Wandler Musterklauseln

Wandler. Keine Ergänzungen
Wandler. Bei Wandlern sind mindestens folgende Kenndaten zu berücksichtigen: Stromwandler NSP Stromwandler MSP Spannungswandler MSP Bemessungs-Spannungsfaktor 1,9 UN (8 h), 1,2 UN dauerhaft thermischer Bemessungs- Kurzzeitstrom (Ith): 60 × In 200 × In, mind. 20 kA Bemessungs-Stoßstrom (Idyn): 2,5 × Ith 2,5 × Ith Isolierklasse E (75K) E (75K) Leistungsstufen in Ampere 250 400 500 1000 2500 25 30 40 50 100 200 250 500 Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung und höher ist mit dem Messstel- lenbetrieb des VNB abzustimmen.
Wandler. Messeinrichtungen in Niederspannungsanlagen, in denen ein regelmäßig wiederkehrender Betriebsstrom von mehr als 60A zu erwarten ist, sind grundsätzlich mit Wandlern auszustatten. Die Wandlermessungen sind in Vierleiterschaltung aufzubauen. An die Abrechnungswandler dürfen keine zusätzlichen Betriebsmessgeräte angeschlossen werden. Es sind herausnehmbare Laschen entsprechend dem Leistungsbedarf vorzusehen. Die Wandler müssen nach DIN EN 60044-1 (VDE 0414-44-1) ausgelegt und geprüft sein. Bei Messeinrichtungen mit Wandleranschluss ist die externe Bürde sowie der Spannungsfall des Messkreises zu berücksichtigen. Muster Die folgenden Wandler können ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, da ein einwandfreier Betrieb im Netz gewährleistet ist: Ritz Baureihe EKS... 0,5S 120% FS5 230 / 400V Um = 0,72kV 10VA 200/5A 500/5A 1000/5A 1500/5A Ith = 60 x In Idyn = 100kA ... Ritz Baureihe EMKS... 0,5S 120% FS5 230 / 400V Um = 0,72kV 3x5VA 3x200/5A Ith = 60 x In Idyn = 100kA ...
Wandler. Die Wandler müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (insbesondere: DIN EN 60044-1, 2003; (DIN 42600-2, 2008), DIN EN 61869 Teil 1, Teil 2 und VDE-AR-N 4400) und mit der herstellerübergreifenden Identifikationsnummer für Messgeräte gemäß der Norm DIN 43863- 5 gekennzeichnet sein und über eine Konformitätserklärung des Herstellers verfügen.
Wandler. Sind in der Anlage Strom- oder Spannungswandler für Schutz- und Messzwecke vorhanden, so müssen diese getrennte Schutz- und Messkerne besitzen. Es sind nach DIN standardi- sierte induktive Strom- und Spannungswandler zu verwenden, damit jederzeit ein Austausch möglich ist. Spezialgeräte sind nicht zugelassen. Aufbau, Übersetzungen und Klassen der gegebenenfalls für Betriebsmessung bzw. Schutzzwecke einzusetzenden Strom- und Spannungswandler sind vor Schaltanlagenfertigung mit N.MD abzustimmen Spannungswandler sind primärseitig mit einer einfach zu bedienenden Abtrennvorrichtung zu versehen, um bei Kabelprüfungen eine Demontage des Spannungswandlers auszu- schließen. Sollte aus konstruktiven Gründen eine Demontage der Spannungswandler zur Kabelprüfung unumgänglich sein, so sind die sekundärseitigen Anschlüsse am Wandler durch unverwechselbare Steckvorrichtungen zu realisieren.
Wandler. Keine weiteren Ergänzungen zur VDE-AR-N 4110
Wandler. Die Wandler werden vom MSB gestellt. a) Die Verdrahtung ist mit dem VNB und dem MSB abzustimmen. b) Die Wandler müssen übersichtlich angeordnet und deren Sekundär-Anschlüsse gut zugänglich sein. Die Wandlersekundärleitungen sind nicht abgesichert. Sie sind ungeschnitten, kurzschluss- und erdschlusssicher zu verlegen und eindeutig zu kennzeichnen. c) An die Zählerwicklung der Stromwandler sowie an die der Spannungswandler dürfen keine Be- triebsgeräte angeschlossen werden.
