Warenschaden. Als Warenschaden gelten Schäden durch die Anordnung von Desinfek- tion, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung oder Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Waren und Vorrä- ten in dem versicherten Betrieb oder die schriftliche Empfehlung solcher Maßnahmen, weil anzunehmen ist, dass die Waren und Vorräte mit Krankheitserregern nach Ziffer 2 kontaminiert sind.
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