Infrastruktur Musterklauseln

Infrastruktur. Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden aufgrund einer Störung oder einem Ausfall der öffentlichen oder privaten Infrastruktur. Zur öffentlichen und privaten Infrastruktur gehören: • Strom- und Wasserversorgung, • Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung dienen, ins- besondere Telefon-, Internet- oder Funknetze, sowie Leistungen von Internet und Telekommunikationsanbietern bzw. -providern, • Domain Name Systems sowie • alle weiteren vergleichbaren privaten Einrichtungen oder Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder wesentlicher Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise. Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Störungen und Ausfälle des IT-Systems der Versicherten, die sich ausschließlich innerhalb der Kontrolle der Versicherten ereignen.
Infrastruktur. Die Leistung des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich auf unterstützten Plattformen, die durch Hersteller freigegebenen sind. Daraus ergibt sich regelmäßig eine Veränderung der Infrastruktur / Plattform. Um den laufenden Betrieb zu sichern, werden diese Veränderungen für den zentralen Teil nach Maßgabe des Auftragnehmers realisiert. Dies wird im Rahmen der Regelkündigungsfristen angekündigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in seinem Auftrag gehostenen Verfahren und Komponenten rechtzeitig an diese veränderten Anforderungen anzupassen.
Infrastruktur. Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden aufgrund einer Störung oder einem Ausfall der öffentlichen oder privaten Infrastruktur. Zur öffentlichen und privaten Infrastruktur gehören: • Strom- und Wasserversorgung,
Infrastruktur. 2.1 Die Internetstruktur der SWS besteht aus der Verbindung mit dem öffentlichen Internet, einem Backbone aus Glasfaser- und / oder Richtfunkstrecken zur Heranführung und Verteilung der Bandbreite im Ort, FTTH, DSLAM und Kundenanschlussgeräten. 2.2 Der Kundenanschluss erfolgt direkt über einen Glasfaseranschluss in der Wohnung, über die erste Telefondose (TAE) oder ein Kabelmodem bei der Nutzung von Fernsehnetzen. Die SWS empfiehlt und liefert auf das Netz abgestimmte vorkonfigurierte Kundenanschlussgeräte. 2.3 Die SWS ist für den Betrieb der Einspeisung ins öffentliche Internet, des Backbones und der DSLAM verantwortlich. Der Aufbau des Kundenanschlusses und eine eventuell gewünschte individuelle Konfiguration des Kundenanschlussgerätes, der PC, Router, Server und Firewall sind nicht Bestandteil des Vertrages. Diese Arbeiten können von der SWS oder einem Partner der SWS kostenpflichtig übernommen werden. Die Verantwortung für den Betrieb des Kundenanschlussgerätes obliegt ausschließlich beim Kunden selbst. 2.4 Werden dem Kunden für die Dauer des Vertrages unentgeltlich Endgeräte (z.Bsp. Xxxxx!Box) zur Nutzung überlassen (Leihe), so bleiben diese im Eigentum der SWS. Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem überlassenen Gerät verpflichtet. Er hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr unverzüglich an die SWS zurückzugeben. Eine Haftung für Mängel, die während der Dauer des Leihverhältnisses am Gerät auftreten und die nicht auf unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind, betrifft SWS nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Ersatz eines beschädigten oder zerstörten Gerätes während der Vertragslaufzeit erfolgt auf Wunsch und insofern die SWS die Beschädigung oder Zerstörung nicht zu vertreten hat, auf Kosten des Kunden. 2.5 Mietet der Kunde ein Gerät, so verbleibt es im Eigentum der SWS. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr unverzüglich an die SWS zurück zu geben. Für Mängel, die während der Dauer des Mietverhältnisses am Gerät auftreten und die nicht auf eine unsachgemäße Behandlung der Mietsache zurückgehen, haftet SWS nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung (§ 536 a Abs. 1, Fall 1 BGB) ist ausgeschlossen. 2.6 Mietet der Kunde ein Gerät oder erhält er es kostenlos zur Nutzung überlassen, dann ermöglicht er der SWS oder einem von ihr benannten V...
Infrastruktur. FABIA stellt zeitgemässe Büroräumlichkeiten sowie eine adäquate Infrastruktur zur Verfügung und bietet regelmässige und kundenfreundliche Beratungstermine.
Infrastruktur. 5.1 Raum vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Der Raum sollte sich möglichst zentral im Geschehen befinden und leicht erreichbar sein Der Raum muss ausschliesslich den Samaritern zur Verfügung stehen. Mindestmass des Raumes: 3m x 4m Der Raum muss sauber und heizbar sein Gute Zu- und Wegfahrtmöglichkeiten für den Rettungsdienst müssen zu jeder Zeit gewährleistet sein. Es müssen Beleuchtung, elektrischer Anschluss, Tisch und Stühle vorhanden sein Wasseranschluss in der Nähe 5.2 Standplatz für den Sanitätswagen bereit gestellt vom Veranstalter Der Veranstalter stellt genügend Platz zur Verfügung, um eine sichere Anlieferung des Sanitätswa- gens zu gewährleisten. Ebene Fläche: 3m Breite und 15m Länge inkl. Rampe und Freifläche. Diese Standfläche muss vom Veranstalter mit Gittern oder Bändern von Velos etc. freigehalten werden. Zwei Anschlüsse für Strom (230V). Ein Wasseranschluss (max. 20m entfernt).
Infrastruktur. Erarbeiten von Konzepten für die Bereitstellung einer anforderungsgerechten Ausstattung in Abstimmung mit dem Vorgesetzten sowie Sicherstellen der infra- strukturellen Betreuung und Instandhaltung der Bü- ros unter Sicherheits- und Umweltaspekten.
Infrastruktur. Setzt der Infrastruktur-Arbeitgeber auf der Baustelle eigenes Material ein, das Abgase erzeugt? In diese Fall sind die Auspuffe dieses Materials senkrecht nach oben gerichtet. » Bevor der Arbeitnehmer Arbeiten ausführen darf, muss dieser an einer Schulung für sicheres Arbeiten teilnehmen. » Für Abend- und Nachtarbeiten gelten die nachstehenden Regeln. - Die geltenden Sicherheitsvorschriften werden dem Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeit ausgehändigt und mündlich erläutert. - Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, Arbeiten ohne Schutzweste auszuführen. - Bei Baustellen, bei denen der Verkehr fortgesetzt werden kann, dürfen nur Straßenbegrenzungssysteme verwendet werden, die den gesamten zu bearbeitenden Straßenabschnitt absperren. - Bei Nachtfrost werden keine Arbeiten durchgeführt, es sei denn, es handelt sich um dringende Arbeiten, bei denen die Sicherheitsbestimmungen und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
Infrastruktur. Das historische und wirtschaftliche Zentrum des Stadtteils Badenstedt bildet die Badenstedter Straße, die zwischen der Lenther Straße und der Hermann-Ehlers-Allee im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Landeshauptstadt als zentraler Versorgungsbereich festgelegt ist. Hier befin- den sich die traditionellen Versorgungseinrichtungen des Stadtteils. Der Badenstedter Marktplatz mit seinen Einkaufsmöglichkeiten ist darüber hinaus vor allem in den Sommermonaten ein wich- tiger Treffpunkt des Stadtteils. Durch die Ausweisung als Urbanes Gebiet (MU) soll ein gewisser Anteil der Versorgung mit Din- gen des täglichen Bedarfes im Quartier selbst möglich sein. So sind in den Gewerbesockeln ent- lang des zentralen Angers kleinere und mittlere Ladeneinheiten mit Verkaufsflächen (z.B. für Bä- cker, Fleischer, Kiosk usw.) denkbar. Darüber hinaus soll in diesen Bereichen durch Gastronomie und stadtteilkulturelle oder soziale Einrichtungen eine belebende urbane Mischung entstehen. Der Stadtbezirk Ahlem-Badenstedt-Davenstedt verfügt über 19 Kindertagesstätten und 4 Grund- schulen. Das Plangebiet liegt im Grundschul-Einzugsbereich der Gebrüder-Körting-Schule, die in etwa 1.150 m Entfernung liegt. Nach derzeitigem Stand sind in dieser Schule ausreichende Ka- pazitäten zur Aufnahme der zusätzlichen Grundschulkinder aus dem neuen Quartier vorhanden. Mit der IGS Badenstedt im Plantagenweg (Entfernung: ca. 1.100 m) und der Oberschule in Ahlem gibt es zwei weiterführende Schulen im Stadtbezirk. Weitere Schulformen in den angrenzenden Stadtbezirken sind mit dem öffentlichen Nahverkehr gut erreichbar. Als Folge der Wohnbauentwicklung nach diesem Bebauungsplan entstehen der Stadt Hannover Kosten für die Schaffung oder Erweiterung sozialer Infrastruktureinrichtungen. Bei einem geplan- ten Volumen von ca. 400 Wohneinheiten entsteht entsprechend des städtischen Infrastrukturkos- tenkonzepts ein rechnerischer Bedarf von 52 Kindergartenplätzen (Ü3) und 20 Krippenplätzen (U3). Durch die Schaffung einer Kindertagesstätte - geplant sind 2 Krippen- und 2 Kindergarten- gruppen im Planungsgebiet - wird dieser mit 50 (Ü3) bzw. 30 (U3) Plätzen nahezu gedeckt. Für die zwei nicht gedeckten Kindergartenplätze findet ein finanzieller Ausgleich durch den Investor statt, der in die städtische Betreuungsinfrastruktur investiert wird. Eine Abstimmung mit der Kin- dertagesstättenplanung im Fachbereich Jugend und Familie ist erfolgt. Einzelheiten hierzu wer- den im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Infrastruktur. Die Infrastruktur im Rechenzentrum ist vollständig redundant ausgelegt. Alle Verbindungen sowohl auf der öffentlichen (Internet-)Seite als auch auf der lokalen Verwaltungsseite sind doppelt ausgeführt. Die verbundenen Netzwerkkomponenten wie Netzwerk-Switches, Firewalls und Load Balancer sind ebenfalls redundant. Die verschiedenen Umgebungen für Entwicklung, Test, Abnahme und Produktion werden völlig getrennt voneinander eingerichtet.