Common use of Was gilt für Sie und uns bei der Nachprü- fung der Berufsunfähigkeit? Clause in Contracts

Was gilt für Sie und uns bei der Nachprü- fung der Berufsunfähigkeit?. Wir sind berechtigt, die Voraussetzungen für ei- nen Leistungsanspruch und den Grad der Berufs- unfähigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir er- neut prüfen, ob die Versicherte Person eine an- dere Tätigkeit im Sinne von Abschnitt 1 ausübt. Seit Eintritt der Berufsunfähigkeit neu erworbene berufliche Fähigkeiten werden dabei berücksich- tigt, ebenso die Lebensstellung vor dem Versiche- rungsfall. Insofern können wir auch Angaben ver- langen, ob die Versicherte Person eine Tätigkeit konkret im Sinne von Abschnitt 1 wieder ausübt o- der ausgeübt hat. Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jähr- lich umfassende Untersuchungen der Versicher- ten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen von 9.1.1 gelten entsprechend. Eine Wiederaufnahme oder Änderung der berufli- chen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich an- zeigen, sofern Sie Leistungen aus diesem Vertrag erhalten oder beantragt haben. Gleiches gilt bei Minderung der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) o- der Änderung eines behördlichen Tätigkeitsver- bots. Hat sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weni- ger als 50 Prozent vermindert, stellen wir die Leis- tung ein. Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und hat sich die Art des Pflegefalls geändert oder sein Umfang gemindert, mit der Folge, dass keine der in 1.4 genannten Voraussetzungen er- füllt ist, stellen wir unsere Leistungen ein. Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit entfallen sind und wir Ihnen diese Veränderung in Textform darlegen. Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit können wir mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen.

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Was gilt für Sie und uns bei der Nachprü- fung der Berufsunfähigkeit?. Wir sind berechtigt, die Voraussetzungen für ei- nen Leistungsanspruch und den Grad der Berufs- unfähigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir er- neut prüfen, ob die Versicherte Person eine an- dere Tätigkeit im Sinne von Abschnitt 1 9 ausübt. Seit Eintritt der Berufsunfähigkeit neu erworbene berufliche Fähigkeiten werden dabei berücksich- tigt, ebenso die Lebensstellung vor dem Versiche- rungsfall. Insofern können wir auch Angaben ver- langen, ob die Versicherte Person eine Tätigkeit konkret im Sinne von Abschnitt 1 9 wieder ausübt o- der ausgeübt hat. Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jähr- lich umfassende Untersuchungen der Versicher- ten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen von 9.1.1 16.1.1 gelten entsprechend. Eine Wiederaufnahme oder Änderung der berufli- chen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich an- zeigen, sofern Sie Leistungen aus diesem Vertrag erhalten oder beantragt haben. Gleiches gilt bei Minderung der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) o- der oder Änderung eines behördlichen Tätigkeitsver- botsTätigkeitsverbots. Hat sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weni- ger als 50 Prozent vermindert, stellen wir die Leis- tung ein. Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und hat sich die Art des Pflegefalls geändert oder sein Umfang gemindert, mit der Folge, dass keine der in 1.4 9.4 genannten Voraussetzungen er- füllt ist, stellen wir unsere Leistungen ein. Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit entfallen sind und wir Ihnen diese Veränderung in Textform darlegen. Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit können wir mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen.

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Was gilt für Sie und uns bei der Nachprü- fung der Berufsunfähigkeit?. Wir sind berechtigt, die Voraussetzungen für ei- nen Leistungsanspruch und den Grad der Berufs- unfähigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir er- neut prüfen, ob die Versicherte Person eine an- dere Tätigkeit im Sinne von Abschnitt 1 10 ausübt. Seit Eintritt der Berufsunfähigkeit neu erworbene berufliche Fähigkeiten werden dabei berücksich- tigt, ebenso die Lebensstellung vor dem Versiche- rungsfall. Insofern können wir auch Angaben ver- langen, ob die Versicherte Person eine Tätigkeit konkret im Sinne von Abschnitt 1 10 wieder ausübt o- der oder ausgeübt hat. Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jähr- lich umfassende Untersuchungen der Versicher- ten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte sowie Aufklärungen vor Ort durch Berufskundler verlangen. Die Bestimmungen von 9.1.1 17.1.1 gelten entsprechend. Eine Wiederaufnahme oder Änderung der berufli- chen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich an- zeigen, sofern Sie Leistungen aus diesem Vertrag erhalten oder beantragt haben. Gleiches gilt bei Minderung der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) o- der oder Änderung eines behördlichen Tätigkeitsver- botsTätigkeitsverbots. Hat sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weni- ger als 50 Prozent vermindert, stellen wir die Leis- tung ein. Haben wir unsere Leistungspflicht im Rahmen der Günstigerprüfung für Teilzeitkräfte gemäß Ab- schnitt 10.7 anerkannt und hat sich die tägliche Leistungsfähigkeit der Versicherten Person (im zugrunde liegenden Beruf) auf 3 Stunden oder mehr erhöht, stellen wir unsere Leistungen ein. Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und hat sich die Art des Pflegefalls geändert oder sein Umfang gemindert, mit der Folge, dass keine der in 1.4 10.4 genannten Voraussetzungen er- füllt ist, stellen wir unsere Leistungen ein. Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit entfallen sind und wir Ihnen diese Veränderung in Textform darlegen. Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit können wir mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen.

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Samples: www.swisslife.de

Was gilt für Sie und uns bei der Nachprü- fung der Berufsunfähigkeit?. Wir sind berechtigt, die Voraussetzungen für ei- nen Leistungsanspruch und den Grad der Berufs- unfähigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir er- neut prüfen, ob die Versicherte Person eine an- dere ande- re Tätigkeit im Sinne von Abschnitt 1 9 ausübt. Seit Eintritt der Berufsunfähigkeit neu erworbene berufliche be- rufliche Fähigkeiten werden dabei berücksich- tigtberücksichtigt, ebenso die Lebensstellung vor dem Versiche- rungsfall. Insofern können wir auch Angaben ver- langen, ob die Versicherte Person eine Tätigkeit konkret im Sinne von Abschnitt 1 9 wieder ausübt o- der oder ausgeübt hat. Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jähr- lich jährlich umfassende Untersuchungen der Versicher- ten Versi- cherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen von 9.1.1 16.1.1 gelten entsprechend. Eine Wiederaufnahme oder Änderung der berufli- chen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich an- zeigen, sofern Sie Leistungen aus diesem Vertrag erhalten oder beantragt haben. Gleiches gilt bei Minderung der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) o- der oder Änderung eines behördlichen Tätigkeitsver- botsTätigkeitsverbots. Hat sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weni- ger als 50 Prozent vermindert, stellen wir die Leis- tung ein. Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und hat sich die Art des Pflegefalls geändert oder sein Umfang gemindert, mit der Folge, dass keine der in 1.4 9.4 genannten Voraussetzungen er- füllt ist, stellen wir unsere Leistungen ein. Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit entfallen sind und wir Ihnen diese Veränderung in Textform darlegen. Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit können wir mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen.

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