Common use of Was sind unsere Leistungen? Clause in Contracts

Was sind unsere Leistungen?. Wir ersetzen – unter der Voraussetzung, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse ihre Pflichtlei- stung erbringt – die erstattungsfähigen Aufwendungen für – Einlagefüllungen, Kunststofffüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik, Zahnkronen, Zahnersatz, implantologische Leistungen, – Wiederherstellung von Zahnkronen und Zahnersatz, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze1 der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, – Material- und Laborkosten, die bei den oben aufgeführten zahnärztlichen Leistungen anfallen, soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise (auch unter Berücksichtigung des Kreises der gesetzlich Krankenversicherten) berechnet sind zu 85%. Hiervon ziehen wir die Pflichtleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab. Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung der Höchstbeträge sind die Behandlungstage. Bei Wechsel aus einem Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz gilt Folgendes: Bei der Ermitt- lung des Höchstbetrags rechnen wir die in dem bisherigen Tarif bereits zurückgelegte Versiche- rungszeit an. Dies gilt nicht bei einem Wechsel aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Lässt die versicherte Person die zahnärztlichen Leistungen ausschließlich von mit uns koope- rierenden Zahnärzten durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf 90%. Mit uns kooperierende Zahnärzte im Sinne der AVB erfüllen Kriterien für ein ständig hohes Qualitätsniveau in der medizinischen Versorgung. Fragen Sie uns nach den mit uns kooperierenden Zahnärzten. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) oder schauen Sie im Internet unter www.dkv. com – Arztsuche – nach. Lässt die versicherte Person Zahnkronen bzw. Zahnersatz als Regelversorgung durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz für diese Leistungen auf 100%. Wir empfehlen Ihnen, uns vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungs- leistung. • Wir bieten Ihnen Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons (Tel.: 0800/0000 000 ge- bührenfreie Rufnummer). Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen. Wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken. Außerdem bieten wir Ihnen an, zur Klärung schwieriger zahnmedizinischer Fragen, Spezialisten einzuschalten und eine zahnärztliche Zweitmeinung einzuholen. • Die versicherte Person hat die Xxxx unter allen niedergelassenen Zahnärzten, die zur Versor- gung gesetzlich Versicherter zugelassen oder ermächtigt sind. Sie kann auch Einrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind. Dies sind z.B. zugel- assene medizinische Versorgungszentren.

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Was sind unsere Leistungen?. Wir ersetzen – unter der Voraussetzung, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse ihre Pflichtlei- stung erbringt – die erstattungsfähigen Aufwendungen für – Einlagefüllungen• den Zuschlag für die gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer bei Tarif KS1 bzw. im Zweibettzimmer bei Tarif KS2, Kunststofffüllungen Wählt die im Tarif KS2 versicherte Person gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer, gilt: Wir ersetzen den Unterbringungszuschlag für das Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses. Zählt das Zweibettzimmer zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, ersetzen wir den Unterbringungszuschlag für das in Dentin-AdhäsivtechnikAnspruch genommene Einbettzimmer zu 60%. • Zuschläge für Verpflegung, ZahnkronenTelefon- und Internetanschluss, ZahnersatzRadio- und Fernsehgerät, implantologische • wahlärztliche Leistungen, – Wiederherstellung Dies sind gesondert berechenbare Behandlungen durch leitende Krankenhausärzte. Dazu gehören auch von Zahnkronen und Zahnersatzdiesen veranlasste Leistungen, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze1 der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Ärzte bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechenärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Kranken- hauses durchführen. • belegärztliche Leistungen, – Material- und LaborkostenBelegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte. Sie behandeln die Patienten unter Inanspruch- nahme der Einrichtungen des Krankenhauses. • Leistungen der Beleghebamme / des Belegentbindungspflegers, die bei den oben aufgeführten zahnärztlichen Leistungen anfallen, soweit sie Die Gebühren müssen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise (auch unter Berücksichtigung des Kreises berechnet sein. • Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 km Ab einer Entfernung von mehr als 100 km ersetzen wir nur die Transportkosten zum und vom nächstgelege- nen geeigneten Krankenhaus. Die allgemeinen Krankenhausleistungen übernimmt in der gesetzlich Krankenversicherten) berechnet sind zu 85%Regel komplett die GKV. Hiervon ziehen Verbleiben ausnahmsweise nach Vorleistung der GKV dennoch Aufwendungen hierfür, gilt: Wir ersetzen die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen Können Sie keine Vorleistung der GKV nachweisen, ersetzen wir die Pflichtleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab. Maßgeblich Aufwendungen für die zeitliche Zuordnung der Höchstbeträge sind die Behandlungstage. Bei Wechsel aus einem Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz gilt Folgendes: Bei der Ermitt- lung des Höchstbetrags rechnen wir die in dem bisherigen Tarif bereits zurückgelegte Versiche- rungszeit anallgemeine Krankenhaus- leistungen nicht. Dies gilt nicht bei einem Wechsel aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Lässt kann z.B. dann der Fall sein, wenn die versicherte Person die zahnärztlichen Leistungen ausschließlich von mit uns koope- rierenden Zahnärzten durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf 90%ohne Zustimmung ihrer GKV ei- ne Privatklinik aufsucht. Mit uns kooperierende Zahnärzte im Sinne der AVB erfüllen Kriterien für ein ständig hohes Qualitätsniveau in der medizinischen Versorgung. Fragen Sie uns nach den mit uns kooperierenden Zahnärzten. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) oder schauen Sie im Internet unter www.dkv. com – Arztsuche – nach. Lässt Nimmt die versicherte Person Zahnkronen im Versicherungsfall keine gesondert berechenbare Unterbringung und keine xxxx- und belegärztlichen Leistungen in Anspruch, zahlen wir Ihnen ersatzweise ein Tagegeld. 25 EUR bei Tarif KS1 bzw. Zahnersatz als Regelversorgung durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz für diese Leistungen auf 100%. Wir empfehlen Ihnen, uns vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen20 EUR bei Tarif KS2. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungs- leistungdas Tagegeld auch für den Aufnahme- und Entlassungstag. • Wir bieten Ihnen Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons (TelDas Tagegeld zahlen wir nur im Rahmen einer vollstationären – nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären – Heilbehandlung.: 0800/0000 000 ge- bührenfreie Rufnummer). Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen. Wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken. Außerdem bieten wir Ihnen an, zur Klärung schwieriger zahnmedizinischer Fragen, Spezialisten einzuschalten und eine zahnärztliche Zweitmeinung einzuholen. • Die versicherte Person hat die Xxxx unter allen niedergelassenen Zahnärzten, die zur Versor- gung gesetzlich Versicherter zugelassen oder ermächtigt sind. Sie kann auch Einrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind. Dies sind z.B. zugel- assene medizinische Versorgungszentren.

