Abhängige Außenversicherung Musterklauseln

Abhängige Außenversicherung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen (siehe § 1 Nr. 1 bis Nr. 3) die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Zeiträume von mehr als 6 Mo- naten gelten nicht als vorübergehend. Sachen, die auf Baustellen gelagert werden, sind nicht versichert. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (siehe § 4 Nr. 1 b) sowie Sturm und Hagel (siehe § 4 Nr. 1 d) ist Voraussetzung, dass sich die Sa- chen in Gebäuden befinden. Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze). Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Weitere Elementargefahren nach § 4 Nr. 1 e) in Verbindung mit § 9.
Abhängige Außenversicherung. 51.1 Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Ent- schädigungsgrenze auch außerhalb des Versicherungsortes versichert. 51.2 In der Einbruchdiebstahlversicherung bleibt die Gebäudege- bundenheit unberührt. 51.3 In der Sturmversicherung gilt die Außenversicherung nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden. 51.4 Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann. 51.5 Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Ziffer 51.1 höher als für die Position, zu der die Außenversiche- rung vereinbart ist, so gelten die Vereinbarungen zur Unterversiche- rung gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen auch für diese besondere Versicherungssum- me. 51.6 Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, sind auch die gemäß Ziffer 51.7 Ziffer 51.5 und 51.6 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren Ent- schädigung führt.
Abhängige Außenversicherung. Sachen, die sich vorübergehend außerhalb des Versiche- rungsortes befinden, sind bis zur vereinbarten Versiche- rungssumme weltweit auch außerhalb des Versicherungsor- tes versichert. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen kann. Die Versicherung gilt nicht für die Versicherung weiterer Elementargefahren. Bis zur vereinbarten Versicherungssumme sind die versi- cherten Sachen auch bei einem vorübergehenden Verkauf der Waren aus Containern, die auf dem Versicherungs- grundstück oder in dessen unmittelbarer Umgebung (Nach- bargrundstück) aufgestellt sind mitversichert. Ein Zeitraum über 3 Monate ist nicht mehr vorübergehend.
Abhängige Außenversicherung. Im Rahmen der hierfür inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen vereinbarten Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz auch für Betriebsunterbrechungsschäden, die auf Sachschäden zurückzuführen sind, die sich außerhalb des Versicherungsorts ereignet haben.
Abhängige Außenversicherung. (1) Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme, auch für versicherte Sachen (siehe Ziff. 1.1 bis 1.3 Teil B), die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Sachen, die auf Baustellen gelagert werden, sind nicht versichert. (2) In der Sturm- und Einbruchdiebstahlversicherung gilt die Außenversicherung nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden und vorgeschriebene Sicherheitsbestimmungen erfüllt sind.
Abhängige Außenversicherung a) Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. b) Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine versicherte Gefahr entstanden ist. c) Bei Berechnung einer Unterversicherung zu den Positionen Einrichtung sowie Waren und Vorräte sind auch die gemäß 13 a) der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze. d) In der Sturm- und Einbruchdiebstahl-Versicherung gilt die Außenversicherung nur für die in Gebäuden befindlichen, versicherten Sachen. Baubuden, Zelte, Traglufthallen, Container, Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung. e) Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung gemäß 16.6 der Besonderen Bedingungen für die Gebäude- und Inhaltsversicherung anzuwenden. 14. entfällt - 15. entfällt - 16. entfällt -
Abhängige Außenversicherung. Sachen, die sich vorübergehend außerhalb des Versiche- rungsortes befinden, sind bis zur vereinbarten Versicherungs- summe weltweit auch außerhalb des Versicherungsortes ver- sichert. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen kann. Die Versicherung gilt nicht für die Versicherung weiterer Ele- mentargefahren.
Abhängige Außenversicherung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Ver- sicherungsschutz auch für versicherte Sachen (siehe Abschnitt A, Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.3) die sich vorüber- gehend außerhalb des Versicherungsortes innerhalb der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts- raumes und der Schweiz befinden. Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl (siehe Abschnitt A, Ziffer 3.1 b)) sowie Sturm und Hagel (siehe Ab- schnitt A, Ziffer 3.1 d)) ist Voraussetzung, dass sich die Sachen in Gebäuden befinden. Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze). Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Weitere Elementargefahren nach Abschnitt A, Ziffer 3.1 e) in Verbindung mit Abschnitt A, Ziffer 10.
Abhängige Außenversicherung. 1. Sachen, für die Außenversiche- rung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Entschä- digungsgrenze auch außerhalb des Versicherungsortes versichert. 2. In der Sturmversicherung Teil A Sachsubstanz § 1 Ziffer 4 gilt die Außenversicherung nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden. 3. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz. 4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus ei- nem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Mel- det der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer auf jeden Fall in Vorleistung treten. Ergänzung: Sachen gemäß Nr. 1 sind für maximal 6 Monate über die Außen- versicherung versichert.
Abhängige Außenversicherung a) Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Unter diese Entschädigungsgrenze fallen auch die versicherten Kosten. b) Bei Berechnung einer Unterversicherung zur Position Waren und Vorräte sind auch die gemäß 11. a) der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung außerhalb des Versicherungsortes versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze.