Wasserverlust. E.1 Wir ersetzen Ihnen in Erweiterung von Ziffer 2.1 WGB F den Mehrverbrauch von Frischwasser, der infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 6 WGB F entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Wasserverlust. Ersetzt werden die Kosten für den außerordentlichen Wasserverbrauch (Wassermehrkosten) infolge eines Versicherungsfalls. Die Höchstent- schädigung beträgt 1.000 EUR je Versicherungsfall.
Wasserverlust. Soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, wird der Mehrverbrauch von Frischwasser, der infolge eines nach § 3 Nr. 1 a) oder Nr. 2 versicherten Rohrbruches entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt, ersetzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
Wasserverlust. Der Versicherer ersetzt die in Folge eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens (§ 3 VGB 2008) entstandenen Kosten durch Wasserverlust. Die Entschädigung hierfür ist auf EUR 5.000,- begrenzt.
Wasserverlust. 1. In Erweiterung von Abschnitt A § 4 VHB 2008 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frischwasser, der infolge eines Versicherungsfalles nach § 1.1.c VHB 2008 entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Wasserverlust. Versichert sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge eines entschädi- gungspflichtigen Versicherungsfalles gemäß § 6 Nr. 3 VGB Leitungswasser (siehe § 6 Nr. 1 VGB) austritt und der nachweislich dadurch entstandene Mehrverbrauch von Wasser einschließlich der Abwassergebühren durch das Wasserversorgungsunter- nehmen in Rechnung gestellt wird. Als Bemessungsgrundlage dient der Wasserver- brauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Die Entschädigung einschließlich der Folgekosten (siehe § 2 VGB) und des Mietaus- falls (siehe § 3 VGB) ist je Versicherungsfall (siehe § 4 VGB) begrenzt auf 10.000 EUR.
Wasserverlust. Bei einem versicherten Rohrbruch leistet der Versi- cherer auch für die dadurch entstandenen Kosten für den Mehrverbrauch an Wasser, der sich aus dem Ver- gleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasserversorgungsunternehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles ergibt. Der Ersatz des Schadens ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Wasserverlust. Versichert sind Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer als Mieter dadurch ent- stehen, dass infolge eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles gemäß § 7 Nr. 3 VHB Leitungswasser (siehe § 7 Nr. 1 VHB) austritt und der nachweislich dadurch entstandene Mehrverbrauch von Wasser durch das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Als Bemessungsgrundlage dient der Wasserverbrauch der letzten zwei Jahre. Die Entschädigung einschließlich der Folgekosten (siehe § 2 VHB) ist je Versiche- rungsfall (siehe § 3 VHB) begrenzt auf 6.000 EUR. Ersatz wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 23 Bruch von Gas-, Öl- und Entlüftungsrohren In Erweiterung von § 7 Nr. 3 a VHB sind innerhalb der versicherten Wohnung Frost- und sonstige Bruchschäden an Gas-, Öl- und Entlüftungsrohren mitversichert, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
Wasserverlust. Ersetzt werden die Kosten für den außerordentlichen Wasserverbrauch (Wassermehrkosten) infolge eines Versicherungsfalls.
Wasserverlust. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer Aufwendungen, die da- durch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalles gemäß § 1 Ziffer 3 Leitungswasser austritt und der Mehrverbrauch durch das Wasserver- sorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Die Entschädigung ist auf den verein- barten Betrag begrenzt.