Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. mit Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- lung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind so- wie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3. mit - Auswirkungen der Atomenergie; - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grund- stücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Für notwendige Maßnahmen einer gemeinschaftlichen Interessenswahrnehmung werden bis zu maximal EUR 2.500,00 die Kosten übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischen Lebensversicherer, Mitarbeitervorsorge- und Pensionskassen sowie in solche Sparprodukte und Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen emittiert werden. Österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind Anbieter derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2....
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang
1.1 mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3 mit - Auswirkungen der Atomenergie - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen; - Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx oder Infraschall; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human- medizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4 mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5 mit - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungs- pflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; - der Planung derartiger Maßnahmen und - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grunderwerbes, Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz
1.6 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. (Ausschlüsse)
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle,
1.1 die die versicherte Person erleidet: - als Luftfahrzeugführer oder Luftsportgeräteführer. Unter Luftsportgeräten wird jedes Fluggerät verstanden, bei dem die Sportausübung Hauptverwendungszweck ist. - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges - bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit - bei Benützung von ferngesteuerten Luftfahrzeugen - bei Benützung von Raumfahrzeugen - bei einem Tandem-Paragleiterflug und Tandem-Fallschirmsprung
1.2 bei der Ausübung jeglicher Sportarten, wenn die versicherte Person, direkt oder indirekt aus ihrer Sportausübung ein Einkommen oder eine Aufwandsentschädigung von mehr als EUR 10.000,– netto pro Jahr erzielt oder von der österreichischen Sporthilfe gefördert wird oder dieser Sport in einem Kader des Bundes oder Landes ausgeübt wird;
1.3 die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (ungeachtet des Ziels des Wettbewerbs, wie z. B. Gleichmäßigkeit, Geschicklichkeit, Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten), Wertungsfahrten, Fahren auf Rennstrecken, Rallyes und den je dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen; unter Teilnahme versteht man das Lenken oder das Mitfahren als Beifahrer oder Beisitzer. Versichert ist aber die Teilnahme an einem zertifizierten Fahrsicherheitstraining, das die sichere Beherrschung des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zum Inhalt hat.
1.4 bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens und Rodelns sowie am Training für diese Veranstaltungen;
1.5 bei der Teilnahme an nationalen oder internationalen Sportwettbewerben sowie jeglichem Training dafür; mitversichert ist jedoch die Teilnahme an Volksläufen mit internationaler Beteiligung, wie z. B. Wien-Marathon, Radmarathon Neusiedl, Schilanglaufmarathon Saalfelden und ähnlichen Publikumsveranstaltungen.
1.6 die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz ein Tatbestandsmerkmal ist;
1.7 durch Revolution, Rebellion, Aufruhr oder Aufstand entstehen, wenn die versicherte Person auf Seiten dieser Revolutionäre, Aufrührer, Aufständischen daran teilgenommen hat;
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 9.1 Rechtsschutz besteht nicht, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen in ursächlichem Zusammenhang mit
9.1.1 Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen; Aufruhr oder inneren Unruhen; Streik oder Aussperrung; Erdbeben;
9.1.2 Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
9.1.3 Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden.
9.2 Rechtsschutz besteht nicht, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen in ursächlichem Zusammenhang mit − dem Kauf oder Verkauf eines − Grundstückes, das bebaut werden soll; − Gebäudes oder Gebäudeteiles, das nicht von Ihnen oder einer mitversicherten Person bewohnt wird oder bewohnt werden soll; − der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; − der anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen; − der Finanzierung eines der in Ziffer 9.2 genannten Vorhaben.
9.3 Rechtsschutz besteht nicht, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
9.3.1 um Schadensersatzansprüche abzuwehren. Der Ausschluss gilt nicht, wenn die Ansprüche auf einer Vertragsverletzung beruhen;
9.3.2 aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
9.3.3 aus dem Recht der Handelsgesellschaften, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der stillen Gesellschaft oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
9.3.4 in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacks- muster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
9.3.5 aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
9.3.6 in ursächlichem Zusammenhang mit
9.3.6.1. Spiel- oder Wettverträgen (einschließlich Schenkkreisen und ähnlichen Schnee- ballsystemen), Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekula- tionsgeschäften;
9.3.6.2. dem Erwerb einschließlich Finanzierung, der Verwaltung oder der Veräußerung von − Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz, z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile; − Staatsanleihen; − Beteiligungen, z. B. an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Ge- nossenschaften. Der Ausschluss gilt nicht für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen und steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte. Der A...
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ- gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: C.6.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. C.6.2 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrages oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen. C.6.3 Haftpflichtansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. C.6.4 benannten Personen gegen die versicher- te Person,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
(3) zwischen mehreren versicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interesse
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Versicherungsschutz wird nicht gewährt: