Wartezeiten. Die besondere Wartezeit nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009 kann erlassen werden, wenn ein zahn- ärztliches Zeugnis über den Gebisszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird. Die Wartezeit entfällt bei nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfällen.
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Samples: Versicherungsvertrag, Private Krankenversicherung, Versicherungsvertrag
Wartezeiten. Die besondere allgemeine Wartezeit nach § 3 Abs. 2 MB/KK 2009 und die besonderen Wartezeiten nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009 kann können erlassen werden, wenn ein zahn- ärztliches Zeugnis über den Gebisszustand Gesundheitszustand der zu versichernden Person Per- son vorgelegt wird. Die Wartezeit entfällt Wartezeiten entfallen bei nach Versicherungsbeginn Ver- sicherungsbeginn eingetretenen Unfällen.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Wartezeiten. Die besondere Wartezeit nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009 kann erlassen werden, wenn ein zahn- ärztliches zahnärztliches Zeugnis über den Gebisszustand der zu versichernden Person vorgelegt vor- gelegt wird. Die Wartezeit entfällt bei nach Versicherungsbeginn Versicherungs- beginn eingetretenen Unfällen.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen