Pflichten des Bestellers Musterklauseln

Pflichten des Bestellers. 7.1 In Ergänzung zu Ziffer 3.7 hat der Besteller insbesondere nachfolgende Pflichten einzuhalten:  Anschluss-/ Installationsvoraussetzungen: - Benennen und Abstellen des zur Unterstützung der Anschluss- und In- stallationsarbeiten erforderlichen Personals - Ermöglichen eines Testlaufs zu den üblichen Betriebsbedingungen und Gewährung der hierfür erforderlichen Rechenzeiten  Betrieb: - Betrieb von Hard- und Software nur durch qualifiziertes, insbesondere eingewiesenes oder geschultes Personal unter Beachtung der Be- triebs- und Bedienungsbedingungen sowie -anweisungen - Einhaltung der Richtlinien für den Einsatz von Verbrauchsmaterial (z.B. Medien/Tinte) sowie Ersatz- und Verschleißteile  Datensicherung und Datenpflege: - Regelmäßige - der Bedeutung der Daten für den Geschäftsbetrieb des Bestellers angemessene - Datensicherung, insbesondere Durchfüh- rung einer gesonderten Datensicherung vor Durchführung von Ser- vicearbeiten, um das Datenverlustrisiko zu minimieren - Regelmäßige Pflege der Speichermedien (z.B. regelmäßige Defrag- mentierung von Massespeicher, Auslagerung von Massedaten) - Die Vorhaltung eines aktuellen und vollumfänglichen Virenschutzes  Rahmenbedingungen für Service: - Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners sowie eines Stell- vertreters, der bei Bedarf während der Serviceleistung vor Ort anwe- send ist - Unverzügliche Meldung und detaillierte Beschreibung von auftreten- den Störungen anhand zweckdienlicher Unterlagen (Beschreibung der Fehlersymptomatik durch Fehlerprotokolle etc.) - Dokumentation und Vorführung von Störungen des Servicegegen- standes - Bei vereinbarter Remote-Diagnose: Einrichtung und Aufrechterhal- tung der erforderlichen Infrastruktur (z.B. Telefonanschluss) auf eige- ne Kosten des Bestellers - Rechtzeitige Mitteilung eines Standortwechsels des Servicegegen- standes - Erkennbare Leistungshindernisse (Betriebsfeiern, etc.) sind HANSA mit angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen  Rahmenbedingungen für den Dauerbezug von Verbrauchsmaterial: - Bereitstellung geeigneter und ausreichender Lagerfläche für Ver- brauchsmaterial - Entsorgung von sicherheitsrelevanten Stoffen und Waren gemäß den einschlägigen umwelt- und entsorgungsrechtlichen Bestimmungen auf eigene Kosten. 7.2 Der Besteller hat HANSA zu informieren, wenn er Produkte in einer Umge- bung einsetzt, die ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko für Mitarbeiter oder Subunternehmer von HANSA darstellt oder darstellen könnte.
Pflichten des Bestellers. 9.1. Der Besteller stellt HPE zu Beginn der Ausführung der Leistungen sämtliche erforderlichen Unterlagen, Informationen, Genehmigungen, Freigaben und Daten unentgeltlich zur Verfügung. Soweit der Besteller während der Durchführung des Vertrages über neue, die Tätigkeit von HPE betreffende Erkenntnisse, Unterlagen, Informationen oder Daten verfügt, hat er diese HPE unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 9.2. Der Besteller schafft auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen, die eine zügige Erbringung der Leistungen von HPE am Erfüllungsort ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die eventuell erforderliche Bereitstellung von Hilfskräften, Geräten und Arbeitsmitteln, einschließlich Medien (z.B. Strom, Wasser, Druckluft, Beleuchtung…) und Internetzugang - entsprechend den Anforderungen von HPE - sowie uneingeschränkter Zugang zum Ort der Leistungserbringung und uneingeschränkte Einsicht in die Betriebs- und Wartungsunterlagen. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der von HPE betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt HPE keine Haftung. 9.3. Der Besteller hat bei Leistungen vor Ort ein sicheres Arbeitsumfeld zum Schutz von Personen und Sachen herzustellen. Darüber hinaus hat der Besteller geeignete Arbeits-, Sanitär- und Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen und HPE über die im Betrieb des Bestellers zu beachtenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. 9.4. Der Besteller hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Personals von HPE am Arbeitsort unverzüglich mit der Durchführung der Leistungen begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Besteller zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten. Wartezeiten des Personals, die nicht von HPE verantwortet werden, werden als Mehrarbeit abgerechnet. 9.5. Bei Leistungen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen vom Besteller auf dessen Kosten beschafft. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, sind vom Besteller zu tragen. 9.6. Sind auf der Baustelle/Anlage asbesthaltige Materialien vorhanden, müssen diese vom Besteller auf dessen Kosten fachgerecht entfernt werden. Nach der Sanierung muss eine Freimessung gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) durchgeführt werden, wobei der zulässige Grenzwert nicht größer als 500 Fasern pro m³ se...
Pflichten des Bestellers. 4.1 Der Besteller meldet Störungen, Fehler und Schäden unverzüglich schriftlich. Die Fehlermeldung enthält eine Einstufung in die Fehlerklassen nach Ziffer 3.1 aus der Sicht des Bestellers und muss so genau sein, dass die Bison zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann. Sie kann nur durch eine Person abgegeben werden, die die notwendige Kenntnis der Software und berufliche Qualifikation hat und der Bison vom Besteller schriftlich als meldeberechtigt benannt wurde. 4.2 Der Besteller hält die Mitarbeiter, die mit der Software umgehen, geschult. Er wirkt an der Fehlerbeseitigung dadurch mit, dass er Mitarbeiter, Informationen, Räume, Geräte, Software und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt, die Datenverarbeitungsvorgänge ordnungsgemäß dokumentiert, die Daten nach dem Stand der Technik sichert und die Vorgänge im Umkreis der Störung so genau wie möglich protokolliert. 4.3 Der Besteller gestattet der Bison den Zugang zur Software und die Auslieferung neuer Software über Datenleitungen. Er stellt die hierfür notwendigen Verbindungen her. 4.4 Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen.
Pflichten des Bestellers. 13.1 Der Besteller hat vor Beginn der SaaS-Leistung die räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Nutzung der SaaS-Leistung erforderlich sind. 13.2 Der Besteller hält die Mitarbeiter, die mit der Software umgehen, geschult. Er wirkt an der Fehlerbeseitigung dadurch mit, dass er Mitarbeiter, Informationen, Räume, Geräte, Software und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt, die Datenverarbeitungsvorgänge ordnungsgemäß dokumentiert und die Vorgänge im Umkreis der Störung so genau wie möglich protokolliert. 13.3 Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen, um die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern. 13.4 Soweit der Besteller mit der SaaS-Leistung personenbezogene Daten im Sinne von [§ 1 Abs. 1 BDSG]/[ab 25.05.2018: Art. 4 Nr. 1 DSGVO] [erhebt, verarbeitet oder nutzt]/[ab 25.05.2018: verarbeitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO)], stellt er sicher, dass er nach [§§ 4, 4a BDSG]/[ ab 25.05.2018: Art. 6 Abs. 1, Art. 7 DSGVO] die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholt. Soweit die Bison personenbezogene Daten aus dem Umkreis des Bestellers kennenlernt, wird die Bison im Auftrag des Bestellers im Sinne des [§ 11 BDSG]/[ab 25.05.2018: Art. 28, Art. 29 DSGVO] tätig. Sie wird die personenbezogenen Daten daher nur im Rahmen dieses Vertrages oder anderer schriftlicher Weisungen des Bestellers und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen. Die Einschaltung von Subunternehmen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Der Besteller stimmt hiermit der Einschaltung des Cloud- Dienstleisters als Subunternehmer zu. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dann eine [§ 11 BDSG]/[ab 25.05.2018: Art. 28, Art 29 DSGVO] entsprechende Zusatzvereinbarung abzuschließen. Der Besteller ist verpflichtet, die Bison vor Beginn der SaaS-Leistung zu unterrichten, falls im Sinne von [§ 1 Abs. 1 BDSG]/[ab 25.05.2018: Art. 4 Nr. 1 DSGVO] mithilfe der SaaS-Leistung [erhoben, verarbeitet oder genutzt]/[ab 25.05.2018: verarbeitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO)] werden sollen. 13.5 Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung), soweit ihm dies technisch möglich ist. Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der SaaS-Leistung sicherzustellen.
Pflichten des Bestellers. 7.1 Der Besteller ist im Falle des Lohnauftrages/bei Lohnherstellung für die Konzeption und/oder Gestaltung der Verpackung verantwortlich. Notwendige Informationen, insbeson- dere Herstellungs- und Prüfanweisungen, müssen in diesem Fall rechtzeitig und vollständig in schriftlicher Form übergeben werden. 7.2 Der Besteller hat das spezifizierte und/oder beigestellte Material sowie Ausgangsstoffe auf ihre Tauglichkeit zum Verwendungszweck zu überprüfen. Er stellt uns ausdrücklich von der Verpflichtung zur Wareneingangskontrolle frei. 7.3 Dem Besteller obliegt die Pflicht, uns rechtzeitig und vollständig auf eventuelle Gefahren, die von dem beigestellten Material und/oder den Ausgangsstoffen ausgehen, hinzuweisen. 7.4 Der Besteller sichert zu, dass das nach seinen Angaben hergestellte Produkt den gesetz- lichen Anforderungen entspricht und durch die Herstellung keine Rechte Dritter, insbeson- dere Urheber- und Patentrechte, verletzt werden. In diesem Fall hat der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. 7.5 Der Besteller haftet uns für jeden Schaden, der uns infolge einer Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht.
