Common use of Wartezeiten Clause in Contracts

Wartezeiten. 1. Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie beginnt mit dem in der Meldelis- te bzw. im Onlineformular bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungs- beginn), jedoch a. nicht vor Erhalt der Versicherungs-/Mitgliedsbestätigung; b. nicht vor Überschreitung der Grenze ins Ausland. Sie entfällt, a. wenn die versicherte Person eine Einreise im versicherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Anmeldung nachweist bzw. die Anmeldung vor Antritt der Auslandsreise erfolgte. Maßgebend ist der Eingang der Meldeliste bei dem Versicherer bzw. der Care Concept AG. b. bei Unfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten. 2. Eine seit Ausreise ins Ausland bzw. seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die Länder der EU oder die Mitgliedsstaaten des Schengen- Abkommens lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversiche- rung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungs- einschränkungen gemäß § 8 gelten uneingeschränkt weiter. 3. Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen 8 Monate. Sie rechnet bei erstmaliger Beantragung des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt der An- tragstellung und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeiten. Die besondere Wartezeit für Zahnersatz beträgt 8 Monate. Sie rechnet bei erstmaliger Beantragung des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt der An- tragstellung und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeiten.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Insurance Agreement

Wartezeiten. 1. Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie beginnt mit dem in der Meldelis- te bzw. im Onlineformular bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungs- beginn), jedoch a. nicht vor Erhalt der Versicherungs-/Mitgliedsbestätigung; b. nicht vor Überschreitung der Grenze ins Auslandrechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt, a. wenn die versicherte Person eine Einreise im versicherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Anmeldung Antragstellung nachweist bzw. die Anmeldung Versicherung vor Antritt der Auslandsreise erfolgteabgeschlossen wurde. Maßgebend ist der Eingang der Meldeliste des Antrages bei dem Versicherer bzw. der Care Concept AG.; b. bei Unfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten. 2. Eine seit Ausreise ins Ausland bzw. seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die Länder Deutschland bzw. seit der EU oder die Mitgliedsstaaten des Schengen- Abkommens Grenzüberschreitung ins Ausland lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversiche- rung Vorversicherung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungs- einschränkungen Leistungseinschränkungen gemäß § 8 gelten uneingeschränkt weiter. 3. Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen sowie für Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlung beträgt 8 Monate. Sie rechnet bei erstmaliger Beantragung des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt , sofern der An- tragstellung jeweilige Tarif hierfür Leistungen vorsieht und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeitennichts anderes bestimmt. 4. Die besondere Wartezeit für Zahnersatz die Krankenhaustagegeldversicherung beträgt 8 3 Monate, sofern der jeweilige Tarif diese Leistung vorsieht und nichts anderes bestimmt. 5. Sie Bei Erstverträgen rechnet bei erstmaliger Beantragung die jeweilige Wartezeit vom Versicherungsbeginn an. 6. Bei Abschluss eines Anschlussvertrages rechnen die Wartezeitregelungen vom Versicherungsbeginn des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt der An- tragstellung und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft Anschlussvertrages an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeiten.

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement

Wartezeiten. 1a) Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten nach § 3 Abs. 2 und 3 MB/KT 2009 können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszu- stand der zu versichernden Person vorgelegt wird. Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tagenach § 1 a Abs. Sie beginnt mit dem 5 MB/KT 2009 gilt unein- geschränkt. b) Die Anrechnung der Vorversicherung auf die Warte- zeiten bei Personen, die aus der gesetzlichen Kran- kenversicherung ausscheiden, gilt abweichend von § 3 Abs. 5 MB/KT 2009 auch dann, wenn ein geringerer Krankengeldanspruch als das vereinbarte Krankenta- gegeld oder kein Krankengeldanspruch bestand. Diese Anrechnung erfolgt bis zur Höhe des für die versicher- te Person in der Meldelis- te bzwgesetzlichen Krankenversicherung höchstmöglichen Krankengeldanspruchs; frühestmög- licher Leistungsbeginn ist in diesem Fall der 22. im Onlineformular bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungs- beginn)Tag einer Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist, jedoch a. nicht vor Erhalt dass gleichzeitig Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Heilbehandlung bei der Versicherungs-/Mitgliedsbestätigung; b. nicht vor Überschreitung der Grenze ins AuslandContinentale Kran- kenversicherung a.G. besteht. Sie entfällt, a. wenn die versicherte Person eine Einreise im versicherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Anmeldung nachweist bzw. die Anmeldung vor Antritt der Auslandsreise erfolgte. Maßgebend ist der Eingang der Meldeliste bei Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus dem Versicherer bzw. der Care Concept AGöffent- lichen Dienst. b. bei Unfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten. 2. Eine seit Ausreise ins Ausland bzw. seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die Länder der EU oder die Mitgliedsstaaten des Schengen- Abkommens lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversiche- rung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungs- einschränkungen gemäß § 8 gelten uneingeschränkt weiter. 3. Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen 8 Monate. Sie rechnet bei erstmaliger Beantragung des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt der An- tragstellung und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeiten. Die besondere Wartezeit für Zahnersatz beträgt 8 Monate. Sie rechnet bei erstmaliger Beantragung des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt der An- tragstellung und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeiten.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Wartezeiten. 1. Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie beginnt mit dem in der Meldelis- te bzw. im Onlineformular bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungs- beginn), jedoch a. nicht vor Erhalt der Versicherungs-/Mitgliedsbestätigung; b. nicht vor Überschreitung der Grenze ins Auslandrechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt, a. wenn die versicherte Person eine Einreise im versicherten versi- cherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Anmeldung Antragstellung nachweist bzw. die Anmeldung Versicherung vor Antritt der Auslandsreise erfolgteabgeschlossen wurde. Maßgebend ist der Eingang des Antrages bei der Meldeliste bei dem Versicherer HanseMerkur AG bzw. der Care Concept AG.; b. bei Unfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintretenein- treten. 2. Eine seit Ausreise ins Ausland bzw. seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die Länder Deutschland oder Österreich bzw. seit der EU oder die Mitgliedsstaaten des Schengen- Abkommens Grenzüberschreitung ins Ausland lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversiche- rung beste- hende Vorversicherung kann auf die allgemeine Wartezeit Warte- zeit angerechnet werden. Die Leistungs- einschränkungen Leistungseinschränkun- gen gemäß § 8 gelten uneingeschränkt weiter. 3. Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen 8 und Zahnersatz acht Monate. Sie rechnet bei erstmaliger Beantragung des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt der An- tragstellung Versiche- rungsbeginn und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft Versicherungs- schutzes durch einen Anschlussvertrag ab Beginn der Verlängerung an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeiten. Die besondere Wartezeit für Zahnersatz beträgt 8 Monate. Sie rechnet bei erstmaliger Beantragung des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt der An- tragstellung und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeiten.

