Infrastruktur Musterklauseln

Infrastruktur. Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden aufgrund einer Störung oder einem Ausfall der öffentlichen oder privaten Infrastruktur. Zur öffentlichen und privaten Infrastruktur gehören: • Strom- und Wasserversorgung, • Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung dienen, ins- besondere Telefon-, Internet- oder Funknetze, sowie Leistungen von Internet und Telekommunikationsanbietern bzw. -providern, • Domain Name Systems sowie • alle weiteren vergleichbaren privaten Einrichtungen oder Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder wesentlicher Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise. Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Störungen und Ausfälle des IT-Systems der Versicherten, die sich ausschließlich innerhalb der Kontrolle der Versicherten ereignen.
Infrastruktur. Die Leistung des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich auf unterstützten Plattformen, die durch Hersteller freigegebenen sind. Daraus ergibt sich regelmäßig eine Veränderung der Infrastruktur / Plattform. Um den laufenden Betrieb zu sichern, werden diese Veränderungen für den zentralen Teil nach Maßgabe des Auftragnehmers realisiert. Dies wird im Rahmen der Regelkündigungsfristen angekündigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in seinem Auftrag gehostenen Verfahren und Komponenten rechtzeitig an diese veränderten Anforderungen anzupassen.
Infrastruktur. Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden aufgrund einer Störung oder einem Ausfall der öffentlichen oder privaten Infrastruktur. Zur öffentlichen und privaten Infrastruktur gehören: • Strom- und Wasserversorgung,
Infrastruktur. 2.1 Ein W-DSL Netz besteht aus der Verbindung mit dem öffentlichen Internet, einem Backbone aus Glasfaser- und / oder Richtfunkstrecken zur Heranführung und Verteilung der Bandbreite im Ort, DSLAM und / oder Funkverteilern und Kundenanschlussgeräten. Bei geänderter Gesetzeslage oder Wegfall der technischen Grundlage des Betriebes eines Funkverteilers, z.Bsp. durch Wegfall eines benötigten Infra- strukturstandortes besteht kein Anspruch auf die Einrichtung / den Weiterbetrieb eines Funkverteilers. 2.2 Der Kundenanschluss erfolgt drahtlos am Funkverteiler, über die erste Telefondose (TAE) oder ein Kabelmodem bei der Nutzung von Fernsehnetzen. Die XXXXX.XXX empfiehlt und liefert auf das Netz abgestimmte vorkonfigurierte Kundenanschlussgeräte (CPE). In Funk- netzen ist in der Regel der Einsatz einer Außenantenne erforderlich. 2.3 Die XXXXX.XXX ist für den Betrieb der Einspeisung ins öffentliche Internet, des Backbones und der Funkverteiler / DSLAM verantwortlich. Der Aufbau des Kundenanschlusses und eine eventuell gewünschte individuelle Konfiguration des Kundenanschlussgerätes, der PC, Rou- ter, Server und Firewall sind nicht Bestandteil des Vertrages. Diese Arbeiten können von der XXXXX.XXX oder einem Partner der AR- XXX.XXX kostenpflichtig übernommen werden. Die Verantwortung für den Betrieb des Kundenanschlussgerätes obliegt ausschließlich beim Kunden selbst. 2.4 Werden dem Kunden für die Dauer des Vertrages unentgeltlich Endgeräte (z.Bsp. Funkempfänger – CPE) zur Nutzung überlassen (Leihe), so belieben diese im Eigentum der XXXXX.Xxx. Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem überlassenen Gerät verpflichtet. Er hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr unverzüglich an XXXXX.Xxx zurück zu geben. Eine Haftung für Mängel, die während der Dauer es Leihverhältnisses am Gerät auftreten und die nicht auf unsachgemäße Handhabung zurück zu führen sind, betrifft XXXXX.Xxx nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Ersatz eines beschädigten oder zerstörten Gerätes während der Vertragslaufzeit erfolgt auf Wunsch und insofern XXXXX.XXX die Beschä- digung oder Zerstörung nicht zu vertreten hat, auf Kosten des Kunden. 2.5 Mietet der Kunde ein Gerät, so verbleibt es im Eigentum von XXXXX.Xxx. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr unverzüglich an XXXXX.Xxx zurück zu geben. Für Mängel. Die während der Dau...
