Wareneingangsprüfung Musterklauseln

Wareneingangsprüfung. 7.1 Der Lieferant hat den Anlieferungszustand seiner Produkte nach der vereinbarten Beschaffenheit zu prüfen und zu dokumentieren. XXXXX führt deshalb eine Wareneingangsprüfung (§ 377 HGB) zunächst nur hinsichtlich der Identität, Menge und offensichtlicher Transportschäden durch. Mängel daraus wird XXXXX dem Lieferanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich anzeigen. Durch die Vorlage eines Abnahmeprüfzeugnisses nach EN 10204-3.1 oder 3.2 oder gleichwertig wird die Prüfungsobliegenheit von XXXXX im Geltungsumfang des Abnahmeprüfzeugnisses beschränkt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der unzureichenden oder verspäteten Mängelrüge. 7.2 Produkt- oder produktionsprozessbedingt können Mängel in der Regel erst in den Prozessen der Weiterverarbeitung bei SIMON oder in nachfolgenden Wertschöpfungsstufen bei Dritten festgestellt werden. Die unverzügliche Anzeige dabei oder aufgrund von Reklamationen von Xxxxxx von XXXXX festgestellter Mängel (verdeckte Mängel) ist vertragsgemäß und rechtzeitig auch im Sinne des § 377 HGB. Eine Rüge ist auch dann noch unverzüglich, wenn sich erst aufgrund von Untersuchungen und Ermittlungen bei XXXXX oder bei Dritten belastbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung des Mangelgrundes („root cause“) zum Lieferanten ergeben. 7.3 In allen Fällen von Xxxxxx 7 verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Gesetzliche Ansprüche von XXXXX insbesondere nach § 445a BGB bleiben unberührt.
Wareneingangsprüfung. 7.1 Der Lieferant hat den Anlieferungszustand seiner Produkte nach der vereinbarten Beschaffenheit zu prüfen und zu dokumentieren. AK führt deshalb eine Wareneingangsprüfung (§ 377 HGB) zunächst nur hinsichtlich der Identität, Menge und offensichtlicher Transportschäden durch. Mängel daraus wird AK dem Lieferanten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich anzeigen. 7.2 Produkt- oder produktionsprozessbedingt können Mängel in der Regel erst in den geeigneten Prozessen der Weiterverarbeitung festgestellt werden. Die unverzügliche Anzeige dabei oder aufgrund von Reklamationen des Kunden von AK festgestellter Mängel (verdeckte Mängel) ist vertragsgemäß und rechtzeitig auch im Sinne des § 377 HGB. Eine Rüge ist auch dann noch unverzüglich, wenn sich erst aufgrund von Untersuchungen und Ermittlungen bei AK oder bei Dritten belastbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung des Mangelgrundes („root cause“) zum Lieferanten ergeben. 7.3 In allen Fällen von Xxxxxx 7 verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Wareneingangsprüfung voestalpine prüft die vom Lieferanten gelieferten Teile nach Eingang auf etwaige Identitäts- und Quantitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Beschädigungen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel zeigt voestalpine dem Lieferanten unverzüglich an. Der Lieferant verzichtet im Übrigen auf eine weitergehende Wareneingangsprüfung bei voestalpine. Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsmäßigen Nutzung der gelieferten Teile durch voestalpine festgestellt werden, zeigt voestalpine dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung der Mängel an. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
Wareneingangsprüfung. Im Hinblick auf die von XY übernommenen Verpflichtungen zur Qualitätssicherung finden die hierfür erforderlichen Prüfungen bei XY statt. BPW wird daher unverzüglich nach Ablieferung die Produkte anhand der Begleitpapiere auf Identität und Menge sowie äußerlich erkennbare Transportschäden untersuchen. Weitergehende Untersuchungsobliegenheiten bestehen nicht. Zeigt sich im Rahmen dieser Prüfung ein Mangel, wird BPW diesen XY unverzüglich anzeigen. Sonstige Mängel der Lieferung wird BPW unverzüglich XY anzeigen, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insoweit verzichtet XY auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Wareneingangsprüfung. BREMA-WERK prüft die vom Lieferanten gelieferten Tei- le nach Eingang auf etwaige Identitäts- und Quantitäts- abweichungen sowie äußerlich erkennbare Beschädi- gungen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Bei dieser Prüfung festgestell- te Mängel zeigt BREMA-WERK dem Lieferanten unver- züglich an. Der Lieferant verzichtet im Übrigen auf eine weitergehende Wareneingangsprüfung bei BREMA- WERK. Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsmäßigen Nutzung der gelieferten Teile durch BREMA-WERK festgestellt werden, zeigt BREMA- WERK dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung der Mängel an. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
Wareneingangsprüfung. Die Wareneingangsprüfung für Rohstoffe, Fremdfertigungen und Kaufteile wird vom Lieferanten eigenverantwortlich im Rahmen einer der ISO/TS 16949:2002 bzw. der DIN EN ISO 9001:2000 entsprechenden Prüfung durchgeführt. Rohstoffe und Produkte, die Teil des an Xxxx Xxxxxx GmbH zu liefernden Rohstoffs, Produkt oder der gegenüber der Xxxx Xxxxxx GmbH zu erbringenden Leistung sind, dürfen vom Lieferanten erst dann be- oder verarbeitet oder eingebaut werden, wenn diese Prüfung und insbesondere die Übereinstimmung mit den Bestellnormen und / oder technischen Unterlagen von Xxxx Xxxxxx GmbH festgestellt ist. Die Materialrückverfolgbarkeit nach Herstellcharge muss gewährleistet sein.
