Wartezeiten. 1. Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie rechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt, a. wenn die versicherte Person eine Einreise im versicherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Antragstellung nachweist bzw. die Versicherung vor Antritt der Auslandsreise abgeschlossen wurde. Maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Versicherer bzw. Care Concept AG; b. bei Unfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten. 2. Eine seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. des Schengen-Abkommens lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversicherung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungseinschränkungen gemäß § 8 gelten uneingeschränkt weiter. 3. Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen 8 Monate. 4. Bei Erstverträgen rechnet die jeweilige Wartezeit vom Versicherungsbeginn an. 5. Bei Abschluss eines Anschlussvertrages rechnen die Wartezeitregelungen vom Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages an.
Appears in 2 contracts
Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Wartezeiten. 1. Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie rechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt,
a. wenn die versicherte Person eine Einreise im versicherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Antragstellung nachweist bzw. die Versicherung vor Antritt der Auslandsreise abgeschlossen wurde. Maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Versicherer bzw. Care Concept AG;
b. bei Unfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
2. Eine seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Deutschland oder Österreich bzw. des Schengen-Abkommens seit der Grenzüberschreitung ins Ausland lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversicherung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungseinschränkungen gemäß § 8 dieser Bedingungen gelten uneingeschränkt weiter.
3. Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen und Zahnersatz 8 Monate.
4. Bei Erstverträgen Sie rechnet die jeweilige Wartezeit vom Versicherungsbeginn und bei Verlängerung des Versicherungsschutzes durch einen Anschlussvertrag ab Beginn der Verlängerung an.
5. Bei Abschluss eines Anschlussvertrages rechnen die Wartezeitregelungen vom Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages an.
Appears in 2 contracts
Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Wartezeiten. (1. ) Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie rechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt,
a. wenn die a) wenndie versicherte Person eine Einreise im versicherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Antragstellung nachweist bzw. die Versicherung vor Antritt der Auslandsreise abgeschlossen wurde. Maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Versicherer der HanseMerkur bzw. Care Concept AG;.
b. bei Unfällenb) beiUnfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
(2. ) Eine seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, den Ländern der Europäischen Union, den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. des Schengen-Abkommens Abkommens, der Schweiz oder Liechtenstein lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversicherung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungseinschränkungen gemäß § 8 6 gelten uneingeschränkt weiter.
(3. ) Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen 8 Monate.
4. Bei Erstverträgen Sie rechnet die jeweilige Wartezeit vom Versicherungsbeginn Versiche- rungsbeginn und bei Vertragsverlängerungen ab Beginn der Vertragsverlängerung an.
5. Bei Abschluss eines Anschlussvertrages rechnen die Wartezeitregelungen vom Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages an.
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen Für Reise Krankenversicherungen, Versicherungsbedingungen Für Reise Krankenversicherungen
Wartezeiten. 1. Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie rechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt,
a. wenn die versicherte Person eine Einreise im versicherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Antragstellung nachweist bzw. die Versicherung vor Antritt der Auslandsreise abgeschlossen wurde. Maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Versicherer bzw. der Care Concept AG;
b. bei Unfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
2. Eine seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Deutschland oder Österreich bzw. des Schengen-Abkommens seit der Grenzüberschreitung ins Ausland lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversicherung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungseinschränkungen gemäß § 8 gelten uneingeschränkt weiter.
3. Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen 8 Monate.
4. Bei Erstverträgen Sie rechnet die jeweilige Wartezeit vom Versicherungsbeginn an.
5. Bei Abschluss eines Anschlussvertrages rechnen die Wartezeitregelungen vom Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages Erstvertrages an.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Agreement
Wartezeiten. (1. ) Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie rechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt,
a. a) wenn die versicherte Person eine Einreise im versicherten Aufenthaltsland innerhalb von 31 Tagen vor Antragstellung nachweist bzw. die Versicherung vor Antritt der Auslandsreise abgeschlossen wurde. Maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Versicherer der HanseMerkur bzw. Care Concept AG;.
b. b) bei Unfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
(2. ) Eine seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Deutschland oder Österreich bzw. des Schengen-Abkommens seit der Grenzüberschreitung ins Ausland lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende Vorversicherung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungseinschränkungen gemäß § 8 6 gelten uneingeschränkt weiter.
(3. ) Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen und Zahnersatz 8 Monate.
4. Bei Erstverträgen Sie rechnet die jeweilige Wartezeit vom Versicherungsbeginn und bei Vertragsverlängerungen ab Beginn der Vertragsverlängerung an.
5. Bei Abschluss eines Anschlussvertrages rechnen die Wartezeitregelungen vom Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages an.
Appears in 1 contract
Samples: Krankenversicherungen