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Samples: Insurance Agreement

Wartezeiten. 1a) Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten nach § 3 Abs. 2 und 3 MB/KT 2009 können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszu- stand der zu versichernden Person vorgelegt wird. Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tagenach § 1 a Abs. Sie beginnt mit dem 5 MB/KT 2009 gilt unein- geschränkt. b) Die Anrechnung der Vorversicherung auf die Warte- zeiten bei Personen, die aus der gesetzlichen Kran- kenversicherung ausscheiden, gilt abweichend von § 3 Abs. 5 MB/KT 2009 auch dann, wenn ein geringerer Krankengeldanspruch als das vereinbarte Krankenta- gegeld oder kein Krankengeldanspruch bestand. Diese Anrechnung erfolgt bis zur Höhe des für die versicher- te Person in der Meldelis- te bzwgesetzlichen Krankenversicherung höchstmöglichen Krankengeldanspruchs; frühestmög- licher Leistungsbeginn ist in diesem Fall der 22. im Onlineformular bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungs- beginn)Tag ei- ner Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist, jedoch a. nicht vor Erhalt dass gleich- zeitig Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Heilbehandlung bei der Versicherungs-/Mitgliedsbestätigung; b. nicht vor Überschreitung der Grenze ins AuslandContinentale Krankenversiche- rung a.G. besteht. Sie entfällt, a. wenn die versicherte Person eine Einreise im versicherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Anmeldung nachweist bzw. die Anmeldung vor Antritt der Auslandsreise erfolgte. Maßgebend ist der Eingang der Meldeliste bei Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus dem Versicherer bzw. der Care Concept AGöffentli- chen Dienst. b. bei Unfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten. 2. Eine seit Ausreise ins Ausland bzw. seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die Länder der EU oder die Mitgliedsstaaten des Schengen- Abkommens lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversiche- rung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungs- einschränkungen gemäß § 8 gelten uneingeschränkt weiter. 3. Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen 8 Monate. Sie rechnet bei erstmaliger Beantragung des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt der An- tragstellung und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeiten. Die besondere Wartezeit für Zahnersatz beträgt 8 Monate. Sie rechnet bei erstmaliger Beantragung des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt der An- tragstellung und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeiten.

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Wartezeiten. 1. Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie beginnt mit dem in der Meldelis- te bzw. im Onlineformular bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungs- beginn), jedoch a. nicht vor Erhalt der Versicherungs-/Mitgliedsbestätigung; b. nicht vor Überschreitung der Grenze ins Auslandrechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt,entfällt,‌‌ a. wenn die versicherte Person eine Einreise im versicherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Anmeldung Antragstellung nachweist bzw. die Anmeldung Versicherung vor Antritt der Auslandsreise erfolgteabgeschlossen wurde. Maßgebend ist der Eingang der Meldeliste des Antrages bei dem Versicherer bzw. der Care Concept AG.; b. bei Unfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten. 2. Eine seit Ausreise ins Ausland bzw. seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die Länder Deutschland bzw. seit der EU oder die Mitgliedsstaaten des Schengen- Abkommens Grenzüberschreitung ins Ausland lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversiche- rung Vorversicherung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungs- einschränkungen Leistungseinschränkungen gemäß § 8 gelten uneingeschränkt weiter. 3. Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen sowie für Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlung beträgt 8 Monate. Sie rechnet bei erstmaliger Beantragung des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt , sofern der An- tragstellung jeweilige Tarif hierfür Leistungen vorsieht und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeitennichts anderes bestimmt. 4. Die besondere Wartezeit für Zahnersatz die Krankenhaustagegeldversicherung beträgt 8 3 Monate, sofern der jeweilige Tarif diese Leistung vorsieht und nichts anderes bestimmt. 5. Sie Bei Erstverträgen rechnet bei erstmaliger Beantragung die jeweilige Wartezeit vom Versicherungsbeginn an. 6. Bei Abschluss eines Anschlussvertrages rechnen die Wartezeitregelungen vom Versicherungsbeginn des Versicherungsschutzes vom Zeitpunkt der An- tragstellung und bei Beantragung einer Verlängerung des Versicherungsschut- zes vom Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerungsmitgliedschaft Anschlussvertrages an. Soweit Erstmitgliedschaft und Anschlussmitgliedschaft bzw. mehrere Verlängerungs- mitgliedschaften zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen, erfolgt eine Anrech- nung der aus den jeweiligen vorangegangenen Mitgliedschaften resultierenden Wartezeiten.

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