Common use of Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegen- heiten)? Clause in Contracts

Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegen- heiten)?. Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus gefor- derte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versi- cherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermäch- tigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vor- nehmen zu lassen. 7.6 Gesondert vereinbar:

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegen- heiten)?. Ohne Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzel- nen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Oblie- genheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können Mithilfe kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführtzu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich unverzüg- lich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus gefor- derte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragtWir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die ver- sicherte versicherte Person auch von diesen untersuchen unter- suchen lassen. Die Wir tragen die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wirund den Verdienst- ausfall, der durch die Untersuchung entsteht. 7.4 Die ÄrzteFür die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von ⚫ Ärzten, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. ⚫ anderen Versicherern, andere Versi- chererVersicherungsträgern und Be- hörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermög- lichen, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermäch- tigen, alle die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die ge- nannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Aus- künfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. 7.5 Hat Wenn der Unfall den zum Tod zur Folgeder versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforder- lich, auch wenn ist uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vor- nehmen – durchführen zu lassen. 7.6 Gesondert vereinbar:

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Samples: Unfallversicherung

Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegen- heiten)?. Ohne Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziff. 2 geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall erbringen, denn ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführtzu einer Leis- tung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen Anord- nungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versi- cherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, voll- ständig und unverzüglich erteilt werden. 7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung ent- steht. 7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von uns übersandte Unfallanzeige müssen - Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben, - anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und müssen es uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus gefor- derte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versi- cherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermäch- tigenermöglichen, alle erforderlichen Auskünfte zu erhal- ten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten muss die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. 7.5 Hat Führt der Unfall den zum Tod zur Folgeder versicherten Person, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erfor- derlich, auch wenn ist uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vor- nehmen durchführen zu lassen. 7.6 Gesondert vereinbar:

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Samples: Sparkassen (Un )Glücksraben Schutz