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Was sind unsere Leistungen?. Wir ersetzen – unter der Voraussetzung, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse ihre Pflichtlei- stung Pflichtleis- tung erbringt – die erstattungsfähigen Aufwendungen für – Einlagefüllungen, Kunststofffüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik, Zahnkronen, Zahnersatz, implantologische Leistungen, – Wiederherstellung von Zahnkronen und Zahnersatz, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze1 der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, – Material- und Laborkosten, die bei den oben aufgeführten zahnärztlichen Leistungen anfallen, soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise (auch unter Berücksichtigung des Kreises der gesetzlich Krankenversicherten) berechnet sind zu 8550%. Hiervon ziehen wir die Pflichtleistung Pflichtleistungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab. Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung der Höchstbeträge sind die Behandlungstage. Bei Wechsel aus einem Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz gilt Folgendes: Bei der Ermitt- lung des Höchstbetrags rechnen wir die in dem bisherigen Tarif bereits zurückgelegte Versiche- rungszeit an. Dies gilt nicht bei einem Wechsel aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Lässt die versicherte Person die zahnärztlichen Leistungen ausschließlich von mit uns koope- rierenden Zahnärzten durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf 9055%. Mit uns kooperierende Zahnärzte im Sinne der AVB erfüllen Kriterien für ein ständig hohes Qualitätsniveau in der medizinischen Versorgung. Fragen Sie uns nach den mit uns kooperierenden Zahnärzten. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) oder schauen Sie im Internet unter www.dkv. com – Arztsuche – nach. Lässt die versicherte Person Zahnkronen bzw. Zahnersatz als Regelversorgung durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz für diese Leistungen auf 100%. Wir empfehlen Ihnen, uns vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungs- leistung. • Wir bieten Ihnen Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons (Tel.: 0800/0000 000 ge- bührenfreie Rufnummer). Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen. Wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken. Außerdem bieten wir Ihnen an, zur Klärung schwieriger zahnmedizinischer Fragen, Spezialisten einzuschalten und eine zahnärztliche Zweitmeinung einzuholen. • Die versicherte Person hat die Xxxx unter allen niedergelassenen Zahnärzten, die zur Versor- gung gesetzlich Versicherter zugelassen oder ermächtigt sind. Sie kann auch Einrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind. Dies sind z.B. zugel- assene medizinische Versorgungszentren.