Wareneingangsprüfung. 6.1 Die Obliegenheiten des Bestellers nach § 377 HGB bleiben unberührt. Eine Verlängerung der Frist zur Untersuchung der von BSH gelieferten Waren bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Wird die Verlängerung von Rügefristen vereinbart, sind Ansprüche gegen BSH aus der verlängerungsbedingten Wertschöpfung oder daraus folgende Aufwendungen bei dem Besteller ausgeschlossen. Bei festgestellten Mängeln bestehen Ansprüche des Bestellers nur und nur in dem Umfang wie sie bei unverzüglicher Wareneingangsprüfung entstanden wären. Die Beweislast trägt der Besteller. 6.2 Für einen Verzicht oder eine Einschränkung der Obliegenheiten oder der Pflichten des Bestellers zur Prüfung der gelieferten Waren aus sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Pro- duktsicherheitsrechts oder aus Regelwerken, übernimmt BSH keine Haftung.
Wareneingangsprüfung. Röchling prüft die vom Lieferanten geliefer- ten Teile nach Eingang auf etwaige Identi- täts- und Quantitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Beschädigungen, so- weit und sobald dies nach ordnungsgemä- ßem Geschäftsgang tunlich ist. Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel zeigt Röchling dem Lieferanten unverzüglich an. Der Liefe- rant verzichtet im Übrigen auf eine weiter- gehende Wareneingangsprüfung bei Röchling. quality-related documents relevant to the in- spection. The supplier may restrict viewing of such documents as necessary and appropri- ate if it would otherwise have to disclose trade secrets. Röchling shall inform the supplier of the out- come of the inspection. If Röchling considers further measures necessary based on the in- spection, the supplier is required to prepare an action plan without delay, to implement it promptly at its own expense and to inform Röchling regarding its progress and final im- plementation.
Wareneingangsprüfung. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass er durch eine geeignete Prüfpla- nung und Lieferantenüberwachung nur mit der Bestellung konformes Ma- terial verwendet. 5.2 Fertigungsprozess Der Lieferant stellt vor Beginn der Serienfertigung sicher, dass a) die für die Fertigung des Liefergegenstandes eingesetzten Mitarbei- ter die erforderliche Qualifikation erlangen und diese aufrechterhalten wird, b) die Fertigungsprozesse und die dafür benötigten Einrichtungen qua- lifiziert sind, c) das Fertigungs- und Testequipment einer adäquaten Wartung unter- liegt. Weiter dokumentiert der Lieferant in einem Prozessablaufplan die für den Liefergegenstand festgelegten d) Fertigungs- und Prüfschritte (falls zutreffend einschließlich der Unter- gruppen), e) Annahmekriterien mit Bezug auf die verwendeten Mess- und Prüfmit- tel sowie die Aufzeichnungen, f) besonderen Merkmale für Produkt und Prozess, g) Prozessschritte, die besonders qualifiziertes Personal erfordern. Ist der Lieferant nicht selbst Hersteller des Liefergegenstandes, so stellt er die Einhaltung o.g. Forderungen durch eine geeignete Überwachung der Prozesse beim Hersteller sicher. 5.3 Fertigungsbegleitende Prüfungen Bei der Festlegung von Prüfmethode und -häufigkeit sind Erkenntnisse zur Prozessfähigkeit und -beherrschung zu berücksichtigen. Prüfverfahren und -umfänge, die in den Bauunterlagen gefordert werden, müssen in vol- lem Umfang eingehalten werden. Auf Anforderung des Auftraggebers ist die Eignung der Mess- und Prüf- mittel für vereinbarte besondere Merkmale durch Anwendung einer Mess- mittelfähigkeitsanalyse (MSA) darzulegen. Fähigkeitsnachweise für Prüf- The supplier shall notify his sub-suppliers in due manner of the above- mentioned requirements concerning PTN and PCN so that the PTN / PCN process concerning information obligations and time periods can be se- cured for the entire supply chain. 4.7 Rework, Repair Rework means the correction of a process due to its prior non-conformity by using the original or an equivalent process. It serves to achieve com- plete conformity of the product with the respective drawings and documen- tation. Rework requires appropriately trained staff. Scheduled rework during the manufacturing process must be featured in the process flow diagram and is part of the process approval. Unscheduled rework due to a retrospectively discovered non-conformity must be documented and approved by authorized personnel. The process approval documents must be submitted to the buyer upon...
Wareneingangsprüfung. Röchling prüft die vom Lieferanten geliefer- ten Teile nach Eingang auf etwaige Identi- täts- und Quantitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Beschädigungen, so- weit und sobald dies nach Röchling shall inform the supplier of the out- come of the inspection. If Röchling considers further measures necessary based on the in- spection, the supplier is required to prepare an action plan without delay, to implement it promptly at its own expense and to inform Röchling regarding its progress and final im- plementation.