Common use of Was sind unsere Leistungen? Clause in Contracts

Was sind unsere Leistungen?. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für • den Zuschlag für die gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer bei Tarif KS1 bzw. im Zweibettzimmer bei Tarif KS2, Wählt die im Tarif KS2 versicherte Person gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer, gilt: Wir ersetzen den Unterbringungszuschlag für das Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses. Zählt das Zweibettzimmer zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, ersetzen wir den Unterbringungszuschlag für das in Anspruch genommene Einbettzimmer zu 60%. • Zuschläge für Verpflegung, Telefon- und Internetanschluss, Radio- und Fernsehgerät, • wahlärztliche Leistungen, Dies sind gesondert berechenbare Behandlungen durch leitende Krankenhausärzte. Dazu gehören auch von diesen veranlasste Leistungen, die Ärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Kranken- hauses durchführen. • belegärztliche Leistungen, Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte. Sie behandeln die Patienten unter Inanspruch- nahme der Einrichtungen des Krankenhauses. • Leistungen der Beleghebamme / des Belegentbindungspflegers, Die Gebühren müssen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sein. • Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 km Ab einer Entfernung von mehr als 100 km ersetzen wir nur die Transportkosten zum und vom nächstgelege- nen geeigneten Krankenhaus. Die allgemeinen Krankenhausleistungen übernimmt in der Regel komplett die GKV. Verbleiben ausnahmsweise nach Vorleistung der GKV dennoch Aufwendungen hierfür, gilt: Wir ersetzen die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen Können Sie keine Vorleistung der GKV nachweisen, ersetzen wir die Aufwendungen für allgemeine Krankenhaus- leistungen nicht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die versicherte Person ohne Zustimmung ihrer GKV ei- ne Privatklinik aufsucht. Nimmt die versicherte Person im Versicherungsfall keine gesondert berechenbare Unterbringung und keine xxxx- und belegärztlichen Leistungen in Anspruch, zahlen wir Ihnen ersatzweise ein Tagegeld. 25 EUR bei Tarif KS1 bzw. 20 EUR bei Tarif KS2. Sie erhalten das Tagegeld auch für den Aufnahme- und Entlassungstag. Das Tagegeld zahlen wir nur im Rahmen einer vollstationären – nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären – Heilbehandlung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb)

Was sind unsere Leistungen?. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für • den Zuschlag für die gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer bei Tarif KS1 bzw. im Zweibettzimmer bei Tarif KS2, Wählt die im Tarif KS2 versicherte Person gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer, gilt: Wir ersetzen den Unterbringungszuschlag für das Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses. Zählt das Zweibettzimmer zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, ersetzen wir den Unterbringungszuschlag für das in Anspruch genommene Einbettzimmer zu 60%. • Zuschläge für Verpflegung, Telefon- und Internetanschluss, Radio- und Fernsehgerät, • wahlärztliche Leistungen, Dies sind gesondert berechenbare Behandlungen durch leitende Krankenhausärzte. Dazu gehören auch von diesen veranlasste Leistungen, die Ärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Kranken- hauses durchführen. • belegärztliche Leistungen, Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte. Sie behandeln die Patienten unter Inanspruch- nahme der Einrichtungen des Krankenhauses. • Leistungen der Beleghebamme / des Belegentbindungspflegers, Die Gebühren müssen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sein. • Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 km Ab einer Entfernung von mehr als 100 km ersetzen wir nur die Transportkosten zum und vom nächstgelege- nen geeigneten Krankenhaus. zu 100%. Die allgemeinen Krankenhausleistungen übernimmt in der Regel komplett die GKV. Verbleiben ausnahmsweise nach Vorleistung der GKV dennoch Aufwendungen hierfür, gilt: Wir ersetzen die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen zu 100%. Können Sie keine Vorleistung der GKV nachweisen, ersetzen wir die Aufwendungen für allgemeine Krankenhaus- leistungen nicht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die versicherte Person ohne Zustimmung ihrer GKV ei- ne Privatklinik aufsucht. Nimmt die versicherte Person im Versicherungsfall keine gesondert berechenbare Unterbringung und keine xxxx- und belegärztlichen Leistungen in Anspruch, zahlen wir Ihnen ersatzweise ein Tagegeld. Sie erhalten für jeden Tag eines Krankenhausaufenthaltes 25 EUR bei Tarif KS1 bzw. 20 EUR bei Tarif KS2. Sie erhalten das Tagegeld auch für den Aufnahme- und Entlassungstag. Das Tagegeld zahlen wir nur im Rahmen einer vollstationären – nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären – Heilbehandlung.

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Samples: Private Krankenversicherung

Was sind unsere Leistungen?. Wir ersetzen – unter der Voraussetzung, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse ihre Pflichtleis- tung erbringt – die erstattungsfähigen Aufwendungen für • den Zuschlag für – Einlagefüllungen, Kunststofffüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik, Zahnkronen, Zahnersatz, implantologische Leistungen, – Wiederherstellung von Zahnkronen und Zahnersatz, soweit die gesondert berechenbare Unterbringung Gebühren im Ein- oder Zweibettzimmer bei Tarif KS1 Rahmen der Höchstsätze1 der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. im Zweibettzimmer bei Tarif KS2Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, Wählt die im Tarif KS2 versicherte Person gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer, gilt: Wir ersetzen den Unterbringungszuschlag für das Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses. Zählt das Zweibettzimmer zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, ersetzen wir den Unterbringungszuschlag für das in Anspruch genommene Einbettzimmer zu 60%. • Zuschläge für Verpflegung, Telefon- – Material- und Internetanschluss, Radio- und Fernsehgerät, • wahlärztliche Leistungen, Dies sind gesondert berechenbare Behandlungen durch leitende Krankenhausärzte. Dazu gehören auch von diesen veranlasste LeistungenLaborkosten, die Ärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Kranken- hauses durchführen. • belegärztliche Leistungenbei den oben aufgeführten zahnärztlichen Leistungen anfallen, Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte. Sie behandeln die Patienten unter Inanspruch- nahme der Einrichtungen des Krankenhauses. • Leistungen der Beleghebamme / des Belegentbindungspflegers, Die Gebühren müssen soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise (auch unter Berücksichtigung des Kreises der gesetzlich Krankenversicherten) berechnet seinsind zu 50%. • Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 km Ab einer Entfernung von mehr als 100 km ersetzen wir nur die Transportkosten zum und vom nächstgelege- nen geeigneten Krankenhaus. Die allgemeinen Krankenhausleistungen übernimmt in der Regel komplett die GKV. Verbleiben ausnahmsweise nach Vorleistung der GKV dennoch Aufwendungen hierfür, gilt: Wir ersetzen die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen Können Sie keine Vorleistung der GKV nachweisen, ersetzen Hiervon ziehen wir die Aufwendungen Pflichtleistungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab. Maßgeblich für allgemeine Krankenhaus- leistungen nichtdie zeitliche Zuordnung der Höchstbeträge sind die Behandlungstage. Bei Wechsel aus einem Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz gilt Folgendes: Bei der Ermitt- lung des Höchstbetrags rechnen wir die in dem bisherigen Tarif bereits zurückgelegte Versiche- rungszeit an. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn gilt nicht bei einem Wechsel aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Lässt die versicherte Person ohne Zustimmung ihrer GKV ei- ne Privatklinik aufsuchtdie zahnärztlichen Leistungen ausschließlich von mit uns koope- rierenden Zahnärzten durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf 55%. Nimmt Mit uns kooperierende Zahnärzte im Sinne der AVB erfüllen Kriterien für ein ständig hohes Qualitätsniveau in der medizinischen Versorgung. Fragen Sie uns nach den mit uns kooperierenden Zahnärzten. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) oder schauen Sie im Internet unter www.dkv. com – Arztsuche – nach. Lässt die versicherte Person im Versicherungsfall keine gesondert berechenbare Unterbringung und keine xxxx- und belegärztlichen Leistungen in Anspruch, zahlen wir Ihnen ersatzweise ein Tagegeld. 25 EUR bei Tarif KS1 Zahnkronen bzw. 20 EUR bei Tarif KS2Zahnersatz als Regelversorgung durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz für diese Leistungen auf 100%. Wir empfehlen Ihnen, uns vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen. Sie erhalten das Tagegeld dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungs- leistung. • Wir bieten Ihnen Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons (Tel.: 0800/0000 000 ge- bührenfreie Rufnummer). Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen. Wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken. Außerdem bieten wir Ihnen an, zur Klärung schwieriger zahnmedizinischer Fragen, Spezialisten einzuschalten und eine zahnärztliche Zweitmeinung einzuholen. • Die versicherte Person hat die Xxxx unter allen niedergelassenen Zahnärzten, die zur Versor- gung gesetzlich Versicherter zugelassen oder ermächtigt sind. Sie kann auch für den Aufnahme- und EntlassungstagEinrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind. Das Tagegeld zahlen wir nur im Rahmen einer vollstationären – nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären – HeilbehandlungDies sind z.B. zugel- assene medizinische Versorgungszentren.

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Samples: Ergänzungen Zu Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Avb)

Was sind unsere Leistungen?. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für • den Zuschlag für 2 professionelle Zahnreinigungen (PZR) je Kalenderjahr zu 100%, maximal 75 EUR je PZR. Führt ein mit uns kooperierender Zahnarzt die gesondert berechenbare Unterbringung PZR durch, erhöht sich der Höchstbetrag je PZR auf 100 EUR. Mit uns kooperierende Zahnärzte im Ein- Sinne der AVB erfüllen Kriterien für ein ständig hohes Qualitätsniveau in der medizinischen Versorgung. Fragen Sie uns nach den mit uns kooperierenden Zahnärzten. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) oder Zweibettzimmer bei Tarif KS1 schauen Sie im Internet unter www.dkv. com – Arztsuche – nach. • Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für – parodontologische Leistungen und – Wurzelbehandlungen, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze1 der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. im Zweibettzimmer bei Tarif KS2Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, Wählt die im Tarif KS2 versicherte Person gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer, gilt: Wir ersetzen den Unterbringungszuschlag für das Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses. Zählt das Zweibettzimmer zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, ersetzen wir den Unterbringungszuschlag für das in Anspruch genommene Einbettzimmer zu 60100%. • Zuschläge Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Verpflegung– Kieferorthopädie mit vorbereitenden Maßnahmen bei den kieferorthopädischen Indikations- gruppen 1 bis 5. Je nach Schwere der Zahn- und Kieferfehlstellung erfolgt in der GKV die Einstufung in soge- nannte kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG). Die GKV leistet ab der Stufe KIG 3. – vom Kieferorthopäden im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Maßnahme durchgeführte funktionsanalytische, Telefon- funktionstherapeutische Leistungen und Internetanschlusssonstige kie- ferorthopädische Zusatzleistungen, Radio- soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze2 der GOZ bzw. GOÄ liegen und Fernsehgerät, • wahlärztliche Leistungen, Dies sind gesondert berechenbare Behandlungen durch leitende Krankenhausärztederen Be- messungsgrundsätzen entsprechen. Dazu gehören auch von diesen veranlasste Leistungen– Material- und Laborkosten, die Ärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Kranken- hauses durchführen. • belegärztliche Leistungenbei den oben aufgeführten kieferorthopädischen Leistungen anfallen, Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte. Sie behandeln die Patienten unter Inanspruch- nahme der Einrichtungen des Krankenhauses. • Leistungen der Beleghebamme / des Belegentbindungspflegers, Die Gebühren müssen soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise (auch unter Berücksichtigung des Kreises der gesetzlich Krankenversicherten) berechnet seinsind, zu 100%, maximal 1.500 EUR je Versicherungsfall. • Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 km Ab einer Entfernung von mehr als 100 km Voraussetzung ist, dass die versi- cherte Person bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Beendet eine versicherte Person eine kieferorthopädische Behandlung, für die ihre gesetzliche Krankenkasse leistet, nicht planmäßig, muss sie einen Eigenanteil tragen. Diesen Eigenanteil ersetzen wir nur die Transportkosten zum und vom nächstgelege- nen geeigneten Krankenhaus. Die allgemeinen Krankenhausleistungen übernimmt in der Regel komplett die GKV. Verbleiben ausnahmsweise nach Vorleistung der GKV dennoch Aufwendungen hierfür, gilt: Wir ersetzen die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen Können Sie keine Vorleistung der GKV nachweisen, ersetzen wir die Aufwendungen für allgemeine Krankenhaus- leistungen nicht. Dies kann z.B. dann Wir empfehlen Ihnen, uns vor der Fall sein, wenn die versicherte Person ohne Zustimmung ihrer GKV ei- ne Privatklinik aufsucht. Nimmt die versicherte Person im Versicherungsfall keine gesondert berechenbare Unterbringung eigentlichen Behandlung einen Heil- und keine xxxx- und belegärztlichen Leistungen in Anspruch, zahlen wir Ihnen ersatzweise ein Tagegeld. 25 EUR bei Tarif KS1 bzw. 20 EUR bei Tarif KS2Kostenplan des Kieferorthopäden vorzulegen. Sie erhalten das Tagegeld dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstat- tungsleistung. • Wir bieten Ihnen Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons (Tel.: 0800/0000 000 ge- bührenfreie Rufnummer). Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen. Wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken. Außerdem bieten wir Ihnen an, zur Klärung schwieriger zahnmedizinischer Fragen, Spezialisten einzuschalten und eine zahnärztliche Zweitmeinung einzuholen. • Die versicherte Person hat die Xxxx unter allen niedergelassenen Zahnärzten. Sie kann auch für den Aufnahme- und EntlassungstagEinrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind. Das Tagegeld zahlen wir nur im Rahmen einer vollstationären – nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären – HeilbehandlungDies sind z.B. zugelassene medizinische Versorgungszentren.

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Samples: Ergänzungen Zu Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Avb)

Was sind unsere Leistungen?. Wir ersetzen – unter der Voraussetzung, dass die GKV ihre Pflichtleistung für den zahnmedizinischen Befund (z.B. fehlender Zahn) erbringt – die erstattungsfähigen Aufwendungen für für: den Zuschlag für die gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer bei Tarif KS1 bzw. im Zweibettzimmer bei Tarif KS2Füllungstherapien, Wählt die im Tarif KS2 versicherte Person gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmerwie z.B. Kunststofffüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik, gilt: Wir ersetzen den Unterbringungszuschlag für das Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses. Zählt das Zweibettzimmer zu den allgemeinen KrankenhausleistungenEinlagefüllungen (Inlays), ersetzen wir den Unterbringungszuschlag für das • Zahnkronen einschließlich Teilkronen, wie z.B. Onlays, Overlays, Veneers, • Zahnersatz, wie z.B. Brücken, Prothesen, • implantologische Leistungen, Hierzu zählen auch in Anspruch genommene Einbettzimmer zu 60%diesem Zusammenhang anfallende chirurgische Maßnahmen, wie z.B. der Knochen- aufbau. • Zuschläge für Verpflegung, Telefon- und Internetanschluss, Radio- und FernsehgerätVerblendungen bis Zahn 6, • wahlärztliche LeistungenWiederherstellung von Zahnkronen und Zahnersatz, Dies sind gesondert berechenbare Behandlungen durch leitende Krankenhausärzte. Dazu gehören auch von diesen veranlasste • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, die Ärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Kranken- hauses durchführen. bei den oben aufgeführten zahnärztlichen Leistungen anfallen, belegärztliche LeistungenBegleitleistungen, Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte. Sie behandeln wie z.B. Lokalanästhesien und Röntgenaufnahmen, die Patienten unter Inanspruch- nahme der Einrichtungen des Krankenhauses. bei den oben aufgeführten zahnärzt- lichen Leistungen anfallen, Material- und Laborkosten, die bei den oben aufgeführten zahnärztlichen Leistungen der Beleghebamme / des Belegentbindungspflegersanfallen, Die Gebühren müssen soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet seinsind Sind die Aufwendungen für die oben aufgeführten zahnärztlichen Leistungen auf einen Unfall zurückzuführen, gilt: Der Erstattungsprozentsatz für diese Leistungen erhöht sich von 85% auf 100%. • Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung Lässt die versicherte Person Zahnkronen bzw. Zahnersatz als Regelversorgung durchführen, gilt: Der Erstattungs- prozentsatz für diese Leistungen erhöht sich von 100 km Ab einer Entfernung 85% auf 100%. Lässt die versicherte Person die zahnärztlichen Leistungen ausschließlich von mehr als 100 km ersetzen wir nur die Transportkosten zum und vom nächstgelege- nen geeigneten Krankenhausmit uns kooperierenden Zahnärzten durchführen, gilt (außer für Kunststofffüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik): Der Erstattungsprozentsatz erhöht sich von 85% auf 90%. Die allgemeinen Krankenhausleistungen übernimmt Mit uns kooperierende Zahnärzte im Sinne der AVB erfüllen Kriterien für ein ständig hohes Qualitätsniveau in der Regel komplett medizinischen Versorgung. Fragen Sie uns nach den mit uns kooperierenden Zahnärzten. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) oder schauen Sie im Internet unter xxx.xxx.xxx – Arzt- suche – nach. Lehnt die GKV. Verbleiben ausnahmsweise nach Vorleistung der GKV dennoch Aufwendungen hierfürihre Pflichtleistung ab, gilt: Wir ersetzen die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen Können Sie keine Vorleistung der GKV nachweisen, ersetzen wir die Aufwendungen für allgemeine Krankenhaus- leistungen nichtzu 50%. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die versicherte Person ohne Zustimmung ihrer GKV ei- ne Privatklinik einen Privatzahnarzt aufsucht. Nimmt die versicherte Person Die Ablehnung der GKV müssen Sie uns nachweisen. • 500 Euro im Versicherungsfall keine gesondert berechenbare Unterbringung ersten Versicherungsjahr, • 1.000 Euro in den ersten zwei Versicherungsjahren, • 1.500 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren. Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung der Höchstbeträge sind die Behandlungstage. Bei Wechsel aus einem Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz gilt Folgendes: Bei der Ermittlung des Höchstbetrags rechnen wir die in dem bisherigen Tarif bereits zurückgelegte Versicherungszeit an. Dies gilt nicht bei einem Wechsel aus einer Auslands- reise-Krankenversicherung. Wir empfehlen Ihnen, uns vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und keine xxxx- und belegärztlichen Leistungen in Anspruch, zahlen wir Ihnen ersatzweise ein Tagegeld. 25 EUR bei Tarif KS1 bzw. 20 EUR bei Tarif KS2Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen. Sie erhalten das Tagegeld auch für den Aufnahme- und Entlassungstag. Das Tagegeld zahlen wir nur im Rahmen einer vollstationären – nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären – Heilbehandlungdann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungsleistung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb)

Was sind unsere Leistungen?. Wir ersetzen – unter der Voraussetzung, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse ihre Pflichtlei- stung erbringt – die erstattungsfähigen Aufwendungen für • den Zuschlag für – Einlagefüllungen, Kunststofffüllungen in Dentin-Adhäsivtechnik, Zahnkronen, Zahnersatz, implantologische Leistungen, – Wiederherstellung von Zahnkronen und Zahnersatz, soweit die gesondert berechenbare Unterbringung Gebühren im Ein- oder Zweibettzimmer bei Tarif KS1 Rahmen der Höchstsätze1 der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. im Zweibettzimmer bei Tarif KS2Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, Wählt die im Tarif KS2 versicherte Person gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer, gilt: Wir ersetzen den Unterbringungszuschlag für das Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses. Zählt das Zweibettzimmer zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, ersetzen wir den Unterbringungszuschlag für das in Anspruch genommene Einbettzimmer zu 60%. • Zuschläge für Verpflegung, Telefon- – Material- und Internetanschluss, Radio- und Fernsehgerät, • wahlärztliche Leistungen, Dies sind gesondert berechenbare Behandlungen durch leitende Krankenhausärzte. Dazu gehören auch von diesen veranlasste LeistungenLaborkosten, die Ärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Kranken- hauses durchführen. • belegärztliche Leistungenbei den oben aufgeführten zahnärztlichen Leistungen anfallen, Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte. Sie behandeln die Patienten unter Inanspruch- nahme der Einrichtungen des Krankenhauses. • Leistungen der Beleghebamme / des Belegentbindungspflegers, Die Gebühren müssen soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise (auch unter Berücksichtigung des Kreises der gesetzlich Krankenversicherten) berechnet seinsind zu 85%. • Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 km Ab einer Entfernung von mehr als 100 km ersetzen wir nur die Transportkosten zum und vom nächstgelege- nen geeigneten Krankenhaus. Die allgemeinen Krankenhausleistungen übernimmt in der Regel komplett die GKV. Verbleiben ausnahmsweise nach Vorleistung der GKV dennoch Aufwendungen hierfür, gilt: Wir ersetzen die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen Können Sie keine Vorleistung der GKV nachweisen, ersetzen Hiervon ziehen wir die Aufwendungen Pflichtleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab. Maßgeblich für allgemeine Krankenhaus- leistungen nichtdie zeitliche Zuordnung der Höchstbeträge sind die Behandlungstage. Bei Wechsel aus einem Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz gilt Folgendes: Bei der Ermitt- lung des Höchstbetrags rechnen wir die in dem bisherigen Tarif bereits zurückgelegte Versiche- rungszeit an. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn gilt nicht bei einem Wechsel aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Lässt die versicherte Person ohne Zustimmung ihrer GKV ei- ne Privatklinik aufsuchtdie zahnärztlichen Leistungen ausschließlich von mit uns koope- rierenden Zahnärzten durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf 90%. Nimmt Mit uns kooperierende Zahnärzte im Sinne der AVB erfüllen Kriterien für ein ständig hohes Qualitätsniveau in der medizinischen Versorgung. Fragen Sie uns nach den mit uns kooperierenden Zahnärzten. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) oder schauen Sie im Internet unter www.dkv. com – Arztsuche – nach. Lässt die versicherte Person im Versicherungsfall keine gesondert berechenbare Unterbringung und keine xxxx- und belegärztlichen Leistungen in Anspruch, zahlen wir Ihnen ersatzweise ein Tagegeld. 25 EUR bei Tarif KS1 Zahnkronen bzw. 20 EUR bei Tarif KS2Zahnersatz als Regelversorgung durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz für diese Leistungen auf 100%. Wir empfehlen Ihnen, uns vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen. Sie erhalten das Tagegeld dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungs- leistung. • Wir bieten Ihnen Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons (Tel.: 0800/0000 000 ge- bührenfreie Rufnummer). Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen. Wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken. Außerdem bieten wir Ihnen an, zur Klärung schwieriger zahnmedizinischer Fragen, Spezialisten einzuschalten und eine zahnärztliche Zweitmeinung einzuholen. • Die versicherte Person hat die Xxxx unter allen niedergelassenen Zahnärzten, die zur Versor- gung gesetzlich Versicherter zugelassen oder ermächtigt sind. Sie kann auch für den Aufnahme- und EntlassungstagEinrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind. Das Tagegeld zahlen wir nur im Rahmen einer vollstationären – nicht bei einer teil-, vor- oder nachstationären – HeilbehandlungDies sind z.B. zugel- assene medizinische Versorgungszentren.

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Samples: Ergänzungen Zu Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Avb)

Was sind unsere Leistungen?. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für • den Zuschlag für 2 professionelle Zahnreinigungen (PZR) je Kalenderjahr zu 100%, maximal 75 EUR je PZR. Führt ein mit uns kooperierender Zahnarzt die gesondert berechenbare Unterbringung PZR durch, erhöht sich der Höchstbetrag je PZR auf 100 EUR. Mit uns kooperierende Zahnärzte im Ein- Sinne der AVB erfüllen Kriterien für ein ständig hohes Qualitätsniveau in der medizinischen Versorgung. Fragen Sie uns nach den mit uns kooperierenden Zahnärzten. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) oder Zweibettzimmer bei Tarif KS1 schauen Sie im Internet unter xxx.xxx.xxx – Arztsuche – nach. • Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für - parodontologische Leistungen (z.B. lokale antimikrobielle Therapie, Schleimhauttransplantation) und - Wurzelbehandlungen (z.B. elektrometrische Längenbestimmung), soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze1 der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. im Zweibettzimmer bei Tarif KS2Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, Wählt die im Tarif KS2 versicherte Person gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer, gilt: Wir ersetzen den Unterbringungszuschlag für das Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses. Zählt das Zweibettzimmer zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, ersetzen wir den Unterbringungszuschlag für das in Anspruch genommene Einbettzimmer zu 60100%. • Zuschläge Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Verpflegung- Kieferorthopädie mit vorbereitenden Maßnahmen bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 1 bis 5. Je nach Schwere der Zahn- und Kieferfehlstellung erfolgt in der GKV die Einstufung in sogenannte kiefer- orthopädische Indikationsgruppen (KIG). Die GKV leistet ab der Stufe KIG 3. - vom Kieferorthopäden im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Maßnahme durchgeführte funk- tionsanalytische, Telefon- funktionstherapeutische Leistungen und Internetanschlusssonstige kieferorthopädische Zusatzleistungen, Radio- soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze2 der GOZ bzw. GOÄ liegen und Fernsehgerät, • wahlärztliche Leistungen, Dies sind gesondert berechenbare Behandlungen durch leitende Krankenhausärztederen Bemessungsgrund- sätzen entsprechen. Dazu gehören auch von diesen veranlasste Leistungen- Material- und Laborkosten, die Ärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Kranken- hauses durchführen. • belegärztliche Leistungenbei den oben aufgeführten kieferorthopädischen Leistungen anfallen, Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte. Sie behandeln die Patienten unter Inanspruch- nahme der Einrichtungen des Krankenhauses. • Leistungen der Beleghebamme / des Belegentbindungspflegers, Die Gebühren müssen soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise (auch unter Berücksichtigung des Kreises der ge- setzlich Krankenversicherten) berechnet seinsind, zu 100%, maximal 1.500 EUR je Versicherungsfall. • Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 km Ab einer Entfernung von mehr als 100 km ersetzen wir nur die Transportkosten zum und vom nächstgelege- nen geeigneten Krankenhaus. Die allgemeinen Krankenhausleistungen übernimmt in der Regel komplett die GKV. Verbleiben ausnahmsweise nach Vorleistung der GKV dennoch Aufwendungen hierfürVoraussetzung ist, gilt: Wir ersetzen die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen Können Sie keine Vorleistung der GKV nachweisen, ersetzen wir die Aufwendungen für allgemeine Krankenhaus- leistungen nicht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn dass die versicherte Person ohne Zustimmung ihrer GKV ei- ne Privatklinik aufsuchtbei Beginn der Behandlung das 18. Nimmt die Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Beendet eine versicherte Person im Versicherungsfall keine gesondert berechenbare Unterbringung eine kieferorthopädische Behandlung, für die ihre gesetzliche Krankenkasse leistet, nicht planmäßig, muss sie einen Eigenanteil tragen. Diesen Eigenanteil ersetzen wir nicht. Wir empfehlen Ihnen, uns vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und keine xxxx- und belegärztlichen Leistungen in Anspruch, zahlen wir Ihnen ersatzweise ein Tagegeld. 25 EUR bei Tarif KS1 bzw. 20 EUR bei Tarif KS2Kostenplan des Kieferorthopäden vorzulegen. Sie erhalten das Tagegeld dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungsleistung. • Wir bieten Ihnen Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons (Tel.: 0800/0000 000 gebührenfreie Ruf- nummer). Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen. Wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken. Au- ßerdem bieten wir Ihnen an, zur Klärung schwieriger zahnmedizinischer Fragen, Spezialisten einzuschalten und eine zahnärztliche Zweitmeinung einzuholen. • Die versicherte Person hat die Xxxx unter allen niedergelassenen Zahnärzten. Sie kann auch Einrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind. Dies sind z.B. zugelassene medizini- sche Versorgungszentren. 1 Höchstsätze sind der 3,5fache Satz für persönliche Leistungen der GOZ bzw. GOÄ, der 2,5fache Satz bei Leistungen nach den Aufnahme- und EntlassungstagAbschnitten A, E oder O der GOÄ bzw. Das Tagegeld zahlen wir nur im Rahmen einer vollstationären – nicht der 1,3fache Satz bei einer teil-, vor- oder nachstationären – HeilbehandlungLeistungen nach Abschnitt M der GOÄ.

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