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Was sind unsere Leistungen?. Wir ersetzen – unter der Voraussetzung, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse die GKV ihre Pflichtlei- stung Pflichtleistung für den zahnmedizinischen Befund (z.B. fehlender Zahn) erbringt – die erstattungsfähigen Aufwendungen für – Einlagefüllungenfür: • Füllungstherapien, wie z.B. Kunststofffüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik, ZahnkronenEinlagefüllungen (Inlays), • Zahnkronen einschließlich Teilkronen, wie z.B. Onlays, Overlays, Veneers, • Zahnersatz, wie z.B. Brücken, Prothesen, • implantologische Leistungen, Hierzu zählen auch in diesem Zusammenhang anfallende chirurgische Maßnahmen, wie z.B. der Knochen- aufbau. • Verblendungen bis Zahn 6, • Wiederherstellung von Zahnkronen und Zahnersatz, soweit • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze1 der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen bei den oben aufgeführten zahnärztlichen Leistungen anfallen, • Begleitleistungen, wie z.B. Lokalanästhesien und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechenRöntgenaufnahmen, die bei den oben aufgeführten zahnärzt- lichen Leistungen anfallen, • Material- und Laborkosten, die bei den oben aufgeführten zahnärztlichen Leistungen anfallen, soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise (auch unter Berücksichtigung des Kreises der gesetzlich Krankenversicherten) berechnet sind zu Sind die Aufwendungen für die oben aufgeführten zahnärztlichen Leistungen auf einen Unfall zurückzuführen, gilt: Der Erstattungsprozentsatz für diese Leistungen erhöht sich von 85% auf 100%. Hiervon ziehen wir Lässt die Pflichtleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse abversicherte Person Zahnkronen bzw. Maßgeblich Zahnersatz als Regelversorgung durchführen, gilt: Der Erstattungs- prozentsatz für die zeitliche Zuordnung der Höchstbeträge sind die Behandlungstage. Bei Wechsel aus einem Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz gilt Folgendes: Bei der Ermitt- lung des Höchstbetrags rechnen wir die in dem bisherigen Tarif bereits zurückgelegte Versiche- rungszeit an. Dies gilt nicht bei einem Wechsel aus einer Auslandsreise-Krankenversicherungdiese Leistungen erhöht sich von 85% auf 100%. Lässt die versicherte Person die zahnärztlichen Leistungen ausschließlich von mit uns koope- rierenden kooperierenden Zahnärzten durchführen, gilt (außer für Kunststofffüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik): Der Erstattungsprozentsatz erhöht sich der Erstattungsprozentsatz von 85% auf 90%. Mit uns kooperierende Zahnärzte im Sinne der AVB erfüllen Kriterien für ein ständig hohes Qualitätsniveau in der medizinischen Versorgung. Fragen Sie uns nach den mit uns kooperierenden Zahnärzten. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) oder schauen Sie im Internet unter www.dkv. com xxx.xxx.xxx Arztsuche Arzt- suche – nach. Lässt Lehnt die GKV ihre Pflichtleistung ab, gilt: Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen zu 50%. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die versicherte Person Zahnkronen bzweinen Privatzahnarzt aufsucht. Zahnersatz als Regelversorgung durchführenDie Ablehnung der GKV müssen Sie uns nachweisen. • 500 Euro im ersten Versicherungsjahr, erhöht sich • 1.000 Euro in den ersten zwei Versicherungsjahren, • 1.500 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren. Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung der Erstattungsprozentsatz für diese Leistungen auf 100%Höchstbeträge sind die Behandlungstage. Bei Wechsel aus einem Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz gilt Folgendes: Bei der Ermittlung des Höchstbetrags rechnen wir die in dem bisherigen Tarif bereits zurückgelegte Versicherungszeit an. Dies gilt nicht bei einem Wechsel aus einer Auslands- reise-Krankenversicherung. Wir empfehlen Ihnen, uns vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungs- leistung. • Wir bieten Ihnen Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons (TelErstattungsleistung.: 0800/0000 000 ge- bührenfreie Rufnummer). Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen. Wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken. Außerdem bieten wir Ihnen an, zur Klärung schwieriger zahnmedizinischer Fragen, Spezialisten einzuschalten und eine zahnärztliche Zweitmeinung einzuholen. • Die versicherte Person hat die Xxxx unter allen niedergelassenen Zahnärzten, die zur Versor- gung gesetzlich Versicherter zugelassen oder ermächtigt sind. Sie kann auch Einrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind. Dies sind z.B. zugel- assene medizinische Versorgungszentren.

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Samples: www.testsiegertarife.de

Was sind unsere Leistungen?. Wir ersetzen – unter der Voraussetzung, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse ihre Pflichtlei- stung erbringt – die erstattungsfähigen Aufwendungen für – Einlagefüllungen• den Zuschlag für die gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer bei Tarif KS1 bzw. im Zweibettzimmer bei Tarif KS2, Kunststofffüllungen Wählt die im Tarif KS2 versicherte Person gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer, gilt: Wir ersetzen den Unterbringungszuschlag für das Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses. Zählt das Zweibettzimmer zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, ersetzen wir den Unterbringungszuschlag für das in Dentin-AdhäsivtechnikAnspruch genommene Einbettzimmer zu 60%. • Zuschläge für Verpflegung, ZahnkronenTelefon- und Internetanschluss, ZahnersatzRadio- und Fernsehgerät, implantologische • wahlärztliche Leistungen, – Wiederherstellung Dies sind gesondert berechenbare Behandlungen durch leitende Krankenhausärzte. Dazu gehören auch von Zahnkronen und Zahnersatzdiesen veranlasste Leistungen, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze1 der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Ärzte bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechenärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Kranken- hauses durchführen. • belegärztliche Leistungen, – Material- und LaborkostenBelegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte. Sie behandeln die Patienten unter Inanspruch- nahme der Einrichtungen des Krankenhauses. • Leistungen der Beleghebamme / des Belegentbindungspflegers, die bei den oben aufgeführten zahnärztlichen Leistungen anfallen, soweit sie Die Gebühren müssen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise (auch unter Berücksichtigung des Kreises der gesetzlich Krankenversicherten) berechnet sind sein. • Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu 85einer Entfernung von 100 km Ab einer Entfernung von mehr als 100 km ersetzen wir nur die Transportkosten zum und vom nächstgelege- nen geeigneten Krankenhaus. zu 100%. Hiervon ziehen Die allgemeinen Krankenhausleistungen übernimmt in der Regel komplett die GKV. Verbleiben ausnahmsweise nach Vorleistung der GKV dennoch Aufwendungen hierfür, gilt: Wir ersetzen die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen zu 100%. Können Sie keine Vorleistung der GKV nachweisen, ersetzen wir die Pflichtleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab. Maßgeblich Aufwendungen für die zeitliche Zuordnung der Höchstbeträge sind die Behandlungstage. Bei Wechsel aus einem Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz gilt Folgendes: Bei der Ermitt- lung des Höchstbetrags rechnen wir die in dem bisherigen Tarif bereits zurückgelegte Versiche- rungszeit anallgemeine Krankenhaus- leistungen nicht. Dies gilt nicht bei einem Wechsel aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Lässt kann z.B. dann der Fall sein, wenn die versicherte Person die zahnärztlichen Leistungen ausschließlich von mit uns koope- rierenden Zahnärzten durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf 90%ohne Zustimmung ihrer GKV ei- ne Privatklinik aufsucht. Mit uns kooperierende Zahnärzte im Sinne der AVB erfüllen Kriterien für ein ständig hohes Qualitätsniveau in der medizinischen Versorgung. Fragen Sie uns nach den mit uns kooperierenden Zahnärzten. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) oder schauen Sie im Internet unter www.dkv. com – Arztsuche – nach. Lässt Nimmt die versicherte Person Zahnkronen bzw. Zahnersatz als Regelversorgung durchführenim Versicherungsfall keine gesondert berechenbare Unterbringung und keine xxxx- und belegärztlichen Leistungen in Anspruch, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz für diese Leistungen auf 100%. Wir empfehlen Ihnen, uns vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegenzahlen wir Ihnen ersatzweise ein Tagegeld. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungs- leistungfür jeden Tag eines Krankenhausaufenthaltes 25 EUR bei Tarif KS1 bzw. • Wir bieten Ihnen Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons (Tel.: 0800/0000 000 ge- bührenfreie Rufnummer). Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen. Wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken. Außerdem bieten wir Ihnen an, zur Klärung schwieriger zahnmedizinischer Fragen, Spezialisten einzuschalten und eine zahnärztliche Zweitmeinung einzuholen. • Die versicherte Person hat die Xxxx unter allen niedergelassenen Zahnärzten, die zur Versor- gung gesetzlich Versicherter zugelassen oder ermächtigt sind20 EUR bei Tarif KS2. Sie kann erhalten das Tagegeld auch Einrichtungen aufsuchenfür den Aufnahme- und Entlassungstag. Das Tagegeld zahlen wir nur im Rahmen einer vollstationären – nicht bei einer teil-, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind. Dies sind z.B. zugel- assene medizinische Versorgungszentrenvor- oder nachstationären – Heilbehandlung.

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