Common use of Wann beginnt die Versicherung? Clause in Contracts

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Zürich bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage resp. gemäss Gesetz. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der Zürich eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch die Zürich; • wenn die Zürich die Prämien ändert. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Zürich eintreffen; • wenn die Zürich die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht er- lischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Die Zürich kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versiche- rungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die Zürich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Zürich darauf ver- zichtet, die Prämie einzufordern; • wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Die Zürich ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVG.

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Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Zürich Zurich bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage resp. gemäss Gesetz. Wann endet der Vertrag? Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. ., sofern vereinbart verein- bart, 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der Zürich Zurich eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch die ZürichZurich; • wenn die Zürich Zurich die Prämien ändert. Die Kündigung muss diesfalls in diesem Fall am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Zürich Zurich eintreffen; • wenn die Zürich Zurich die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt ver- letzt haben sollte. Das Kündigungsrecht er- lischt erlischt 4 Wochen nachdem Wochen, nach- dem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten er- halten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Die Zürich Zurich kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. ., sofern vereinbart verein- bart, 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten festge- setzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt mit- geteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die Zürich Zurich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Zürich Zurich darauf ver- zichtetverzichtet, die Prämie einzufordern; • wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Die Zürich ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten BeendigungsmöglichkeitenBeendigungs- möglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVG.

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Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police im Versi- cherungsvertrag aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Zürich HDI bis zur Zustellung der Police des Versicherungsvertrages Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage resp. De- ckungszusage respektive gemäss Gesetz. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag Versicherungsvertrag durch Kündigung Kündi- gung beenden: • spätestens 3 drei Monate vor Ablauf des Vertrages Versicherungsvertrages bzw. sofern vereinbart 3 drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der Zürich HDI eintrifft. Wird der Vertrag Versiche- rungsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten im Versicherungsvertrag festge- setzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch die ZürichHDI; • wenn HDI die Zürich die Prämien Prämie ändert. Die Kündigung muss diesfalls in diesem Fall am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Zürich HDI eintreffen; • wenn die Zürich HDI die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben solltehat. Das Kündigungsrecht er- lischt 4 erlischt vier Wochen nachdem der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Die Zürich HDI kann den Vertrag Versicherungsvertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 drei Monate vor Ablauf des Vertrages Versicherungsvertrages bzw. sofern vereinbart 3 drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag Versicherungsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend still- schweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police im Versicherungsver- trag festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern so- fern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung bzw. mit der letzten Teilauszahlung, sofern die Leistung in mehreren Teilen erbracht wird, erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen Gefahrentatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt mitge- teilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die Zürich HDI kann den Vertrag Versicherungsvertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, erfolglos gemahnt wurde und die Zürich HDI innert zwei Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Mahnfrist darauf ver- zichtetverzichtet, die Prämie einzufordern, bzw. danach die Entgegennahme der Prämienzahlung ablehnt; • wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung Sach- verhaltsermittlung nicht nachkommt. Die Zürich HDI ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die generellen und gebräuchlichsten BeendigungsmöglichkeitenBe- endigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten bzw. von den generellen Beendigungs- möglichkeiten abweichende Bedingungen ergeben sich aus den Vertragsbedingungen Versiche- rungsbedingungen sowie aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

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Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis Ver- sicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Zürich Zurich bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage resp. gemäss Gesetz. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der Zürich Zurich eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert verlän- gert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Befris- tete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres wei- teres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch die ZürichZurich; • wenn die Zürich Zurich die Prämien ändert. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Zürich Zurich eintreffen; • wenn die Zürich Zurich die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht er- lischt erlischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen PflichtverletzungPflichtver- letzung. Die Zürich Zurich kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigtge- kündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der AnzeigepflichtAnzeige- pflicht). Die Zürich Zurich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Zürich Zurich darauf ver- zichtetverzichtet, die Prämie einzufordern; • wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Die Zürich Zurich ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten Beendigungsmöglich- keiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVG.

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Samples: stephan-fuhrer.ch

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/Antrag / in der Offerte bzw. in der Police im Vertrag aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt gewähren die Zürich Versicherer bis zur Zustellung der Police des Vertrages Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage resp. gemäss Gesetz. Wann endet der Vertrag? Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. ., sofern vereinbart vereinbart, 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der Zürich VVST eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres weiteres an dem im Antrag/in der Offerte / im Antrag bzw. in der Police im Vertrag festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch die ZürichVVST; • wenn die Zürich Versicherer die Prämien ändertPrämientarife ändern. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Zürich VVST eintreffen; • wenn die Zürich VVST die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht er- lischt erlischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Die Zürich kann Versicherer können den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. ., sofern vereinbart vereinbart, 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres weiteres an dem im Antrag/in der Offerte / im Antrag bzw. in der Police im Vertrag festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die Zürich kann Versicherer können den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Zürich Versicherer darauf ver- zichtetverzichten, die Prämie einzufordern; • wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Die Zürich ist Versicherer sind berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVG.

