Im Todesfall Musterklauseln

Im Todesfall. Der Monatsletzte des Monats, in dem die Meldung des Todesfalls bei uns eingeht. Der Monatsletzte des Monats, zu dem die vorzeitige Be- endigung wirksam wird.
Im Todesfall. (1) Im Falle Ihres Todes ist uns dieser unverzüglich anzuzeigen.
Im Todesfall. 5.1 die notwendigen Kosten einer Überführung an den Wohnsitz bzw. Wohnort oder in das Heimatland des Verstorbenen zu 100 %, höchstens 00.000 €
Im Todesfall. (1) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Im Todesfall. 1.2.8 Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart (z.B. steigender Hinterbliebenenschutz), so wird diese bei Tod der versicherten Person an die be- zugsberechtigte Person in Form einer sofortbegin- nenden lebenslangen Hinterbliebenenrente fällig. Für Waisen wird eine Hinterbliebenenrente jedoch maximal bis zum 25. Lebensjahr gezahlt (siehe 1.4.10). Sind zum Todesfallzeitpunkt vor Rentenbe- ginn keine für den steigenden Hinterbliebenenschutz bezugsberechtigten Personen im Sinne der Versi- cherungsbedingungen vorhanden, kann statt der versicherten Todesfall-Leistung ein zweckgebunde- nes Sterbegeld gezahlt werden. Das Sterbegeld errechnet sich aus der im Todesfall vor Rentenbe- ginn vorgesehenen Hinterbliebenenleistung und ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf 7.669 Euro begrenzt. Die sofort beginnende Hinterbliebenenrente aus dem steigenden Hinterbliebenenschutz wird aus den bis zum Tod entrichteten Prämien ohne Zinsen und ohne die Prämien für etwa eingeschlossene Zusatz- versicherungen gebildet. Ist eine Abrufphase verein- bart, so werden bei Tod der versicherten Person zwischen dem frühesten und dem spätesten Alters- rentenbeginn, die zu Beginn des laufenden Versi- cherungsjahres optionale Kapitalauszahlung zuzüg- lich der im laufenden Versicherungsjahr entrichteten Prämien (ohne Zinsen und ohne die Prämien für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen) als Einmaleinlage für eine sofortbeginnende Hinterblie- benenrente verwendet.
Im Todesfall. Im Todesfall endigt dieser Vertrag ohne Kündigung 14 Tage nach dem Todestag (vorbehal- ten bleiben die Bestimmungen in Ziffer 12.4 nachfolgend). Der Betrieb ist berechtigt, das geräumte Pflegezimmer im Einverständnis mit den nächsten Angehörigen oder des Vertre- ters der pflegeberechtigten Person vor Ablauf der Frist weiterzuvermieten, was zur vorzei- tigen Beendigung dieses Vertrages per Datum des Einzugs der neuen pflegeberechtigten Person führt. Im Todesfall endigt dieser Vertrag ohne Kündigung, sobald das Pflegezimmer in leerem Zu- stand zurückgegeben wurde. Das Pflegezimmer muss spätestens am letzten Tag der Vertragsdauer in geräumten Zustand an den Betrieb zurückgegeben werden. Nach Ablauf der Vertragsdauer ist der Betrieb be- rechtigt, das Pflegezimmer auf Kosten der pflegeberechtigten Person zu räumen. Die Schlussreinigung erfolgt durch den Betrieb und wird gemäss Preisliste pauschal verrechnet.
Im Todesfall. Stirbt die versicherte Person während der Versicherungsdauer, zahlen wir den Anspruchsberechtigten das Fonds- guthaben aus, mindestens aber das am Todestag vorhandene Inventar- deckungskapital einer analogen, nicht fondsgebundenen Kapitalisations- versicherung. Darunter wird eine nicht fondsgebundene reine Sparversiche- rung mit übereinstimmender Versiche- rungsdauer und Prämienhöhe ver- standen, bei welcher der Sparprozess nicht in Anlagefonds stattfindet, sondern das angesparte Kapital zum tech- nischen Zinssatz verzinst wird.
Im Todesfall. (1) Bitte teilen Sie uns den Tod der versicherten Person so schnell wie möglich mit.
Im Todesfall. 1.2.3 Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, wird diese bei Tod der versicherten Person erbracht; im Falle einer einmaligen Leistung endet die Versi- cherung damit.
Im Todesfall. Wenn Sie oder ein berechtigter Insasse auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug sterben, sorgen wir für die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu insgesamt 5.000 Euro. Wir vermitteln die Rückreise, wenn während einer Reise eine der nachfolgenden Situationen eintritt: • Ein nicht mitreisender naher Verwandter ist schwer erkrankt oder verstorben. • Ihr Eigentum oder das Eigentum eines berechtigten Insassen wurde durch Feuer, ein Elementarereignis oder eine vorsätzli- cher Straftat eines Dritten erheblich beschädigt. Voraussetzung ist, dass Ihnen oder einem der berechtigten Insas- sen die planmäßige Beendigung der Fahrt oder Reise nicht zuzu- muten ist. Wir übernehmen die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten. Außerdem veran- lassen wir die Fahrzeugabholung nach Maßgabe von Ziffer 1.7 Ab- satz 4, wenn die Rückreise nicht mit dem versicherten Fahrzeug durchgeführt wird. Wir tragen die Kosten bis zu insgesamt 2.500 Euro je Person.