Wandler Musterklauseln

Wandler. Die Wandler müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (insbesondere: DIN EN 60044-1, 2003; (DIN 42600-2, 2008), DIN EN 61869 Teil 1, Teil 2 und VDE-AR-N 4400) und mit der herstellerübergreifenden Identifikationsnummer für Messgeräte gemäß der Norm DIN 43863- 5 gekennzeichnet sein und über eine Konformitätserklärung des Herstellers verfügen.
Wandler. Sind in der Anlage Strom- oder Spannungswandler für Schutz- und Messzwecke vorhanden, so müssen diese getrennte Schutz- und Messkerne besitzen. Es sind nach DIN standardi- sierte induktive Strom- und Spannungswandler zu verwenden, damit jederzeit ein Austausch möglich ist. Spezialgeräte sind nicht zugelassen. Aufbau, Übersetzungen und Klassen der gegebenenfalls für Betriebsmessung bzw. Schutzzwecke einzusetzenden Strom- und Spannungswandler sind vor Schaltanlagenfertigung mit N.MD abzustimmen Spannungswandler sind primärseitig mit einer einfach zu bedienenden Abtrennvorrichtung zu versehen, um bei Kabelprüfungen eine Demontage des Spannungswandlers auszu- schließen. Sollte aus konstruktiven Gründen eine Demontage der Spannungswandler zur Kabelprüfung unumgänglich sein, so sind die sekundärseitigen Anschlüsse am Wandler durch unverwechselbare Steckvorrichtungen zu realisieren.
Wandler. Die in Übergabestationen erforderlichen technischen Daten der Strom- und Spannungswandler werden auf Basis der Kenndaten durch die STEW vorgegeben. Hinweis: Diese Angaben zu den Strom- und Spannungswandlern und zur Verdrahtung be- rücksichtigen keine Anforderungen für die Abrechnungsmessung. Hier ist das Kapitel 7 zu beachten. Es sind Sekundärkabel vom Typ YSLY-JZ einzusetzen. Stromwandlerkreise: mindestens 2,5 mm2 Spannungswandlerkreise mindestens 1,5 mm2 Es ist PVC-Aderleitung des Typs H07V-K mit der Farbe schwarz zu verwenden. Stromwandler: • Die Sekundärklemmen der Wandler müssen im spannungsfreien Zustand gut zu- gänglich sein. • Die Leistungsschilder sollen im eingebauten Zustand der Wandler lesbar angeordnet sein. Zusätzlich sind die Leistungsschilder an der Außenseite der Schaltfeldtür anzu- bringen. • Blockstromwandler sind direkt am Klemmenbrett des Wandlers zu erden. Bei Verwen- dung von Ringkernwandlern sind diese an der ersten zugänglichen Sekundärklemme über 4 mm² Cil-Leitung (ggf. Isolierungsfarbe schwarz) zu erden. Es ist immer die Klemme zu erden, die schaltungsmäßig in Richtung des zu schützenden Objektes zeigt. In Übergaben gilt als zu schützendes Objekt der Teil der Anlage, welcher der Reihenfolge Leistungsschalter Stromwandler folgt. Spannungswandler: • Die Spannungswandler sind in den Schutzbereich des jeweiligen Abgangsfeldes ein- zubauen. • Die Wandler sind am nächstmöglichen Punkt zu erden. • Es kommen grundsätzlich einpolig isolierte induktive Spannungswandler mit Mess- und ggf. mit Hilfswicklung (en-Wicklung) zum Einsatz. Die Klemmenkästen der Wand- ler müssen im spannungslosen Zustand gut zugänglich sein. Die Leistungsschilder sind im eingebauten • Zustand der Wandler lesbar anzuordnen. Zusätzlich sind die Leistungsschilder an der Außenseite der Schaltfeldtür anzubringen.
Wandler. Die Wandler werden vom MSB gestellt. a) Die Verdrahtung ist mit dem VNB und dem MSB abzustimmen. b) Die Wandler müssen übersichtlich angeordnet und deren Sekundär-Anschlüsse gut zugänglich sein. Die Wandlersekundärleitungen sind nicht abgesichert. Sie sind ungeschnitten, kurzschluss- und erdschlusssicher zu verlegen und eindeutig zu kennzeichnen. c) An die Zählerwicklung der Stromwandler sowie an die der Spannungswandler dürfen keine Be- triebsgeräte angeschlossen werden.
Wandler. Messeinrichtungen in Niederspannungsanlagen, in denen ein regelmäßig wiederkehrender Betriebsstrom von mehr als 60A zu erwarten ist, sind grundsätzlich mit Wandlern auszustatten. Die Wandlermessungen sind in Vierleiterschaltung aufzubauen. An die Abrechnungswandler dürfen keine zusätzlichen Betriebsmessgeräte angeschlossen werden. Es sind herausnehmbare Laschen entsprechend dem Leistungsbedarf vorzusehen. Die Wandler müssen nach DIN EN 60044-1 (VDE 0414-44-1) ausgelegt und geprüft sein. Bei Messeinrichtungen mit Wandleranschluss ist die externe Bürde sowie der Spannungsfall des Messkreises zu berücksichtigen. Muster Die folgenden Wandler können ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, da ein einwandfreier Betrieb im Netz gewährleistet ist: Ritz Baureihe EKS... 0,5S 120% FS5 230 / 400V Um = 0,72kV 10VA 200/5A 500/5A 1000/5A 1500/5A Ith = 60 x In Idyn = 100kA ... Ritz Baureihe EMKS... 0,5S 120% FS5 230 / 400V Um = 0,72kV 3x5VA 3x200/5A Ith = 60 x In Idyn = 100kA ...
Wandler. Bei Wandlern sind mindestens folgende Kenndaten zu berücksichtigen: Stromwandler NSP Stromwandler MSP Spannungswandler MSP Bemessungs-Spannungsfaktor 1,9 UN (8 h), 1,2 UN dauerhaft thermischer Bemessungs- Kurzzeitstrom (Ith): 60 × In 200 × In, mind. 20 kA Bemessungs-Stoßstrom (Idyn): 2,5 × Ith 2,5 × Ith Isolierklasse E (75K) E (75K) Leistungsstufen in Ampere 250 400 500 1000 2500 25 30 40 50 100 200 250 500 Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung und höher ist mit dem Messstel- lenbetrieb des VNB abzustimmen.
Wandler. Keine weiteren Ergänzungen zur VDE-AR-N 4110