Pflichten des Bestellers. 1. Der Besteller hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung und vor bestimmungsgemäßer Verwendung auf deren Mangelfreiheit und etwaige Transportschäden zu untersuchen. Mängel und Xxxxxxx hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen und detailliert zu beschreiben. Unterlässt der Besteller eine Anzeige oder führt er dieses verspätet aus, entfallen etwaige Ansprüche des Bestellers aus und im Zusammenhang mit den nicht oder verspätet angezeigten Mängel oder Schäden gegenüber PENTA. Etwaige Rechte des Bestellers gegenüber dem Spediteur im Zusammenhang mit Transportschäden bleiben hiervon unberührt. 2. Der Besteller wird die Liefergegenstände nur durch geschultes fachkundiges Personal und nur entsprechend Stand der Technik, insbesondere in Übereinstimmung mit anwendbaren IEC- oder DIN-Normen sowie unter Beachtung der in den Unterlagen dokumentierten Risikohinweisen einsetzen, und sich insoweit selbst auf dem Laufenden halten. 3. Setzt der Besteller die Liefergegenstände im Rahmen eigener Entwicklungs- und Produktionstätigkeiten ein, wird der Besteller zur Vermeidung von Entwicklungs- oder Produktionsunterbrechungen entweder selbst geeignete Reservegeräte vorhalten oder, soweit verfügbar, den Geräteaustauschservice von PENTA gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch nehmen. PENTA wird auf seiner Website sowohl über die Verfügbarkeit als auch über die Bedingungen eines Geräteaustauschservices informieren. 4. Die vom Besteller als mangelhaft angezeigten Liefergegenstände sind PENTA auf deren Verlangen zum Zwecke eine Qualitätsanalyse zu überlassen. Auf Wunsch des Bestellers und soweit bei PENTA verfügbar, wird der Besteller den Geräteaustauschservice von PENTA gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch nehmen. Der Besteller ist verpflichtet, eine Qualitätsanalyse bei PENTA anzufragen, bevor er die Liefergegenstände von einem Dritten untersuchen lässt. 5. Der Besteller wird die von PENTA gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte ist § 3 ElektroG nach Beendigung deren Nutzung auf seine Kosten entsorgen. Bei der Entsorgung wird er die im Zeitpunkt der Entsorgung geltenden gesetzlichen Vorschriften einhalten. Der Besteller stellt PENTA von sämtlichen Verpflichtungen des § 10 Abs. 2 ElektroG frei, insbesondere der Rücknahmepflicht; soweit Dritte wegen einer schuldhaften Verletzung der dem Kunden nach dieser Klausel obliegenden Pflichten Ansprüche gegen die PENTA geltend machen, so hat der Besteller PENTA alle zur Abwehr der Ansprüche a...
Pflichten des Bestellers. 1. Der Besteller muss etwaige von ihm beizubringenden Materialien/zu bearbeitenden Teile (Werkstoffe u.a.) zum vereinbarten Termin rechtzeitig anliefern. Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass sie in Konstruktion und Beschaffenheit vergleichbaren Materialien entsprechen. Xxxxxx die Materialien Fehler auf, haften wir für hierdurch entstehende Mängel im Rahmen unserer Leistung nicht. Eventuell dadurch entstehende Mehrkosten für die Bearbei- tung und für unbrauchbar gewordene Werkzeuge trägt der Besteller. Falls sich die Materialien während der Bearbei- tung aus von uns nicht zu vertretend den Gründen als un- brauchbar erweisen, könne en wir den der bereits erbrach- ten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung und die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. 2. Für die Bearbeitung erforderliche technische Unterlagen sind vom Besteller rechtzeitig vor der Bearbeitung zur Ver- fügung zu stellen. 3. Dem Besteller obliegt die eigenverantwortliche Prüfung seiner Unterlagen, insbesondere technischen Spezifikatio- nen sowie sonstiger Vorgaben für unsere Leistungen und die Geeignetheit der beigebrachten Materialien für die vor- gegebene Leistung und ihrer Verwendung beim Besteller. Zu einer gesonderten Prüfung sind wir nicht verpflichtet. 4. Dem Besteller obliegt die Pflicht, die funktionale Einbin- dung unserer Leistung und unseres Werks in seinen Betrieb oder in seine bauliche Situation durch geeignete Fachpla- ner prüfen zu lassen und uns das Ergebnis rechtzeitig vor Beginn der Materialbestellung für unser Werk zur Verfü- gung zu stellen. Ist das nicht der Fall, dürfen wir davon aus- gehen, dass keine Fachplanung erforderlich war. Die Pflicht zur Fachplanung und die Zurverfügungstellung geeigneter und vollständiger Informationen gilt insbesondere zur Be- achtung etwaiger Besonderheiten zu thermischen Einflüs- sen, statischen und dynamischen Lasten, Arbeitssicherheit, Witterungseinflüssen, Überschwemmungsgefahren, Strom- versorgung /-störungen, Brandschutz, Gebäudetechnik.
