Wartezeiten. Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person vor- gelegt wird. Sie entfallen für den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B III.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Wartezeiten. Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person vor- gelegt vorge- legt wird. Sie entfallen für die zu versichernde Person bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfällen und für den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B III.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Wartezeiten. Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person vor- gelegt vorgelegt wird. Sie entfallen entfal- len für die zu versichernde Person bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfällen und für den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B III.
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Samples: Private Krankenversicherung
Wartezeiten. Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person vor- gelegt vorgelegt wird. Sie entfallen entfal- len für den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B III.
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Samples: Private Krankenversicherung
Wartezeiten. Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches ärztli- ches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person vor- gelegt vorgelegt wird. Sie entfallen für die zu versichernde Person bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfällen und für den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B III.
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Samples: Private Krankenversicherung