Infrastruktur. FABIA stellt zeitgemässe Büroräumlichkeiten sowie eine adäquate Infrastruktur zur Verfügung und bietet regelmässige und kundenfreundliche Beratungstermine.
Infrastruktur. Erarbeiten von Konzepten für die Bereitstellung einer anforderungsgerechten Ausstattung in Abstimmung mit dem Vorgesetzten sowie Sicherstellen der infra- strukturellen Betreuung und Instandhaltung der Bü- ros unter Sicherheits- und Umweltaspekten.
Infrastruktur. 5.1 Raum vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Der Raum sollte sich möglichst zentral im Geschehen befinden und leicht erreichbar sein Der Raum muss ausschliesslich den Samaritern zur Verfügung stehen. Mindestmass des Raumes: 3m x 4m Der Raum muss sauber und heizbar sein Gute Zu- und Wegfahrtmöglichkeiten für den Rettungsdienst müssen zu jeder Zeit gewährleistet sein. Es müssen Beleuchtung, elektrischer Anschluss, Tisch und Stühle vorhanden sein Wasseranschluss in der Nähe 5.2 Standplatz für den Sanitätswagen bereit gestellt vom Veranstalter Der Veranstalter stellt genügend Platz zur Verfügung, um eine sichere Anlieferung des Sanitätswa- gens zu gewährleisten. Ebene Fläche: 3m Breite und 15m Länge inkl. Rampe und Freifläche. Diese Standfläche muss vom Veranstalter mit Gittern oder Bändern von Velos etc. freigehalten werden. Zwei Anschlüsse für Strom (230V). Ein Wasseranschluss (max. 20m entfernt).
Infrastruktur. Die AKN wurde im Jahr 2012 durch das Land Schleswig-Holstein mit der Ertüchtigung der Strecke Kiel – Schönberger Strand für den Personenverkehr beauftragt. Der Streckenabschnitt Kiel-Gaarden bis Oppendorf wurde bereits durch die AKN erfolgreich erneuert. Die Erneuerung der Abschnitte Oppendorf bis Schönberg der Verkehrsbetriebe Kreis Plön GmbH (VKP) hat begonnen. Während der Erbbaupachtvertrag mit der VKP im Jahr 2017 abgeschlossen wer- den konnte, laufen die Verhandlungen mit der Museumseisenbahn VVM e.V. über den Ab- schnitt Schönberg – Schönberger Strand noch. Ziel ist, dass nur ein Eisenbahninfrastruktur- unternehmen für die Gesamtstrecke Kiel – Schönberger Strand verantwortlich ist. Der Plan- feststellungsantrag für die Erneuerung von sechs Bahnhöfen und Haltepunkten sowie für drei Linienverbesserungen wurde Anfang 2019 beim Amt für Planfeststellung (APV) zur Prüfung eingereicht. Das Planfeststellungsverfahren wird vorrausichtlich ab Mitte 2021 vom APV durchgeführt, so dass die Realisierung dieses Streckenabschnittes voraussichtlich im Jahr 2022 begonnen und im Jahr 2023 abgeschlossen sein wird. Zusätzlich zu dem Projekt „Kiel – Schönberger Strand“ erhielt die AKN den Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), ein weiteres Infrastrukturprojekt „Zugbildungs- und Abstell- anlagen“ (ZBA) in Hamburg-Stellingen bzw. in Hamburg-Eidelstedt zu realisieren. Zur Erfül- lung des Verkehrsvertrages mit der FHH muss die S-Bahn Hamburg GmbH neue Zugbildungs- und Abstellkapazitäten schaffen. Die Inbetriebnahme der ZBA Eidelstedt erfolgte im Februar 2019; die ZBA Stellingen wurde im Juni 2019 in Betrieb genommen; die Abwicklung von Rest- arbeiten erfolgte bis Ende 2020. Die Realisierung der Gleichrichterwerke Eidelstedt und Stel- lingen soll im Jahr 2021 und die Errichtung des Weichenkreuzes östlich des Bahnhofes Ei- delstedt unabhängig von der Umsetzung der S21 im Jahr 2023 abgeschlossen sein. Die AKN hat den Betrieb der Infrastruktur für die bereits fertiggestellten Anlagen übernommen. Im August 2014 erhielt die AKN den Auftrag der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zur Erarbeitung der ersten „Leistungsphasen“ für die mögliche Elektrifizierung (S21) des Strecken- abschnitts Kaltenkirchen – Hamburg-Eidelstedt (A1 Süd). Als Bestandteil dieser Streckenelekt- rifizierung sollen auch die eingleisige "Höhenfreie Einfädelung" in Hamburg sowie der eben- falls noch eingleisige Streckenabschnitt zwischen Quickborn und Ellerau zweigleisig ausge- baut werden. Für den S...
