Common use of Wann beginnt die Versicherung? Clause in Contracts

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Offerte / dem Antrag beziehungsweise in der Police aufgeführt ist. Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Ge- sellschaft bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage. Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertra- ges oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungs- nehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Die Frist ist einge- halten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf der Gesellschaft mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Offerte / dem Antrag bzw. der Police und aus den Vertragsbedingungen. Je nach Vereinbarung erstreckt sich der Umfang der Versicherung auf folgende Versicherungssparten und Gefahren: Versichert sind Geschäftsfahrhabe, Kosten und Erträge gegen folgende Gefahren: _ Feuer- und Elementar; _ Diebstahl; _ Wasser; _ Glas; _ Zusätzliche Gefahren; _ Erdbeben und vulkanische Eruptionen; _ Terrorismus; _ Tierunfall; _ Hygiene; _ Ertragsausfälle und Mehrkosten infolge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sachen. Nicht versichert sind unter anderem: _ Sachen, Kosten und Erträge gegen jene Gefahren, für welche Versi- cherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungsanstalt besteht bzw. bestehen müsste; _ Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Re- volution, Rebellion, Aufstand.

Appears in 1 contract

Samples: Insurance Agreement

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte / dem Antrag beziehungsweise bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Ge- sellschaft Zurich bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen DeckungszusageDeckungszusage resp. gemäss Gesetz. Wann endet der Vertrag? Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertra- ges oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen FormVertrages bzw., die den Nachweis durch Text ermöglichtsofern verein- bart, widerrufen3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Widerrufsfrist beträgt Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei Zurich eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage und beginntseit Kenntnis von der Auszahlung durch Zurich; • wenn Zurich die Prämien ändert. Die Kündigung muss in diesem Fall am letzten Tag des Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen; • wenn Zurich die gesetzliche Informationspflicht gemäss VVG ver- letzt haben sollte. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen, sobald nach- dem der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis er- halten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Zurich kann den Vertrag beantragt oder angenommen hatdurch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw., sofern verein- bart, 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist ist einge- haltenbeim Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festge- setzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mit- geteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Zurich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag mit der Widerrufsfrist seinen Widerruf Bezahlung der Gesellschaft mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibtPrämie in Verzug ist, gemahnt wurde und Zurich darauf verzichtet, die Prämie einzufordern; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem MonatDiese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungs- möglichkeiten. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Offerte / den Vertragsbedingungen sowie aus dem Antrag bzw. der Police und aus den Vertragsbedingungen. Je nach Vereinbarung erstreckt sich der Umfang der Versicherung auf folgende Versicherungssparten und Gefahren: Versichert sind Geschäftsfahrhabe, Kosten und Erträge gegen folgende Gefahren: _ Feuer- und Elementar; _ Diebstahl; _ Wasser; _ Glas; _ Zusätzliche Gefahren; _ Erdbeben und vulkanische Eruptionen; _ Terrorismus; _ Tierunfall; _ Hygiene; _ Ertragsausfälle und Mehrkosten infolge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sachen. Nicht versichert sind unter anderem: _ Sachen, Kosten und Erträge gegen jene Gefahren, für welche Versi- cherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungsanstalt besteht bzw. bestehen müsste; _ Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Re- volution, Rebellion, AufstandVVG.

