Wasserverlust Musterklauseln

Wasserverlust. E.1 Wir ersetzen Ihnen in Erweiterung von Ziffer 2.1 WGB F den Mehrverbrauch von Frischwasser, der infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 6 WGB F entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt. E.2 Je Versicherungsfall entschädigen wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Wasserverlust. Ersetzt werden die Kosten für den außerordentlichen Wasserverbrauch (Wassermehrkosten) infolge eines Versicherungsfalls. Die Höchstent- schädigung beträgt 1.000 EUR je Versicherungsfall.
Wasserverlust. Soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, wird der Mehrverbrauch von Frischwasser, der infolge eines nach § 3 Nr. 1 a) oder Nr. 2 versicherten Rohrbruches entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt, ersetzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Wasserverlust. Der Versicherer ersetzt die in Folge eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens (§ 3 VGB 2008-Komfortschutz) entstandenen Kosten durch Wasserverlust. Die Entschädigung hierfür ist auf EUR 5.000,- begrenzt.
Wasserverlust. Der Versicherer ersetzt auch den Mehrverbrauch von Frischwasser und die daraus entstehenden Mehrkosten für dessen Abwasserbeseitigung, die infolge eines Rohrbruchs innerhalb der versicherten Wohnung entstehen und die das Wasserversorgungsunternehmen dem Versicherungsnehmer in Rechnung stellt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt.
Wasserverlust. Ersetzt werden die Kosten für den außerordentlichen Wasserverbrauch (Wassermehrkosten) infolge eines Versicherungsfalls.
Wasserverlust. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer Aufwendungen, die da- durch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalles gemäß § 1 Ziffer 3 Leitungswasser austritt und der Mehrverbrauch durch das Wasserver- sorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Die Entschädigung ist auf den verein- barten Betrag begrenzt.
Wasserverlust. Versichert sind Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer als Mieter dadurch ent- stehen, dass infolge eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles gemäß § 7 Nr. 3 VHB Leitungswasser (siehe § 7 Nr. 1 VHB) austritt und der nachweislich dadurch entstandene Mehrverbrauch von Wasser durch das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Als Bemessungsgrundlage dient der Wasserverbrauch der letzten zwei Jahre. Die Entschädigung einschließlich der Folgekosten (siehe § 2 VHB) ist je Versiche- rungsfall (siehe § 3 VHB) begrenzt auf 6.000 EUR. Ersatz wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 23 Bruch von Gas-, Öl- und Entlüftungsrohren In Erweiterung von § 7 Nr. 3 a VHB sind innerhalb der versicherten Wohnung Frost- und sonstige Bruchschäden an Gas-, Öl- und Entlüftungsrohren mitversichert, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
Wasserverlust. Der Versicherer ersetzt die Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser, der wegen eines Versicherungsfalls gemäß Nr. A 6.3.1.1 entsteht und den das jeweilige Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Wasserverlust. Wir ersetzen Ihnen in Erweiterung von Ziffer 2.1 WGB S den Mehrverbrauch von Frischwasser, der infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 6 WGB S entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.