Infrastruktur. Setzt der Infrastruktur-Arbeitgeber auf der Baustelle eigenes Material ein, das Abgase erzeugt? In diese Falle sind die Auspuffe dieses Materials senkrecht nach oben gerichtet. » Bevor der Arbeitnehmer Arbeiten ausführen darf, muss dieser an einer Schulung in sicherem Arbeiten teilnehmen. » Für Abend- und Nachtarbeiten gelten die nachstehenden Regeln. - Die geltenden Sicherheitsvorschriften werden dem Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeit ausgehändigt und mündlich erläutert. - Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, Arbeiten ohne Schutzweste auszuführen. - Bei Baustellen, bei denen der Verkehr fortgesetzt werden kann, dürfen nur Straßenbegrenzungs- systeme verwendet werden, die den gesamten zu bearbeitenden Straßenabschnitt absperren. - Bei Nachtfrost werden keine Arbeiten durchgeführt; eine Ausnahme bilden dringende Arbeiten, bei denen die Sicherheitsbestimmungen und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
Infrastruktur. Der Sanitätsposten soll sich möglichst zentral im Geschehen befinden und leicht erreichbar sein. Es ist da- rauf zu achten, dass das Posteninnere für Unbefugte nicht einsehbar ist. Gute Zu- und Wegfahrmöglichkei- ten für den Rettungsdienst müssen zu jeder Zeit gewährleistet sein. - soll das Mindestmass von 3m x 4m nicht unterschreiten - soll gefahrlos und leicht betretbar sowie sauber, beheizbar, gut belüftet und be- lichtet sein - soll mit einem Tisch und mind. 2 Stühlen ausgestattet sein - Ist kein Raum verfügbar, muss ein Zelt mit geschlossenen Wänden vom Veranstalter gestellt werden. Anschlüsse Im Raum oder ansonsten in unmittelbarer Nähe: - Elektroanschluss 220V - Fliessend Warm- und Kaltwasser - WC-Anlagen im Raum oder in unmittelbarer Nähe  Alle im Einsatz stehenden Samariter sind Aktivmitglieder eines Samaritervereins, welcher dem Schwei- zerischen Samariterbund (SSB) angeschlossen ist. Die Ausbildung und regelmässige Schulung erfolgt durch die Samaritervereine.  Während des Einsatzes ist der Konsum von alkoholischen Getränken verboten. Im Sanitätsraum gilt Rauchverbot.  Die Samariter unterstehen der Schweigepflicht gegenüber Dritten. Der Veranstalter  meldet den Sanitätsdienst mit dem Anmeldformular so früh als möglich an,  bezeichnet eine in seinem Namen weisungsberechtigte Kontaktperson, an die sich der Sanitätsdienstlei- ter während der Veranstaltung bei Unsicherheiten, Beanstandungen und Wünschen wenden kann,  stellt die Infrastruktur wie im Punkt „Infrastruktur“ beschrieben zur Verfügung,  ist besorgt, dass Parkplätze in der Nähe der Veranstaltung zur Verfügung stehen,  trägt die Kosten für den Betrieb des Sanitätsdienstes, Materialkosten sowie die Verpflegung der im Ein- satz stehenden Samariter. Werden professionelle sanitätsdienstliche Mittel benötigt, trägt auch hierfür der Veranstalter die Kosten.