Wechsel Musterklauseln

Wechsel. Eine Änderung der Höhe des Wahltarifkrankengeldes (Wahltarifkrankengeldstufen) ist durch schriftliche Erklärung möglich, wenn zum Zeitpunkt der Xxxx keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Wechsel lässt die dreijährige Mindestbindungsfrist unberührt. Ein Wechsel ist – vorbehaltlich des Absatzes 31 – höchstens einmal pro Tarifjahr möglich. Die Xxxx kann unter den Wahltarifkrankengeldstufen erfolgen, deren Voraussetzungen jeweils erfüllt werden; dazu ist das neue Netto-Arbeitseinkommen/Netto-Arbeitsentgelt auf der Wahlerklärung zu bestätigen und auf Verlangen der Ernst & Young BKK nachzuweisen. Die Laufzeit der neu gewählten Wahltarifkrankengeldstufe beginnt mit dem auf den Eingang der Erklärung bei der Ernst & Young BKK folgenden übernächsten Kalendermonat. Sofern zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wechsels in eine leistungsausweitende Wahltarifkrankengeldstufe Arbeitsunfähigkeit besteht, kann die Laufzeit der neuen Wahltarifkrankengeldstufe frühestens mit Beginn des auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Kalendermonats beginnen; der bisherige Tarif wird solange fortgeführt. Der Anspruch auf das erhöhte Wahltarifkrankengeld beginnt frühestens nach Ablauf der Wartezeit von jeweils drei Monaten gerechnet ab dem Beginn der Laufzeit der neu gewählten Wahltarifkrankengeldstufe. Die erhöhte Prämie ist nach Ablauf der Wartezeit zu zahlen.
Wechsel. Inkassoprovision Inlandswechsel 0,1 %, mind. EUR 20,00 • Inkassoprovision Auslandswechsel 0,3 %, mind. EUR 50,00 • Domizilprovision 0,1 % mind. EUR 50,00 • Wechselrückruf – vor Fälligkeit 1/6 %, mind. EUR 30,00 – am ersten bis dritten Fälligkeitstag 1/3 %, mind. EUR 30,00 04.18 • Protestwechsel 1/3 % v. d. Gesamtbelastung inkl. Spesen, mind. EUR 30,00
Wechsel. Die PSD Bank Nürnberg eG bietet das Wechselgeschäft nicht an und steht auch nicht als Domizilstelle zur Wechseleinlösung zur Verfügung.
Wechsel. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestellung der Zahl- und Wandlungsstelle zu beenden, verpflichtet sich für diesen Fall jedoch gleichzeitig mit der Beendigung der Bestellung eine andere Zahl- und Wandlungsstelle zu bestellen. Die Emittentin wird zu jedem Zeitpunkt eine Zahl- und Wandlungsstelle, bei der es sich um ein Kreditinstitut mit Sitz oder Zweigstelle in der Europäischen Union handeln muss, unterhalten. Eine Abberufung, Bestellung oder ein sonstiger Wechsel der Zahl- und Wandlungsstelle wird nur nach Bekanntmachung gemäß § 12 wirksam (außer im Insolvenzfall, in dem eine solche Änderung sofort wirksam wird).
Wechsel. Ein Arbeitsplatzwechsel im Sinne des Senatsbeschlusses ist der Wechsel in eine sich deut- lich unterscheidende Funktion der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, in der Regel verbunden mit einem Behörden- oder Amtswechsel.
Wechsel. Wechsel, Schecks usw. werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Die Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
Wechsel. Wenn die Besonderen Bedingungen einen Betrag vom Refe- renzgehalt, einer gesetzlichen Lohnobergrenze in Bezug auf Sozialversicherung, Alter, Dienstalter und/oder Familiensitua- tion abhängig machen, wird der Betrag auf der Grundlage der relevanten Parameter berechnet, wie sie am (normalerweise vorgesehenen, ausgesetzten oder aufgeschobenen) Beitritts- datum (siehe Punkt 3.1) und anschließend an jedem Datum der gegebenen Situation vorliegen. Eine daraus resultierende Anpassung des Betrages wird vorbehaltlich der Annahmekrite- rien des Versicherers zum nächsten Anpassungsdatum wirksam. Kann ein Parameter oder ein Element davon am Datum der gegebenen Situation nicht bestimmt werden, so sind die neu- esten relevanten Informationen vor dem Datum der gegebenen Situation zu berücksichtigen. Wird eine nur in der Persönlichen Bescheinigung erwähnte und folglich weder in den Besonde- ren Bedingungen angegebene noch daraus direkt abgeleitete vom Mitglied gewählte nominelle Versicherungssumme einer Deckung an die Entwicklung seines Referenzgehalts gekoppelt, so wird die Anpassung des Betrags vorbehaltlich der Annahme- kriterien des Versicherers an jedem Anpassungstag wirksam, und zwar erstmals an dem Anpassungsdatum, an dem beide in der nachstehenden Formel genannten Referenzgehälter ver- fügbar sind. Der angepasste Betrag wird durch Anwendung der folgenden Formel erhalten: angepasste nominelle Versicherungssumme am Anpassungsdatum1 Versicherungssumme am Tag vor dem Anpassungsdatum1 dem Referenzgehalt2 am letzten Datum der gegebenen Situation1, dividiert durch Referenzgehalt2 am vorletzten Datum der gegebenen Situation1 vor dem Anpassungsdatum1passingsdatum1 1 dieses Datum ist in den Besonderen Bedingungen erwähnt
Wechsel. Wenn die Persönliche Bescheinigung einen Betrag vom Referenzgehalt, einer gesetzlichen Lohnobergrenze in Bezug auf die Sozialversicherung, das Alter, das Dienstalter und/oder die Familiensituation abhängig macht, wird der Betrag auf der Grundlage der relevanten Parameter berechnet, die am (eventuell aufgeschobenen) Beginndatum der individuellen Rentenzusage (siehe Punkt 4.1) und anschließend an jedem Datum der gegebenen Situation anwendbar sind. Eine daraus resultierende Anpassung des Betrages wird vorbehaltlich der Annahmekriterien des Versicherers zum nächsten Anpassungs- datum wirksam. Kann ein Parameter oder ein Element davon am Datum der gegebenen Situation nicht bestimmt werden, so sind die neuesten relevanten Informationen vor dem Datum der gegebenen Situation zu berücksichtigen.

Related to Wechsel

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Kostenpauschalen netto / brutto