Was gilt bei Verletzung der Mitwirkungspflichten?. 1.4.1 Bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Abschnitte „Was gilt für das Nachprüfungsverfahren und welche Mitwirkungspflichten hat die versicherte Person?” und „Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird und welche Mitwirkungspflichten bestehen?” können wir Versicherungs- leistungen zurückbehalten. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund Widerrufs oder Einschränkung der erteilten Schweigepflichtentbindung und/oder Einwilligung in Datenerhebung und -nutzung gehindert sind, unsere Leistungspflicht zu prüfen. 1.4.2 Nach Erfüllung der Mitwirkungspflichten sind wir grundsätzlich nur für die Zeiträume zur Leistung verpflichtet, für die uns das Vorliegen des Versicherungs- falles nachgewiesen ist. 1.4.3 Für Zeiträume, für die die Mitwirkungspflichten arglistig nicht erfüllt wur- den, sind wir leistungsfrei. 1.4.4 Für Zeiträume, für die die Mitwirkungspflichten vorsätzlich nicht erfüllt wurden, sind wir leistungsfrei. Unsere Leistungspflicht bleibt aber insoweit beste- hen, als die Verletzung für die Feststellung weder des Versicherungsfalles, noch des Umfanges der Leistungspflicht ursächlich war. 1.4.5 Für Zeiträume, für die die Mitwirkungspflichten grob fahrlässig nicht erfüllt wurden, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob war, muss der Versicherungsnehmer nachweisen. Der zweite Satz des vorstehenden Absatzes gilt entsprechend. 1.4.6 Die teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Was gilt bei Verletzung der Mitwirkungspflichten?. 1.4.1 Bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Abschnitte „"Was gilt für das Nachprüfungsverfahren und welche Mitwirkungspflichten hat die versicherte Person?” " und „"Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung Versiche- rungsleistung verlangt wird und welche Mitwirkungspflichten bestehen?” " können wir Versicherungs- leistungen Versicherungsleistungen zurückbehalten. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund Widerrufs oder Einschränkung der erteilten Schweigepflichtentbindung Schwei- gepflichtentbindung und/oder Einwilligung in Datenerhebung und -nutzung -nut- zung gehindert sind, unsere Leistungspflicht zu prüfen.
1.4.2 Nach Erfüllung der Mitwirkungspflichten sind wir grundsätzlich nur für die Zeiträume zur Leistung verpflichtet, für die uns das Vorliegen des Versicherungs- falles der Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen ist.
1.4.3 Für Zeiträume, für die die Mitwirkungspflichten arglistig nicht erfüllt wur- denwurden, sind wir leistungsfrei.
1.4.4 Für Zeiträume, für die die Mitwirkungspflichten vorsätzlich nicht erfüllt wurden, sind wir leistungsfrei. Unsere Leistungspflicht bleibt aber insoweit beste- henbestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des VersicherungsfallesVer- sicherungsfalles, noch des Umfanges der Leistungspflicht ursächlich war.
1.4.5 Für Zeiträume, für die die Mitwirkungspflichten grob fahrlässig nicht erfüllt wurden, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob war, muss der Versicherungsnehmer nachweisennach- weisen. Der zweite Satz des vorstehenden Absatzes gilt entsprechend.
1.4.6 Die teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge Rechts- folge hingewiesen haben.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Was gilt bei Verletzung der Mitwirkungspflichten?. 1.4.1 Bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Abschnitte „Was gilt für das Nachprüfungsverfahren und welche Mitwirkungspflichten hat die versicherte PersonPer son?” und „Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird und welche Mitwirkungspflichten bestehen?” können wir Versicherungs- leistungen Versicherungsleistungen zurückbehalten. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund Widerrufs oder Einschränkung der erteilten Schweigepflichtentbindung und/oder Einwilligung in Datenerhebung und -nutzung nutzung gehindert sind, unsere Leistungspflicht zu prüfen.
1.4.2 Nach Erfüllung der Mitwirkungspflichten sind wir grundsätzlich nur für die Zeiträume zur Leistung verpflichtet, für die uns das Vorliegen des Versicherungs- Versicherungs falles nachgewiesen ist.
1.4.3 Für Zeiträume, für die die Mitwirkungspflichten arglistig nicht erfüllt wur- denwurden, sind wir leistungsfrei.
1.4.4 Für Zeiträume, für die die Mitwirkungspflichten vorsätzlich nicht erfüllt wurden, sind wir leistungsfrei. Unsere Leistungspflicht bleibt aber insoweit beste- henbestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des Versicherungsfalles, noch des Umfanges der Leistungspflicht ursächlich war.
1.4.5 Für Zeiträume, für die die Mitwirkungspflichten grob fahrlässig nicht erfüllt wurden, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschul- Verschul dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob war, muss der Versicherungsnehmer nachweisen. Der zweite Satz des vorstehenden Absatzes gilt entsprechend.
1.4.6 Die teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Was gilt bei Verletzung der Mitwirkungspflichten?. 1.4.1 Bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Abschnitte „"Was gilt für das Nachprüfungsverfahren und welche Mitwirkungspflichten Mitwirkungs- pflichten hat die versicherte Person?” " und „"Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird und welche Mitwirkungspflichten Mitwirkungs- pflichten bestehen?” " können wir Versicherungs- leistungen zurückbehaltenVersicherungsleistungen zurückbe- halten. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund Widerrufs oder Einschränkung der erteilten Schweigepflichtentbindung und/oder Einwilligung in Datenerhebung Date- nerhebung und -nutzung gehindert sind, unsere Leistungspflicht zu prüfen.
1.4.2 Nach Erfüllung der Mitwirkungspflichten sind wir grundsätzlich nur für die Zeiträume zur Leistung verpflichtet, für die uns das Vorliegen des Versicherungs- falles der Berufsunfähigkeit nachgewiesen ist.
1.4.3 Für Zeiträume, für die die Mitwirkungspflichten arglistig nicht erfüllt wur- denwurden, sind wir leistungsfrei.
1.4.4 Für Zeiträume, für die die Mitwirkungspflichten vorsätzlich nicht erfüllt wurden, sind wir leistungsfrei. Unsere Leistungspflicht bleibt aber insoweit beste- henbestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des Versicherungsfalles, noch des Umfanges der Leistungspflicht ursächlich ur- sächlich war.
1.4.5 Für Zeiträume, für die die Mitwirkungspflichten grob fahrlässig nicht erfüllt wurden, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob war, muss der Versicherungsnehmer nachweisennach- weisen. Der zweite Satz des vorstehenden Absatzes gilt entsprechend.
1.4.6 Die teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge Rechts- folge hingewiesen haben.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung Für Heilberufe