Wandler Musterklauseln

Wandler. Keine Ergänzungen Keine Ergänzungen
Wandler. Messeinrichtungen in Niederspannungsanlagen, in denen ein regelmäßig wiederkehrender Betriebsstrom von mehr als 60A zu erwarten ist, sind grundsätzlich mit Wandlern auszustatten. Die Wandlermessungen sind in Vierleiterschaltung aufzubauen. An die Abrechnungswandler dürfen keine zusätzlichen Betriebsmessgeräte angeschlossen werden. Es sind herausnehmbare Laschen entsprechend dem Leistungsbedarf vorzusehen. Die Wandler müssen nach DIN EN 60044-1 (VDE 0414-44-1) ausgelegt und geprüft sein. Bei Messeinrichtungen mit Wandleranschluss ist die externe Bürde sowie der Spannungsfall des Messkreises zu berücksichtigen. Muster Die folgenden Wandler können ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, da ein einwandfreier Betrieb im Netz gewährleistet ist: Ritz Baureihe EKS... 0,5S 120% FS5 230 / 400V Um = 0,72kV 10VA 200/5A 500/5A 1000/5A 1500/5A Ith = 60 x In Idyn = 100kA ... Ritz Baureihe EMKS... 0,5S 120% FS5 230 / 400V Um = 0,72kV 3x5VA 3x200/5A Ith = 60 x In Idyn = 100kA ...
Wandler. Keine weiteren Ergänzungen zur VDE-AR-N 4110 Keine weiteren Ergänzungen zur VDE-AR-N 4110
Wandler. Sind in der Anlage Strom- oder Spannungswandler für Schutz- und Messzwecke vorhanden, so müssen diese getrennte Schutz- und Messkerne besitzen. Es sind nach DIN standardi- sierte induktive Strom- und Spannungswandler zu verwenden, damit jederzeit ein Austausch möglich ist. Spezialgeräte sind nicht zugelassen. Aufbau, Übersetzungen und Klassen der gegebenenfalls für Betriebsmessung bzw. Schutzzwecke einzusetzenden Strom- und Spannungswandler sind vor Schaltanlagenfertigung mit N.MD abzustimmen Spannungswandler sind primärseitig mit einer einfach zu bedienenden Abtrennvorrichtung zu versehen, um bei Kabelprüfungen eine Demontage des Spannungswandlers auszu- schließen. Sollte aus konstruktiven Gründen eine Demontage der Spannungswandler zur Kabelprüfung unumgänglich sein, so sind die sekundärseitigen Anschlüsse am Wandler durch unverwechselbare Steckvorrichtungen zu realisieren. Keine weiteren Ergänzungen.
Wandler. Bei Wandlern sind mindestens folgende Kenndaten zu berücksichtigen: Stromwandler NSP Stromwandler MSP Spannungswandler MSP Bemessungs-Spannungsfaktor 1,9 UN (8 h), 1,2 UN dauerhaft thermischer Bemessungs- Kurzzeitstrom (Ith): 60 × In 200 × In, mind. 20 kA Bemessungs-Stoßstrom (Idyn): 2,5 × Ith 2,5 × Ith Isolierklasse E (75K) E (75K) Leistungsstufen in Ampere 250 400 500 1000 2500 25 30 40 50 100 200 250 500 Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung und höher ist mit dem Messstel- lenbetrieb des VNB abzustimmen.
Wandler. Die Wandler müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (insbesondere: DIN EN 60044-1, 2003; (DIN 42600-2, 2008), DIN EN 61869 Teil 1, Teil 2 und VDE-AR-N 4400) und mit der herstellerübergreifenden Identifikationsnummer für Messgeräte gemäß der Norm DIN 43863- 5 gekennzeichnet sein und über eine Konformitätserklärung des Herstellers verfügen.
Wandler. Die Wandler werden vom MSB gestellt.
Wandler. Die in Übergabestationen erforderlichen technischen Daten der Strom- und Spannungswandler werden auf Basis der Kenndaten durch die STEW vorgegeben. Hinweis: Diese Angaben zu den Strom- und Spannungswandlern und zur Verdrahtung be- rücksichtigen keine Anforderungen für die Abrechnungsmessung. Hier ist das Kapitel 7 zu beachten. Es sind Sekundärkabel vom Typ YSLY-JZ einzusetzen. Stromwandlerkreise: mindestens 2,5 mm2 Spannungswandlerkreise mindestens 1,5 mm2 Es ist PVC-Aderleitung des Typs H07V-K mit der Farbe schwarz zu verwenden. Stromwandler: • Die Sekundärklemmen der Wandler müssen im spannungsfreien Zustand gut zu- gänglich sein. • Die Leistungsschilder sollen im eingebauten Zustand der Wandler lesbar angeordnet sein. Zusätzlich sind die Leistungsschilder an der Außenseite der Schaltfeldtür anzu- bringen. • Blockstromwandler sind direkt am Klemmenbrett des Wandlers zu erden. Bei Verwen- dung von Ringkernwandlern sind diese an der ersten zugänglichen Sekundärklemme über 4 mm² Cil-Leitung (ggf. Isolierungsfarbe schwarz) zu erden. Es ist immer die Klemme zu erden, die schaltungsmäßig in Richtung des zu schützenden Objektes zeigt. In Übergaben gilt als zu schützendes Objekt der Teil der Anlage, welcher der Reihenfolge Leistungsschalter Stromwandler folgt. Spannungswandler: • Die Spannungswandler sind in den Schutzbereich des jeweiligen Abgangsfeldes ein- zubauen. • Die Wandler sind am nächstmöglichen Punkt zu erden. • Es kommen grundsätzlich einpolig isolierte induktive Spannungswandler mit Mess- und ggf. mit Hilfswicklung (en-Wicklung) zum Einsatz. Die Klemmenkästen der Wand- ler müssen im spannungslosen Zustand gut zugänglich sein. Die Leistungsschilder sind im eingebauten • Zustand der Wandler lesbar anzuordnen. Zusätzlich sind die Leistungsschilder an der Außenseite der Schaltfeldtür anzubringen. Keine Ergänzungen

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.