Serienschaden Musterklauseln

Serienschaden. Mehrere im versicherten Zeitraum eingetretene oder vermutete Versicherungs- fälle, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen, die in einem inneren, insbesondere sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zuein- ander stehen, beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Ver- sicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein Versicherungs- fall, der in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammen- gefassten Versicherungsfälle eingetreten ist.
Serienschaden. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi- cherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammen- hang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Serienschaden. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch a) dieselbe Umwelteinwirkung, b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusam- menhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Serienschaden. Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem, wirtschaftlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Serienschaden. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Serienschaden. Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Versicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten Versicherungsfälle eingetreten ist.
Serienschaden. Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Serienschaden. 1.4.2.1 Für Ziffer IX. 2 - Schäden durch Umwelteinwirkungen - gilt: Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi- cherungsfälle 1.4.2.2 Für Ziffer IX. 3 - Pflichten gemäß Umweltschadensgesetz - gilt: Xxxxxxx während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi- cherungsfälle
Serienschaden. Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, soferne zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Serienschaden. Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Pflichtverletzung einer oder mehrerer Personen oder auf mehreren Pflichtverletzungen einer oder mehrerer Personen beruhen, die in einem inneren, insbesondere sach- lichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, gelten, auch wenn sie in unterschiedlichen Versicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten, als ein Versicherungsfall, der in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zu- sammengefassten Versicherungsfälle eingetreten ist.