Infektionsklausel Musterklauseln

Infektionsklausel. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicherten Person zur Verhinderung der Weiterverbrei- tung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krankheit, Krankheitsverdachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig untersagt wird (z. B. nach § 31 des deutschen In- fektionsschutzgesetzes). Die Untersagung muss sich auf ei- nen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat oder ausübt, die hinsichtlich ◼ ihrer Ausbildung und Erfahrung, ◼ der sozialen Wertschätzung und ◼ des Einkommens mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die berufli- che Tätigkeit geprägt war, die auszuüben der versicherten Per- son behördlich untersagt wird.
Infektionsklausel. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicherten Person zur Verhinderung der Weiterver- breitung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätig- keit wegen Krankheit, Krankheitsverdachts, Ansteckungsver- dachts oder Ausscheidens durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig untersagt wird (z. B. nach § 31 des deut- schen Infektionsschutzgesetzes). Die Untersagung muss sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat oder ausübt, die hinsichtlich Bei einer vereinbarten Dynamik um einen gleichbleibenden Satz von 3 %, 4 % oder 5 % gilt: 50 % des Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern bis 50.000 Euro p. a. und zusätzlich 35 % des über 50.000 Euro p. a. hinausgehenden Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern Abweichende Regelung für Versicherungsverträge mit Versi- cherungsnehmern mit Hauptwohnsitz – bei juristischen Per- sonen mit Geschäftssitz – in Österreich: 60 % des Jahres-Nettoarbeitseinkommens 75 % des Jahres-Bruttoarbeitseinkommens Selbstständige 60 % des Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern ◼ ihrer Ausbildung und Erfahrung, bis 40.000 Euro p. a. und zusätzlich ◼ der sozialen Wertschätzung und 40 % des über 40.000 Euro p. a. hinausgehenden ◼ des Einkommens Gewinns / Jahresüberschusses vor Steuern mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die berufli- che Tätigkeit geprägt war, die auszuüben der versicherten Per- son behördlich untersagt wird.
Infektionsklausel. Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine gesetzliche Vor- schrift oder eine behördliche Verfügung der versicherten Person wegen ihrer Infektion verbietet, ihre bisherige berufliche Tätigkeit für mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % (teilweises Tä- tigkeitsverbot nach § 31 IfSG) oder vollständig (vollständiges Tätig- keitsverbot nach § 31 IfSG) fortzuführen. Präventive Allgemeinver- fügungen sind von dieser Regelung nicht erfasst. Das Verbot muss sich auf einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt dagegen jedoch nicht vor, sofern die ver- sicherte Person für die Dauer des Verbots von ihrem Arbeitgeber mit einer anderen Tätigkeit betraut wird oder wenn die versicherte Person eine ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechende Tä- tigkeit tatsächlich ausübt und diese Tätigkeit ihrer bisherigen Le- bensstellung entspricht. Soweit auf § 31 IfSG Bezug genommen wird, ist die am 01.08.2020 geltende Fassung der Vorschriften gemeint.
Infektionsklausel. Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicherten Person zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krankheit, Krankheitsverdacht oder Ansteckungsverdachts durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig untersagt wird. Die Untersagung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens ununterbrochen sechs Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person für die Dauer der Untersagung eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat oder ausübt, die hinsichtlich ihrer Ausbildung, Fähigkeiten und Erfahrung mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die bisherige berufliche Tätigkeit geprägt war (konkrete Verweisung).
Infektionsklausel. 8.6.1 Erweiterter Versicherungsumfang Versichert ist eine erstmalige Infektion (z. B. durch einen Insektenstich oder Zeckenbiss), wenn dadurch eine der folgenden Krankheiten ausgebrochen ist: Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitage- fieber, epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Xxxxxxxxxx-Meningoencephalitis (FSME), Zeckenenzephalitis, Gelbfieber, Genickstarre, Keuch- husten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken, Schar- lach, Schlaf-/Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus, Paratyphus, Windpocken. Versichert sind auch Gesundheitsschäden durch Schut- zimpfungen gegen die genannten Infektionskrank- heiten, soweit die Schutzimpfungen gesetzlich vorge- schrieben, von einer zuständigen Behörde angeordnet oder empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen oder sonst ärztlich empfohlen wurden. Außerdem sind Wundinfektionen und Blutvergiftun- gen versichert, die Folge eines Unfalls sind. 8.6.2 Als Unfalltag gilt der Tag, an dem die Infektion erstmals ärztlich diagnostiziert wurde. Hat sich die versicherte Per- son die Infektion bereits vor Beginn des Versicherungs- schutzes zugezogen, besteht kein Versicherungsschutz. 8.6.3 Der Versicherungsschutz gilt nur für die Invaliditäts- leistung (Ziffer B 2.1) und die Todesfallleistung (Ziffer B 2.6). 8.6.4 Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, besteht der Versicherungsschutz nur für Reisen von höchstens 42 Tagen.
Infektionsklausel. In Ergänzung und teilweiser Abänderung der Nr. 2.9 AUB-SYNCRO24 2021 gilt als Versicherungsfall im Sinne der Nr. 1 AUB 2021 auch eine erstmalige Infizierung mit einem Erreger der folgenden Infektionen: a) Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Xxxxxxxxxx- meningitis, Zeckenenzephalitis, Gelbfieber, Genickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken, Scharlach, Schlaf-/ Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paratyphus, Windpocken sowie Borreliose. b) Einer erstmaligen Infizierung gleichgestellt sind Schutzimpfungen gegen die in Absatz a) aufgeführten Infektionen, wenn die Schutzimpfung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet oder von einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen oder sonst ärztlich empfohlen und durchgeführt wird und dabei ein Impfschaden eintritt, wobei als Impfschaden eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung gilt. c) Erfolgt trotz Schutzimpfung eine erstmalige Infizierung, so liegt gleichwohl ein Versicherungsfall nach Absatz a) vor.

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  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.