Wandler. Die in Übergabestationen erforderlichen technischen Daten der Strom- und Spannungswandler werden auf Basis der Kenndaten durch die STEW vorgegeben. Hinweis: Diese Angaben zu den Strom- und Spannungswandlern und zur Verdrahtung be- rücksichtigen keine Anforderungen für die Abrechnungsmessung. Hier ist das Kapitel 7 zu beachten. Es sind Sekundärkabel vom Typ YSLY-JZ einzusetzen. Stromwandlerkreise: mindestens 2,5 mm2 Spannungswandlerkreise mindestens 1,5 mm2 Es ist PVC-Aderleitung des Typs H07V-K mit der Farbe schwarz zu verwenden. Stromwandler: • Die Sekundärklemmen der Wandler müssen im spannungsfreien Zustand gut zu- gänglich sein. • Die Leistungsschilder sollen im eingebauten Zustand der Wandler lesbar angeordnet sein. Zusätzlich sind die Leistungsschilder an der Außenseite der Schaltfeldtür anzu- bringen. • Blockstromwandler sind direkt am Klemmenbrett des Wandlers zu erden. Bei Verwen- dung von Ringkernwandlern sind diese an der ersten zugänglichen Sekundärklemme über 4 mm² Cil-Leitung (ggf. Isolierungsfarbe schwarz) zu erden. Es ist immer die Klemme zu erden, die schaltungsmäßig in Richtung des zu schützenden Objektes zeigt. In Übergaben gilt als zu schützendes Objekt der Teil der Anlage, welcher der Reihenfolge Leistungsschalter Stromwandler folgt. Spannungswandler: • Die Spannungswandler sind in den Schutzbereich des jeweiligen Abgangsfeldes ein- zubauen. • Die Wandler sind am nächstmöglichen Punkt zu erden. • Es kommen grundsätzlich einpolig isolierte induktive Spannungswandler mit Mess- und ggf. mit Hilfswicklung (en-Wicklung) zum Einsatz. Die Klemmenkästen der Wand- ler müssen im spannungslosen Zustand gut zugänglich sein. Die Leistungsschilder sind im eingebauten • Zustand der Wandler lesbar anzuordnen. Zusätzlich sind die Leistungsschilder an der Außenseite der Schaltfeldtür anzubringen.

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  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Fazit a) Die Begründung des Besprechungsurteils ist alles an- dere als stringent: Das FG beruft sich zunächst auf die zi- tierte Formel des BFH, die aber die Rechtsfähigkeit der Stif- tung gerade voraussetzt, denn nur im Fall eines wirksamen Vermögensübergangs kann sich die Frage stellen, ob die Stiftung frei über das auf sie übertragene Vermögen verfü- gen kann. Sodann wird behauptet, dass „in so gelagerten Fällen“ das Trennungsprinzip durchbrochen werde (Tz. 27). Das ist gerade unrichtig: Eine Durchbrechung des Tren- nungsprinzips würde gerade einen Vermögensübergang auf die Stiftung und damit auch die Anwendung der BFH-For- mel sachlogisch ausschließen. b) Meines Erachtens sollte man sich von den Überlegun- gen frei machen, wonach die einschlägigen Stiftungen nicht wirksam errichtet sind oder ihrer Anerkennung der ordre public entgegensteht. Diese Thesen stehen ohnehin auf wackligen Beinen und sind in keiner der einschlägigen Entscheidungen überzeugend begründet worden: Weder das liechtensteinische Stiftungsrecht noch das deutsche IPR trägt eine Durchbrechung des Trennungsprinzips, wenn man von extremen und unrealistischen Lehrbuchfällen ab- sieht. Für die Zukunft wird man ohnehin vor allem lautere Stiftungsgründungen zu beurteilen haben, die nicht auf eine Steuerhinterziehung zielen. Die Beurteilung derartiger Sach- verhalte sollte im Zentrum der Überlegungen stehen. Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden: Fallgruppe 1: Liegt ein Treuhand- oder ein anderes Rechts- verhältnis vor, wonach die Stiftung das ihr übertragene Ver- mögen für Rechnung des Stifters verwaltet, liegt zunächst weder eine Entreicherung des Stifters noch eine Bereiche- rung der Stiftung vor. Endet das Treuhand- oder andere Rechtsverhältnis, das die Zuordnung des Stiftungsvermö- gens zur Person des Stifters begründet, mit dem Tod des Stifters, so liegt ein in zeitlicher Hinsicht gestreckter Erwerb der Stiftung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG vor, der als Schenkung unter Lebenden zu einem Direkterwerb der Stif- tung im Zeitpunkt des Todes des Stifters führt. Es liegt bei den Erben des Stifters im Hinblick auf das Stiftungsvermö- gen kein Erwerb durch Erbanfall vor. Fallgruppe 2: Sind die Statuten und Vereinbarungen so zu deuten, dass das Dotationskapital bereits im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung als eigenes Vermögen der Stiftung zu qualifizieren ist, ist bereits in diesem Zeitpunkt der Tatbe- stand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt. Die für mittelbare Schenkungen entwickelte Formel der BFH-Rechtsprechung hilft bei der Unterscheidung der Fall- gruppen nicht weiter und sollte für diese Fälle aufgegeben werden.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.