Appears in 1 contract

Samples: Betriebshaftpflichtversicherung

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Offerte / dem Antrag beziehungsweise in der Police bzw. im Versi- cherungsvertrag aufgeführt ist. Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Ge- sellschaft HDI bis zur Zustellung der Police des Versicherungsvertrages Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen DeckungszusageDe- ckungszusage respektive gemäss Gesetz. Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss den Versicherungsvertrag durch Kündi- gung beenden: • spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertra- ges oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufenVersicherungsvertrages bzw. sofern vereinbart drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Widerrufsfrist beträgt Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei HDI eintrifft. Wird der Versiche- rungsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem in der Offerte bzw. im Versicherungsvertrag festge- setzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage und beginnt, sobald seit Kenntnis von der Versicherungs- nehmer den Vertrag beantragt oder angenommen Auszahlung durch HDI; • wenn HDI die Prämie ändert. Die Kündigung muss in diesem Fall am letzten Tag des Versicherungsjahres bei HDI eintreffen; • wenn HDI die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt hat. Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen nachdem der Versiche- rungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. HDI kann den Versicherungsvertrag durch Kündigung beenden: • spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsvertrages bzw. sofern vereinbart drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist ist einge- haltenbeim Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Versicherungsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils still- schweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem in der Offerte bzw. im Versicherungsver- trag festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, so- fern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung bzw. mit der letzten Teilauszahlung, sofern die Leistung in mehreren Teilen erbracht wird, erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen oder unrichtig mitge- teilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). HDI kann den Versicherungsvertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag mit der Widerrufsfrist seinen Widerruf Bezahlung der Gesellschaft mitteilt oder seine Widerrufserklärung Prämie in Verzug ist, erfolglos gemahnt wurde und HDI innert zwei Monaten nach Ablauf der Post übergibtgesetzlichen Mahnfrist darauf verzichtet, die Prämie einzufordern, bzw. Ausgeschlossen danach die Entgegennahme der Prämienzahlung ablehnt; • wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sach- verhaltsermittlung nicht nachkommt. HDI ist das Widerrufsrecht bei vorläufigen Deckungszusagen berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die generellen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit gebräuchlichsten Be- endigungsmöglichkeiten. Weitere bzw. von weniger als einem Monat. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes den generellen Beendigungs- möglichkeiten abweichende Bedingungen ergeben sich aus der Offerte / den Versiche- rungsbedingungen sowie aus dem Antrag bzw. der Police und aus den Vertragsbedingungen. Je nach Vereinbarung erstreckt sich der Umfang der Versicherung auf folgende Versicherungssparten und Gefahren: Versichert sind Geschäftsfahrhabe, Kosten und Erträge gegen folgende Gefahren: _ Feuer- und Elementar; _ Diebstahl; _ Wasser; _ Glas; _ Zusätzliche Gefahren; _ Erdbeben und vulkanische Eruptionen; _ Terrorismus; _ Tierunfall; _ Hygiene; _ Ertragsausfälle und Mehrkosten infolge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sachen. Nicht versichert sind unter anderem: _ Sachen, Kosten und Erträge gegen jene Gefahren, für welche Versi- cherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungsanstalt besteht bzw. bestehen müsste; _ Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Re- volution, Rebellion, AufstandVersicherungsvertragsgesetz (VVG).

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Einzel Unfallversicherung

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte / dem Antrag beziehungsweise bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Ge- sellschaft Zürich bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen DeckungszusageDeckungszusage resp. gemäss Gesetz. Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertra- ges oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufenVertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Widerrufsfrist beträgt Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der Zürich eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage und beginntseit Kenntnis von der Auszahlung durch die Zürich; • wenn die Zürich die Prämien ändert. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Zürich eintreffen; • wenn die Zürich die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht er- lischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, sobald der Versicherungs- nehmer auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Die Zürich kann den Vertrag beantragt oder angenommen hatdurch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist ist einge- haltenbeim Versiche- rungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die Zürich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag mit der Widerrufsfrist seinen Widerruf Bezahlung der Gesellschaft mitteilt oder seine Widerrufserklärung Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Zürich darauf ver- zichtet, die Prämie einzufordern; • wenn der Post übergibt. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monatder Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes Zürich ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Offerte / den Vertragsbedingungen sowie aus dem Antrag bzw. der Police und aus den Vertragsbedingungen. Je nach Vereinbarung erstreckt sich der Umfang der Versicherung auf folgende Versicherungssparten und Gefahren: Versichert sind Geschäftsfahrhabe, Kosten und Erträge gegen folgende Gefahren: _ Feuer- und Elementar; _ Diebstahl; _ Wasser; _ Glas; _ Zusätzliche Gefahren; _ Erdbeben und vulkanische Eruptionen; _ Terrorismus; _ Tierunfall; _ Hygiene; _ Ertragsausfälle und Mehrkosten infolge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sachen. Nicht versichert sind unter anderem: _ Sachen, Kosten und Erträge gegen jene Gefahren, für welche Versi- cherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungsanstalt besteht bzw. bestehen müsste; _ Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Re- volution, Rebellion, AufstandVVG.

