wegen Zahlungsverzug Musterklauseln

wegen Zahlungsverzug. Kommt ein Vertragspartner mit mindestens einem Drittel des fälligen verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgeltes in Verzug, so kann der andere Vertragspartner in angemessenem Umfang Leistungen aus diesem Vertrag verweigern, insbesondere die Erbringung von Verkehrsleistungen einstellen. Der beabsichtigten Sperre hat eine schriftliche Mahnung durch eingeschriebenen Brief samt vierzehntägiger Nachfristsetzung zur Bezahlung des fälligen Entgeltes voranzugehen. Diese Mahnung hat eine ausdrückliche Androhung der beabsichtigten Sperre zu enthalten. Kommt ein Vertragspartner mit sonstigen fälligen Zusammenschaltungsentgelten (z.B. Einrichtungskosten, Kosten für IC-Links) in Verzug, so kann der andere Vertragspartner die Erbringung dieser oder gleichartiger Leistungen einstellen. Der beabsichtigten Leistungsverweigerung hat eine schriftliche Mahnung durch eingeschriebenen Brief samt vierzehntägiger Nachfristsetzung zur Bezahlung des fälligen Entgeltes voranzugehen. Die Mahnung hat eine ausdrückliche Androhung der beabsichtigten Sperre entsprechender Leistungen zu enthalten.
wegen Zahlungsverzug. 6.1.1 Verkehr, dessen Abrechnung nur mit der IC-Verkehrsanalyse der TA möglich ist 6.1.2 Verkehr, dessen Abrechnung ohne der IC-Verkehrsanalyse der TA möglich ist
wegen Zahlungsverzug. Kommt der PVE mit mindestens einem Drittel des fälligen Entgelts in Verzug, so kann A1 Telekom Austria im angemessenen Umfang Leistungen aus diesem Vertrag verweigern, insbesondere die Erbringung von Leistungen einstellen (Sperre). Der beabsichtigten Sperre hat eine schriftliche Mahnung durch eingeschriebenen Brief samt 14-tägiger Nachfristsetzung (Datum des Poststempels) unter ausdrücklicher Androhung der beabsichtigten Sperre voranzugehen. A1 Telekom Austria ist bereffend etwaiger Forderungen Dritter, die aufgrund der Sperre entstehen, vom PVE schad- und klaglos zu halten. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 19.1.2011 Allgemeiner Teil
wegen Zahlungsverzug. Kommt eine Partei in Verzug, so kann die andere Partei in angemessenem Umfang Leistungen aus diesem Zusammenschaltungsvertrag verweigern, insbesondere die Erbringung von Verkehrsleistungen durch Netztrennung einstellen. Der beabsichtigten Sperre hat eine schriftliche Mahnung durch eingeschriebenen Brief samt einer Nachfristsetzung von 5 Arbeitstagen zur Bezahlung des fälligen Entgelts voranzugehen. Die Mahnung hat eine ausdrückliche Androhung der beabsichtigten Sperre zu enthalten. Den Parteien stehen folgende Maßnahmen alternativ oder kumulativ zur Verfügung: 1. Einrichtung einer Verkehrstrennung durch den Transitnetzbetreiber 2. Sperre des Zuganges zum eigenen Netz durch Sperre der MNP-Routingnummern inkl CDE –Kennung 3. Sperre des Zuganges zu Diensterufnummern im Netz der im Verzug befindlichen Partei oder zu Diensterufnummern im eigenen Netz. Bleibt die säumige Partei trotz Mahnung in Verzug und kommt es in weiterer Folge zu einer Sperre oder einer Verkehrstrennung, hat die in Verzug befindliche Partei die Kosten der Einrichtung der Verkehrstrennung bzw Sperre zu tragen. Die Sperrkosten betragen EUR 3.000,- netto. Die Höhe der Entgelte für die Verkehrstrennung bestimmt sich nach den jeweils geltenden Zusammenschaltungsverträgen/-anordnungen zwischen dem Transitnetzbetreiber und dem die Verkehrstrennung beauftragenden Vertragspartner.

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  • Zahlungsverzug Microsoft ist berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Verzugsgebühr auf Zahlungen an Microsoft, die mehr als fünfzehn (15) Kalendertage überfällig sind, zu verlangen, und zwar in Höhe von zwei Prozent (2 %) des zu zahlenden Gesamtbetrags, monatlich berechnet und zahlbar, oder in Höhe des höchsten, gesetzlich zulässigen Betrages, sofern dieser geringer ist.

  • Zahlungsweise Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.