Pflichten des Bestellers. 5.1 In Ergänzung zu Ziffer 3.6 hat der Besteller insbesonde- re nachfolgende Pflichten einzuhalten bzw. nachfolgend bezeichnete Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch vph zu schaffen: • Anschluss-/Installationsvoraussetzungen: o Benennen und Abstellen des zur Unterstützung der Anschluss- und Installationsarbeiten erforderlichen Personals. o Ermöglichen eines Testlaufs zu den üblichen Be- triebsbedingungen und Gewährung der hierfür er- forderlichen Rechenzeiten. • Betrieb: o Betrieb von Hard- und Software durch qualifiziertes, insbesondere eingewiesenes oder geschultes Per- sonal unter Beachtung der Betriebs- und Bedie- nungsbedingungen sowie -anweisungen. o Einhaltung der Richtlinien für den Einsatz von Ver- brauchsmaterial (z.B. Medien/Tinte) sowie Ersatz- und Verschleißteilen. • Datensicherung und Datenpflege: o Regelmäßige der Bedeutung der Daten für den Ge- schäftsbetrieb des Bestellers angemessene Datensi- cherung, insbesondere Durchführung einer geson- derten Datensicherung vor Durchführung von Ser- vicearbeiten, um das Datenverlustrisiko zu minimie- ren. o Regelmäßige Pflege der Speichermedien (z.B. re- gelmäßige Defragmentierung von Massenspei- chern, Auslagerung von Massendaten). o Aktueller, regelmäßiger und umfassender Viren- schutz aller für die Serviceleistungen maßgeblicher Hardware. • Rahmenbedingungen für die Serviceleistungen: o Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners sowie eines Stellvertreters, der bei Bedarf während der Serviceleistungen vor Ort anwesend ist. o Unverzügliche Meldung und detaillierte Beschrei- bung von auftretenden Störungen anhand zweck- dienlicher Unterlagen (Beschreibung der Fehler- symptomatik durch Fehlerprotokolle etc.). o Dokumentation und Vorführung von Störungen des Servicegegenstandes. o Bei vereinbarter Remote-Diagnose: Einrichtung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Infrastruktur (z.B. Telefonanschluss) auf eigene Kosten des Be- stellers. • Rahmenbedingungen für den Dauerbezug von Ver- brauchsmaterial. o Bereitstellung geeigneter und ausreichender Lager- fläche für Verbrauchsmaterial. 5.2 Der Besteller ist auf eigene Kosten verpflichtet, die Entsorgung von sicherheitsrelevanten Stoffen und Waren gemäß den einschlägigen umwelt- und entsorgungsrecht- lichen Bestimmungen vorzunehmen. Der Besteller hat vph zu informieren, wenn er Produkte in einer Umgebung ein- setzt, die ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko für Mit- arbeiter oder Subunternehmer von vph darstellt oder dar- stellen könnt...
Pflichten des Bestellers. 5.1. Der Besteller sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen, sachlich gebotenen Anweisungen des Fahrers Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen. 5.2. Der Besteller ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen sowie Verunreinigung auszuschließen. Insbesondere hat der Besteller seine Mitfahrer nach schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung von der Beförderung auszuschließen. 5.3. Werden schwerwiegende Verstöße der in Ziff. 5.2. genannten Art auf Abmahnung des Beförderers oder seines Personals nicht beendet, so kann der Beförderer den Vertrag aus wichtigem Grund bei Unzumutbarkeit kündigen. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der Vorteile aus anderweitigem Einsatz des Fahrzeuges unberührt. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt unberührt.
Pflichten des Bestellers. Der Besteller hat die Mindestbestellsumme von 500€ netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer einzuhalten (im Falle von Apothekenkunden 180€ netto). Bei Unterschreiten der Mindestbestellsumme steht es dem Verkäufer frei, mit der Bearbeitung und Lieferung der Bestellung verbundene Kosten im Ausmaß von 10€ an den Besteller weiter zu verrechnen. Sind Lieferfristen vereinbart und gerät der Besteller in Gläubigerverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen.