Wartungen. 1.1 Wartungstermine werden zwischen dem Auftraggeber und TRUMPF in der Regel mindestens vier Wochen vor gewünschtem Wartungstermin vereinbart. In der Wartung sind keine Reparaturleistungen enthalten. Reparaturleistungen, für die im Übrigen folgender Absatz 2 gilt, werden dem Kunden separat auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preise von TRUMPF, die dem Kunden auf Wunsch vorab mitgeteilt werden, in Rechnung gestellt. 1.2 Während der Dauer des Wartungseinsatzes muss das Wartungspersonal frei über die Maschine verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Maschine in dieser Zeit nicht zur Verfügung.
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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wartungen. 1.1 Wartungstermine werden zwischen dem Auftraggeber und TRUMPF in der Regel mindestens vier Wochen vor gewünschtem Wartungstermin vereinbart. In der Wartung sind keine Reparaturleistungen enthalten. Reparaturleistungen, für die im Übrigen folgender Absatz 2 X.2 gilt, werden dem Kunden separat auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preise von TRUMPF, die dem Kunden auf Wunsch vorab mitgeteilt werden, in Rechnung gestellt.
1.2 Während der Dauer des Wartungseinsatzes muss das Wartungspersonal frei über die Maschine verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Maschine in dieser Zeit nicht zur Verfügung.
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Samples: General Terms and Conditions