Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos? Musterklauseln

Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.
Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Gefahren- erhöhungen durch Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos, nicht aber auf einen Risikowechsel („anderes“ Risiko, das nicht im Rahmen des versicherten Risikos gelegen ist, diesem also nicht entspricht, wie z.B. eine Änderung des Betriebsgegenstandes des versicherten Unternehmens). Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Gefahren- erhöhungen durch Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, die sich aus der Änderung oder dem Hinzutreten eines für die Gefahrenübernahme erhebliche Umstands ergeben (beispielsweise die Änderung der Art der berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers/der versicherten Person, Änderung der Mitarbeiteranzahl des versicherten Betriebs, Änderung der Verwendungs- bestimmung des versicherten Fahrzeugs), dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht umfasst solche Gefahrenerhöhungen, - die erheblich sind; - und bei welchem nicht nach den Umständen als vereinbart anzunehmen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle. Bezüglich der Begriffe „erheblich“ und „nach den Umständen als vereinbart anzunehmen, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle“ gelten die entsprechenden Erläuterungen in Pkt. 5 sinngemäß.
Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?. Artikel 14 Für die Prämienberechnung ist Artikel 14.3.2 sinngemäß anzuwenden.

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