Appears in 1 contract

Samples: Uvg Zusatzversicherung

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte / dem Antrag beziehungsweise bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungs- nachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Ge- sellschaft Zurich bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen DeckungszusageDeckungszusage resp. gemäss Gesetz. Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertra- ges oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufenVertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Widerrufsfrist beträgt Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei Zurich eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage und beginntseit Kenntnis von der Auszahlung durch Zurich; • wenn Zurich die Prämien ändert. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag des Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen; • wenn Zurich die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, sobald der Versicherungs- nehmer auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Zurich kann den Vertrag beantragt oder angenommen hatdurch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist ist einge- haltenbeim Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police fest- gesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Zurich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag mit der Widerrufsfrist seinen Widerruf Bezahlung der Gesellschaft mitteilt oder seine Widerrufserklärung Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und Zurich darauf verzichtet, die Prämie einzufordern; • wenn der Post übergibtVersicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Ausgeschlossen Zurich ist das Widerrufsrecht bei vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit berechtigt, nach Ablauf einer Laufzeit von weniger als einem Monatschriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Offerte / den Vertragsbedingungen sowie aus dem Antrag bzw. der Police und aus den Vertragsbedingungen. Je nach Vereinbarung erstreckt sich der Umfang der Versicherung auf folgende Versicherungssparten und Gefahren: Versichert sind Geschäftsfahrhabe, Kosten und Erträge gegen folgende Gefahren: _ Feuer- und Elementar; _ Diebstahl; _ Wasser; _ Glas; _ Zusätzliche Gefahren; _ Erdbeben und vulkanische Eruptionen; _ Terrorismus; _ Tierunfall; _ Hygiene; _ Ertragsausfälle und Mehrkosten infolge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sachen. Nicht versichert sind unter anderem: _ Sachen, Kosten und Erträge gegen jene Gefahren, für welche Versi- cherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungsanstalt besteht bzw. bestehen müsste; _ Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Re- volution, Rebellion, AufstandVVG.

Appears in 1 contract

Samples: Kranken Lohnausfallversicherung Nach VVG

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag / in der Offerte / dem Antrag beziehungsweise in der Police bzw. im Vertrag aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt gewähren die Ge- sellschaft Versicherer bis zur Zustellung der Police des Vertrages Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen DeckungszusageDeckungszusage resp. gemäss Gesetz. Wann endet der Vertrag? Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertra- ges oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen FormVertrages bzw., die den Nachweis durch Text ermöglichtsofern vereinbart, widerrufen3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Widerrufsfrist beträgt Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei VVST eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem in der Offerte / im Antrag bzw. im Vertrag festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage und beginntseit Kenntnis von der Auszahlung durch VVST; • wenn die Versicherer die Prämientarife ändern. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag des Versicherungsjahres bei VVST eintreffen; • wenn VVST die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, sobald der Versicherungs- nehmer auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Die Versicherer können den Vertrag beantragt oder angenommen hatdurch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw., sofern vereinbart, 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist ist einge- haltenbeim Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem in der Offerte / im Antrag bzw. im Vertrag festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die Versicherer können den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag mit der Widerrufsfrist seinen Widerruf Bezahlung der Gesellschaft mitteilt oder seine Widerrufserklärung Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Versicherer darauf verzichten, die Prämie einzufordern; • wenn der Post übergibt. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monatder Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes Versicherer sind berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Offerte / den Vertragsbedingungen sowie aus dem Antrag bzw. der Police und aus den Vertragsbedingungen. Je nach Vereinbarung erstreckt sich der Umfang der Versicherung auf folgende Versicherungssparten und Gefahren: Versichert sind Geschäftsfahrhabe, Kosten und Erträge gegen folgende Gefahren: _ Feuer- und Elementar; _ Diebstahl; _ Wasser; _ Glas; _ Zusätzliche Gefahren; _ Erdbeben und vulkanische Eruptionen; _ Terrorismus; _ Tierunfall; _ Hygiene; _ Ertragsausfälle und Mehrkosten infolge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sachen. Nicht versichert sind unter anderem: _ Sachen, Kosten und Erträge gegen jene Gefahren, für welche Versi- cherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungsanstalt besteht bzw. bestehen müsste; _ Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Re- volution, Rebellion, AufstandVVG.

