Abhängige Außenversicherung Musterklauseln

Abhängige Außenversicherung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen (siehe § 1 Nr. 1 bis Nr. 3) die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Sachen, die auf Baustellen gelagert werden, sind nicht versichert. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (siehe § 4 Nr. 1 b) sowie Sturm und Hagel (siehe § 4 Nr. 1 d) ist Voraussetzung, dass sich die Sachen in Gebäuden befinden. Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze). Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Weitere Elementargefahren nach § 4 Nr. 1 e) in Verbindung mit § 9.
Abhängige Außenversicherung. 51.1 Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Ent- schädigungsgrenze auch außerhalb des Versicherungsortes versichert.
Abhängige Außenversicherung. Sachen, die sich vorübergehend außerhalb des Versiche- rungsortes befinden, sind bis zur vereinbarten Versiche- rungssumme weltweit auch außerhalb des Versicherungsor- tes versichert. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen kann. Die Versicherung gilt nicht für die Versicherung weiterer Elementargefahren. Bis zur vereinbarten Versicherungssumme sind die versi- cherten Sachen auch bei einem vorübergehenden Verkauf der Waren aus Containern, die auf dem Versicherungs- grundstück oder in dessen unmittelbarer Umgebung (Nach- bargrundstück) aufgestellt sind mitversichert. Ein Zeitraum über 3 Monate ist nicht mehr vorübergehend.
Abhängige Außenversicherung. Sachen, die sich vorübergehend außerhalb des Versiche- rungsortes befinden, sind bis zur vereinbarten Versicherungs- summe weltweit auch außerhalb des Versicherungsortes ver- sichert. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen kann. Die Versicherung gilt nicht für die Versicherung weiterer Ele- mentargefahren.
Abhängige Außenversicherung. (1) Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme, auch für versicherte Sachen (siehe Ziff. 2.1 bis 2.3 Teil B), die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Sachen, die auf Baustellen gelagert werden, sind nicht versichert.
Abhängige Außenversicherung a) Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Unter diese Entschädigungsgrenze fallen auch die versicherten Kosten.
Abhängige Außenversicherung. Für die Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturm- und erweiterte Elementarschadenversicherung gilt:
Abhängige Außenversicherung. Versicherte Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine versicherte Gefahr entstanden ist. Bei Berechnung einer Unterversicherung zu den Positionen Einrichtung sowie Waren und Vorräte sind auch die gemäß 13. a. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze. In der Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl-Versicherung gilt die Außenversicherung nur für die in Gebäuden befindlichen, versicherten Sachen. Baubuden, Zelte, Traglufthallen, Container, Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung. Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung gemäß 16.6 der Besonderen Bedingungen für die Gebäude- und Inhaltsversicherung anzuwenden.
Abhängige Außenversicherung. Im Rahmen der hierfür inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen vereinbarten Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz auch für Betriebsunterbrechungsschäden, die auf Sachschäden zurückzuführen sind, die sich außerhalb des Versicherungsorts ereignet haben. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine im Rahmen der Ertragsausfallversicherung versicherte Gefahr an Sachen entstanden ist, die entweder Eigentum der Versicherungsnehmer sind, unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast wurden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war, die zur Sicherung übereignet wurden oder die für die Ausübung des Betriebs gemietet, gepachtet oder geliehen sind. Schäden durch Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl gelten nur mitversichert, wenn sich der Sachschaden innerhalb von Gebäuden ereignet hat. Baubuden, Zelte, Traglufthallen, Container, Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung.
Abhängige Außenversicherung a) Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Befinden sich die Sachen nicht nur vorübergehend außerhalb (darf nicht länger als eine Versicherungsperiode sein), so erlischt insoweit der Versicherungsschutz.