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  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Fazit Mit dem vorgelegten Koalitionsvertrag legen die zu ver- handelnden Parteien Union und SPD einen pragmati- schen, aber auch ambitionierten wirtschafts- und sozial- politischen Plan für die kommende Legislaturperiode vor. Geplant ist eine Anhebung der Investitionstätig- keit in Deutschland, eine auf Wachstum ausgerichte- te Industrie- und Wettbewerbspolitik sowie eine Fort- führung der Energiewende. Des Weiteren sind diver- se Reformen im Arbeits- und Rentenbereich geplant, die weitreichende Umverteilungseffekte haben dürften. Der vorliegende Bericht verdeutlicht, dass die im Koali- tionsvertrag vereinbarten wirtschafts- und sozialpoliti- schen Pläne der angehenden Regierung nicht in allen Bereichen vollständig und ausgereift sind. Vielfach fehlt es an konkreten Ausgestaltungen einzelner geplanter Politikmaßnahmen. Der Koalitionsvertrag lässt offen, wie die vielen Ziele und Absichten in ein ganzheitliches Konzept passen, und welche langfristige Vision die deut- sche Bundesregierung für Deutschland und Europa hat. Hervorzuheben ist aber auch, dass in der Vergangen- heit ein Koalitionsvertrag selten so detailliert war und so viele spezifische Ziele für eine Vielzahl wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Bereiche formuliert hat. Man kann die Lücken im Vertrag und den Mangel an Visionen ala ein Defizit ansehen. Besser wäre es aber, die offenen Stellen als eine Chance für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft zu begreifen, in den kom- menden Monaten und Jahren eine Vision für Deutsch- land und Europa zu entwickeln! Xxxxxx Xxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx ist Leiter der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxxxxxx ist Präsident des DIW Berlin | xxxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx Xxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist stellvertretender Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxxx ist Leiterin der Abteilung Energie, Verkehr, Umwelt am DIW Berlin | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxxxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxxx@xxx.xx Xxx-Xxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxxx ist Leiter der Abteilung Klimapolitik | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxxxx ist wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist Direktor des Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) | xxxxxxx@xxx.xx

  • Raub a) Raub liegt vor, wenn

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Kostenpauschalen netto / brutto