Appears in 1 contract

Samples: Betriebshaftpflichtversicherung

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte / dem Antrag beziehungsweise bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Ge- sellschaft Zurich bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen DeckungszusageDeckungszugsage resp. gemäss Gesetz. Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertra- ges oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufenVertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Widerrufsfrist beträgt Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei Zurich eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, ver- längert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage und beginntseit Kenntnis von der Auszahlung durch Zurich; • wenn Zurich die Prämie ändert. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag des Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen; • wenn Zurich die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht er- lischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, sobald der Versicherungs- nehmer auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtver- letzung. Zurich kann den Vertrag beantragt oder angenommen hatdurch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist ist einge- haltenbeim Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeige- pflicht). Zurich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag mit der Widerrufsfrist seinen Widerruf Bezahlung der Gesellschaft mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibtPrämie in Verzug ist, gemahnt wurde und Zurich darauf verzichtet, die Prämie einzufordern; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem MonatDiese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes Weitere Beendigungsmöglich- keiten ergeben sich aus der Offerte / den Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen (AVB) sowie aus dem Antrag bzw. der Police und aus den Vertragsbedingungen. Je nach Vereinbarung erstreckt sich der Umfang der Versicherung auf folgende Versicherungssparten und Gefahren: Versichert sind Geschäftsfahrhabe, Kosten und Erträge gegen folgende Gefahren: _ Feuer- und Elementar; _ Diebstahl; _ Wasser; _ Glas; _ Zusätzliche Gefahren; _ Erdbeben und vulkanische Eruptionen; _ Terrorismus; _ Tierunfall; _ Hygiene; _ Ertragsausfälle und Mehrkosten infolge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sachen. Nicht versichert sind unter anderem: _ Sachen, Kosten und Erträge gegen jene Gefahren, für welche Versi- cherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungsanstalt besteht bzw. bestehen müsste; _ Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Re- volution, Rebellion, AufstandVVG.

Appears in 1 contract

Samples: Kranken Lohnausfallversicherung Nach VVG

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte / dem Antrag beziehungsweise bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Ver- sicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Ge- sellschaft Zurich bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen DeckungszusageDeckungszusage resp. gemäss Gesetz. Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertra- ges oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufenVertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Widerrufsfrist beträgt Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei Zurich eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlän- gert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befris- tete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne wei- teres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage und beginntseit Kenntnis von der Auszahlung durch Zurich; • wenn Zurich die Prämien ändert. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag des Versicherungsjahres bei Zurich eintreffen; • wenn Zurich die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, sobald der Versicherungs- nehmer auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtver- letzung. Zurich kann den Vertrag beantragt oder angenommen hatdurch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist ist einge- haltenbeim Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht ge- kündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeige- pflicht). Zurich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag mit der Widerrufsfrist seinen Widerruf Bezahlung der Gesellschaft mitteilt oder seine Widerrufserklärung Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und Zurich darauf verzichtet, die Prämie einzufordern; • wenn der Post übergibtVersicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Ausgeschlossen Zurich ist das Widerrufsrecht bei vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit berechtigt, nach Ablauf einer Laufzeit von weniger als einem Monatschriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; • im Falle eines Versicherungsbetrugs. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglich- keiten ergeben sich aus der Offerte / den Vertragsbedingungen sowie aus dem Antrag bzw. der Police und aus den Vertragsbedingungen. Je nach Vereinbarung erstreckt sich der Umfang der Versicherung auf folgende Versicherungssparten und Gefahren: Versichert sind Geschäftsfahrhabe, Kosten und Erträge gegen folgende Gefahren: _ Feuer- und Elementar; _ Diebstahl; _ Wasser; _ Glas; _ Zusätzliche Gefahren; _ Erdbeben und vulkanische Eruptionen; _ Terrorismus; _ Tierunfall; _ Hygiene; _ Ertragsausfälle und Mehrkosten infolge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sachen. Nicht versichert sind unter anderem: _ Sachen, Kosten und Erträge gegen jene Gefahren, für welche Versi- cherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungsanstalt besteht bzw. bestehen müsste; _ Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Re- volution, Rebellion, AufstandVVG.

Appears in 1 contract

Samples: Vertrauensschadenversicherung