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Samples: www.vvst.ch

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Zürich Zurich bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage Deckungszugsage resp. gemäss Gesetz. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der Zürich Zurich eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert ver- längert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch die ZürichZurich; • wenn Zurich die Zürich die Prämien Prämie ändert. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Zürich Zurich eintreffen; • wenn die Zürich Zurich die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht er- lischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen PflichtverletzungPflichtver- letzung. Die Zürich Zurich kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der AnzeigepflichtAnzeige- pflicht). Die Zürich Zurich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Zürich Zurich darauf ver- zichtetverzichtet, die Prämie einzufordern; • wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Die Zürich ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten Beendigungsmöglich- keiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen (AVB) sowie aus dem VVG.

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Samples: www.koordination.ch

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte / dem Antrag bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Zürich Gesellschaft bis zur Zustellung Zu- stellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage resp. gemäss Gesetz. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahresder Versicherungs- periode. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen dreimonati- gen Frist bei der Zürich Gesellschaft eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend stillschwei- gend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres weiteres an dem im Antrag/Antrag / in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch die ZürichGesellschaft; wenn die Zürich Gesellschaft die Prämien ändert. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag des Versicherungsjahres der Versicherungs- periode bei der Zürich Gesellschaft eintreffen; wenn die Zürich Gesellschaft die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht er- lischt erlischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten er- halten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Die Zürich kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versiche- rungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die Zürich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Zürich darauf ver- zichtet, die Prämie einzufordern; • wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Die Zürich ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVG.. Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG A1 Beginn des Vertrages A2 Dauer des Vertrages A3 Handänderung A4 Prämien

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Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte / dem Antrag bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Zürich Gesellschaft bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage resp. gemäss Gesetz. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: _ spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahresder Versicherungsperiode. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der Zürich Gesellschaft eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend stillschwei- gend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres weiteres an dem im Antrag/Antrag / in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; _ nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch die ZürichGesellschaft; _ wenn die Zürich Gesellschaft die Prämien ändert. Die Kündigung muss diesfalls dies- falls am letzten Tag des Versicherungsjahres der Versicherungsperiode bei der Zürich Gesellschaft eintreffen; _ wenn die Zürich Gesellschaft die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht er- lischt erlischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Die Zürich kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versiche- rungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die Zürich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Zürich darauf ver- zichtet, die Prämie einzufordern; • wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Die Zürich ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten BeendigungsmöglichkeitenBeendigungsmöglichkei- ten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen Vertragsbe- dingungen sowie aus dem VVG.. Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Der Vertrag kann, unabhängig von der vereinbarten Versicherungsdauer, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende einer BB 195

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Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis Versicherungs- nachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Zürich Zurich bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage resp. gemäss Gesetz. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der Zürich Zurich eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch die ZürichZurich; • wenn die Zürich Zurich die Prämien ändert. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Zürich Zurich eintreffen; • wenn die Zürich Zurich die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht er- lischt erlischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Die Zürich Zurich kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten fest- gesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die Zürich Zurich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Zürich Zurich darauf ver- zichtetverzichtet, die Prämie einzufordern; • wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Die Zürich Zurich ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVG.

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Samples: www.koordination.ch

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. / dem Antrag beziehungsweise in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Zürich Ge- sellschaft bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage resp. gemäss GesetzDeckungszusage. Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertra- ges oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungs- nehmer den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahresbeantragt oder angenommen hat. Die Kündigung Frist ist rechtzeitig erfolgteinge- halten, wenn sie spätestens der Versicherungsnehmer am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist Widerrufsfrist seinen Widerruf der Gesellschaft mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei der Zürich eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von der Auszahlung durch die Zürich; • wenn die Zürich die Prämien ändertweniger als einem Monat. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsjahres bei der Zürich eintreffen; • wenn die Zürich die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht er- lischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Die Zürich kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versiche- rungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die Zürich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Zürich darauf ver- zichtet, die Prämie einzufordern; • wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Die Zürich ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Offerte / dem Antrag bzw. der Police und aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVGVertragsbedingungen. Je nach Vereinbarung erstreckt sich der Umfang der Versicherung auf folgende Versicherungssparten und Gefahren: Versichert sind Geschäftsfahrhabe, Kosten und Erträge gegen folgende Gefahren: _ Feuer- und Elementar; _ Diebstahl; _ Wasser; _ Glas; _ Zusätzliche Gefahren; _ Erdbeben und vulkanische Eruptionen; _ Terrorismus; _ Tierunfall; _ Hygiene; _ Ertragsausfälle und Mehrkosten infolge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sachen. Nicht versichert sind unter anderem: _ Sachen, Kosten und Erträge gegen jene Gefahren, für welche Versi- cherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungsanstalt besteht bzw. bestehen müsste; _ Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Re- volution, Rebellion, Aufstand.

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Samples: branchenversicherung.ch