unberührt.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
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Samples: Datenschutzvereinbarung
Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Hinsichtlich dieses AV-Vertrags ist der Auftraggeber ist bzw. dessen Kunden für die Wahrung der nach Kapitel III der DS-GVO vorgesehenen Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflichtinsbesondere im Hinblick auf Auskunfts-, Anträge von Betroffenen nach Art. 12Löschungs- und Berichtigungs-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.
(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere Ansprüche sowie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffenDaten- Portabilität. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit und dessen Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten mit geeigneten technischen und organisatorischen organisa-torischen Maßnahmen dabei bei der Erfüllung seiner diesbezüglichen Verpflichtungen auf Xxx-xxxx des Auftraggebers und innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Fristen unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen. Eine gesonderte Vergütung kann hierfür nicht verlangt werden.
(32) Die Wendet sich ein Betroffener mit der Geltendmachung von in der DS-GVO geregelten datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten (beispielsweise Forderungen zur Datenporta-bilität, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Betroffenendaten gehört nicht zum Inhalt der Leistungsvereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Der Auftragnehmer darf diese Verarbeitungen im gegebenen Falle nur auf konkrete Weisung des Auftraggebers durchführen. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar Auskunft) an den Auftragnehmer zur Geltendmachung seiner Rechte aus Art. 12Auftragnehmer, wird der Auftrag-23 DSGVO wendet, leitet der Auftragnehmer dieses Ersuchen nehmer diese Anfrage unverzüglich an den Auftraggeber weiterweiterleiten, soweit nicht der Auftraggeber eine Weiterleitung direkt an den Kunden angewiesen hat. Das gleiche gilt für AuskunftsersucheIm Hinblick auf Löschungen, Sperrungen und Änderungen wird Auftragnehmer erst nach einer in Textform gefassten Weisung des Auftraggebers der Aufforderung des Betroffenen nachkommen. Im Hinblick auf angefragte Auskünfte und Daten-Portabilität hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusammen mit der Anfrage des Betroffenen den Entwurf einer Antwort an den Betroffenen einschließlich einer Aufstellung bzw. Zusammenstellung der bei ihm vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln. Den Parteien bleibt unbenommen, im Einzelfall abweichende Änderungen zu vereinbaren.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftraggeber Verantwortliche ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Auftraggeber Verantwortlichen bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen Be- troffenen nach ArtArtt. 12-12 – 23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstütztenunterstützen. Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen dem Verantwortlichen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten Pflich- ten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.
(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers Auftragsverarbeiters für die Wahrung von Betroffenenrechten - – insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - – durch den Auftraggeber Verantwortli- chen erforderlich ist, wird der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers Verantwortlichen treffen. Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber Verantwortli- chen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten Betroffe- nenrechten nachzukommen.
(3) Die BerichtigungRegelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, Löschung oder Sperrung von Betroffenendaten gehört nicht zum Inhalt der Leistungsvereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Der Auftragnehmer darf diese Verarbeitungen die durch Mitwirkungsleis- tungen im gegebenen Falle nur auf konkrete Weisung des Auftraggebers durchführen. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zur Zusammenhang mit Geltendmachung seiner Rechte aus Art. 12-23 DSGVO wendetvon Betroffenenrechten gegenüber dem Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter entstehen, leitet der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Das gleiche gilt für Auskunftsersuchebleiben unberührt.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung
Wahrung von Betroffenenrechten. (1a) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte von Betroffenenrechten allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.
(2b) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers von Kicktipp für die Wahrung von Betroffenenrechten nach Art. 12 bis 23 DSGVO - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer Kicktipp die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen.
(3c) Die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Betroffenendaten gehört nicht zum Inhalt Richtet eine betroffene Person einen Antrag zur Wahrung der Leistungsvereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Der Auftragnehmer darf diese Verarbeitungen im gegebenen Falle nur auf konkrete Weisung des Auftraggebers durchführen. Soweit ein Betroffener sich ihr zustehenden Rechte unmittelbar an den Auftragnehmer zur Geltendmachung seiner Rechte aus Art. 12-23 DSGVO wendetKicktipp, leitet der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich wird dieser von Kicktipp an den Auftraggeber weiterweitergeleitet. Das gleiche gilt Die Weiterleitung erfolgt spätestens innerhalb von zwei Werktagen. Soweit betroffene Personen ihre Rechte direkt gegenüber Kicktipp geltend machen, kann Kicktipp im Auftrag des Auftraggebers für Auskunftsersuchediesen die Wahrung von Betroffenenrechten erfüllen.
(4d) Der Auftragnehmer haftet nichtSoweit die betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Datenübertragbarkeit hinsichtlich der von Kicktipp als Auftragsverarbeiter für den Auftraggeber als Verantwortlichen verarbeiteten Daten gemäß Art. 20 DSGVO besitzt, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom unterstützt Kicktipp den Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wirdim Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen. Die Unterstützung umfasst die Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format.
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung