Im Todesfall. 5.1 die notwendigen Kosten einer Überführung an den Wohnsitz bzw. Wohnort oder in das Heimatland des Verstorbenen zu 100 %, höchstens 00.000 €
5.2 die Kosten einer Bestattung im Ausland zu 100 %, höchstens 10.000 €
Im Todesfall. Der Monatsletzte des Monats, in dem die Meldung des Todesfalls bei uns eingeht. Der Monatsletzte des Monats, zu dem die vorzeitige Be- endigung wirksam wird.
Im Todesfall. Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart (z. B. steigender Hinterbliebenenschutz), so wird die- se bei Tod der versicherten Person an die bezugsbe- rechtigte Person in Form einer sofortbeginnenden lebenslangen Hinterbliebenenrente fällig. Für Waisen wird eine Hinterbliebenenrente jedoch maximal bis zum 25. Lebensjahr gezahlt (siehe 1.4.11). Sind zum Todesfallzeitpunkt vor Rentenbeginn keine für den steigenden Hinterbliebenenschutz bezugsberechtig- ten Personen im Sinne der Versicherungsbedingun- gen vorhanden, kann statt der versicherten Todesfall- Leistung ein zweckgebundenes Sterbegeld gezahlt werden. Das Sterbegeld errechnet sich aus der im Todesfall vor Rentenbeginn vorgesehenen Hinterblie- benenleistung und ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf 7.669 Euro begrenzt. Die sofortbeginnende Hinterbliebenenrente aus dem steigenden Hinterbliebenenschutz wird aus den bis zum Tod entrichteten Prämien ohne Zinsen und ohne die Prämien für etwa eingeschlossene Zusatzversi- cherungen gebildet. Ist eine Abrufphase vereinbart, so werden bei Tod der versicherten Person zwischen dem frühesten und dem spätesten Altersrentenbe- ginn, die zu Beginn des laufenden Versicherungsjah- res optionale Kapitalauszahlung zuzüglich der im laufenden Versicherungsjahr entrichteten Prämien (ohne Zinsen und ohne die Prämien für etwa einge- schlossene Zusatzversicherungen) als Einmaleinlage für eine sofortbeginnende Hinterbliebenenrente ver- wendet.
Im Todesfall. (1) Im Falle Ihres Todes ist uns dieser unverzüglich anzuzeigen.
(2) Außerdem sind folgende Unterlagen einzureichen: - die Police - eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde - Nachweise, welche die Zugehörigkeit der Leistungsempfänger zum Kreis der bezugsberech- tigten Hinterbliebenen im Sinne dieser Bedingungen belegen.
(3) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen oder er- forderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjeni- ge, der die Leistung beansprucht. Wir tragen jedoch die Kosten, wenn die Nachweise der Prüfung einer Leistungsbeschränkung dienen.
Im Todesfall. Im Todesfall endigt dieser Vertrag ohne Kündigung 14 Tage nach dem Todestag (vorbehal- ten bleiben die Bestimmungen in Ziffer 12.4 nachfolgend). Der Betrieb ist berechtigt, das geräumte Pflegezimmer im Einverständnis mit den nächsten Angehörigen oder des Vertre- ters der pflegeberechtigten Person vor Ablauf der Frist weiterzuvermieten, was zur vorzei- tigen Beendigung dieses Vertrages per Datum des Einzugs der neuen pflegeberechtigten Person führt. Das Pflegezimmer muss spätestens am letzten Tag der Vertragsdauer in geräumten Zustand an den Betrieb zurückgegeben werden. Nach Ablauf der Vertragsdauer ist der Betrieb be- rechtigt, das Pflegezimmer auf Kosten der pflegeberechtigten Person zu räumen. Die Schlussreinigung erfolgt durch den Betrieb und wird gemäss Preisliste pauschal verrechnet.
Im Todesfall. Stirbt die versicherte Person während der Versicherungsdauer, zahlen wir den Anspruchsberechtigten das Fonds- guthaben aus, mindestens aber das am Todestag vorhandene Inventar- deckungskapital einer analogen, nicht fondsgebundenen Kapitalisations- versicherung. Darunter wird eine nicht fondsgebundene reine Sparversiche- rung mit übereinstimmender Versiche- rungsdauer und Prämienhöhe ver- standen, bei welcher der Sparprozess nicht in Anlagefonds stattfindet, sondern das angesparte Kapital zum tech- nischen Zinssatz verzinst wird.
Im Todesfall. (1) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen.
(2) Außerdem sind folgende Unterlagen einzureichen: - der Versicherungsschein - eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde.
(1) Sie sind verpflichtet, uns alle Informationen, die wir für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung, insbesondere zur Erfüllung von gesetzlichen Identifizierungs-, Melde- und Abzugspflichten benöti- gen, sowie diesbezügliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bitte teilen Sie uns insbesondere Ihren Umzug oder eine Änderung Ihres Namens wenn möglich zwei Wochen vorher mit.
(3) Falls Sie oder weitere Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag oder der Leistung aus Ihrem Vertrag haben, in einem anderen Staat oder mehreren anderen Staaten als der Bundesrepublik Deutschland steuerlich ansässig sind, müssen Sie uns dies bei Vertragsabschluss mitteilen. Auch wenn eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland nach Vertragsabschluss entsteht oder wegfällt, müssen Sie uns unverzüglich darüber informieren. In diesem Zusammenhang sind auch Informationen über Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Geburtsort sowie Wohnsitz erforderlich. Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten oder Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfü- gung stellen, melden wir bei entsprechender gesetzlicher Verpflichtung Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerli- che Ansässigkeit im Ausland besteht.
Im Todesfall. Die Versicherungssumme (Kapital) beträgt 10 000 EUR. Im Falle dauernder Invalidität Die Versicherungssumme (Kapital) beträgt 15 000 EUR.
Im Todesfall. Wir zahlen die Versicherungssumme an die Begünstigten, wenn der Versicherte innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall verstirbt. Die Versicherungssumme wird innerhalb von 15 Tagen nach Meldung des Todes und Eingang der von der Gesellschaft geforderten Belege ausgezahlt. Tritt der Tod nach der Auszahlung von Entschädigungen für Dauerinvalidität ein, werden die dies- bezüglich ausgezahlten Beträge von der im Todesfall geschuldeten Leistung in Abzug gebracht. Wenn der Versicherte infolge eines Unfalls mit einem von ihm genutzten öffentlichen Trans- portmittel oder infolge einer Naturkatastrophe im Ausland verschollen ist und ein Jahr nach dem Ereignis immer noch kein offizieller Todesnachweis erbracht werden konnte, zahlen wir die Versicherungssumme aus. Im Falle eines Wiederauftauchens des Versicherten, ist unsere Leistung von den Empfängern an uns zurückzuzahlen. Fünf Jahre nach der Auszahlung bleibt sie ihnen jedoch erworben.
Im Todesfall. Der letzte Börsentag des Monats, in dem die Meldung des Todesfalles bei uns eingeht. Der letzte Börsentag vor Wirksamwerden der Umwand- lung (§ 13). Bei Änderung der Guthabenaufteilung (Shift) der Fonds Spätestens der 2. Börsentag nach dem von Ihnen bean- tragten Termin. Ist der beantragte Termin bereits verstri- chen oder nicht genannt, führen wir die Wertermittlung unverzüglich nach Eingang Ihres Antrags durch. Der Tag dieser Wertermittlung gilt als Stichtag. Der letzte Börsentag vor dem Kündigungstermin (§ 17 Absatz (1)). Der erste Börsentag des Monats, zu dem der Lock-In wirksam wird.