Weihnachtsremuneration. a) Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten spätestens am 1. Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes bzw. der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung. b) Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung. c) Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltes) zusammen. d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit. e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen. f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Weihnachtsremuneration. a1. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV betreffend Weihnachtsremuneration gilt einheitlich: Alle Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden (1/6 der Summe der Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate vor Fälligkeit; in diesem Zeitraum liegende Zeiten ohne Entgeltanspruch sind ggf. auszuscheiden und der Divisor entsprechend zu verringern). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes.
2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember eine Weihnachtsremunerationfällt.
3. Diese beträgt 100 Prozent Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Novembergehaltes bzw. der Kalenderjahres weniger als 1 Jahr im November ausbezahlten LehrlingsentschädigungBetrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).
4. Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch:
a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),
b) Den während Austritt ohne wichtigen Grund.
5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Weihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach Weihnachtsremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.nachstehenden Arten aufgelöst wird:
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),
c) Bei AngestelltenAustritt ohne wichtigen Grund.
6. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder einer Karenz gem. MSchG bzw. VKG, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt so vermindert sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltesje Woche 1/52) zusammenanteilsmäßig – siehe auch Anhang III.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung, Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung
Weihnachtsremuneration. a) Alle Angestellten 6.1.1. Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Provision erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge erhalten spätestens am 1. Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes bzw. der bzw des im November ausbezahlten LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens.
b) 6.1.2. Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten Arbeitnehmerinnen und Lehrlingen gebührt der aliquote ali- quote Teil; bei austretenden Angestellten Arbeitnehmerinnen und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. bzw nach der dem letzten monatlichen LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommen.
c) 6.1.3. Bei AngestelltenArbeitnehmerinnen, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und Weih- nachtsremuneration aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem ali- quoten Teil des Arbeitnehmerinnengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November No- vember des Dezembergehaltes) zusammen.
d) 6.1.4. Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) 6.1.5. Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch An- spruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber Die Arbeitgeberin kann zur Gewährung Gewäh- rung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) 6.1.6. In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werdenwer- den.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben, Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
Weihnachtsremuneration. aXxxxx Xxxxxxxxxxx gebührt (im ersten Dienstjahr nach dem Ende der Wartefrist) Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten spätestens am 1. Dezember einmal pro Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes bzw. der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung.
b) Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.
c) Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltes) zusammen.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeitenentsteht erst nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit von 3 Monaten (Wartefrist). Xxxxxxxx ein Wachorgan vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist aus, steht ihm keine Weihnachtsremuneration zu. Wurde die Wartefrist zurückgelegt, ist der entstandene Anspruch rückwirkend ab dem Eintrittsdatum zu berechnen. Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Wachorganen gebührt nur der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit, wenn sie die Wartefrist vollständig zurückgelegt haben. Die Weihnachtsremuneration beträgt im 1. Dienstjahr 3 Wochenlöhne und ab dem 2. Dienstjahr 4,33 Wochenlöhne. Hat ein Wachorgan innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme in denen kein oder ein gekürzter einem anderen Bewachungsunternehmen bereits den Anspruch auf Entgelt eine Weihnachtsremuneration in Höhe von 4,33 Wochenlöhnen erworben, so beträgt die Weihnachtsremuneration im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürztaufnehmenden Unternehmen bereits im 1. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls istDienstjahr 4,33 Wochenlöhne. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über dies spätestens beim Eintritt nachzuweisen. Maßgebend für die Ursache Höhe der Dienstverhinderung verlangenWeihnachtsremuneration ist das Dienstjahr, für das die Weihnachtsremuneration ausbezahlt wird. Im ersten Dienstjahr erhalten die Arbeitnehmer, welche am 1. September oder danach eingetreten sind, den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration für das laufende Kalenderjahr frühestens nach Ablauf der Wartefrist aber spätestens am 31. Xxxx des folgenden Jahres. Mitarbeiter, die vor dem 1. September eingetreten sind, erhalten die Weihnachtsremuneration mit dem Akontolohn für November. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres wird die Weihnachtsremuneration spätestens mit dem Akontolohn für November ausbezahlt.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Samples: Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe, Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe
Weihnachtsremuneration. a1. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV (Kollektivvertrag) betreffend Weihnachtsremuneration gilt einheitlich: Alle Angestellten Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des 6-Monate- Durchschnittes inkl. aller Überstunden (1/6 der Summe der Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate vor Fälligkeit; in diesem Zeitraum liegende Zeiten ohne Entgeltanspruch sind ggf. auszuscheiden und Lehrlinge erhalten der Divisor entsprechend zu verringern). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes.
2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember eine Weihnachtsremunerationfällt.
3. Diese beträgt 100 Prozent Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Novembergehaltes bzw. der Kalenderjahres weniger als 1 Jahr im November ausbezahlten LehrlingsentschädigungBetrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).
4. Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch:
a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO (Gewerbeordnung)),
b) Den während Austritt ohne wichtigen Grund.
5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Weihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach Weihnachtsremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.nachstehenden Arten aufgelöst wird:
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO (Gewerbeordnung)),
c) Bei AngestelltenAustritt ohne wichtigen Grund.
6. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder einer Karenz gem. MSchG (Mutterschutzgesetz) bzw. VKG (Väterkarenzgesetz), die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt so vermindert sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltesje Woche 1/52) zusammenanteilsmäßig – siehe auch Anhang III.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Weihnachtsremuneration. a) 1. Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten spätestens am 1. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes bzw. der Weihnachts- remuneration im Ausmaß eines Monatslohnes.
2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat mit dem Monatslohn für November ausbezahlten Lehrlingsentschädigungzu erfolgen. Wurde durch Betriebsvereinbarung die Fälligkeit des Monatslohnes hinausgeschoben, hat die Auszahlung der Weihnachtsremuneration bis spätestens zum Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt.
3. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).
4. Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch:
a) Entlassung gemäß § 82 Gewerbeordnung (alt),
b) Den während Austritt ohne wichtigen Grund.
5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Weihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach Weihnachtsremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.nachstehenden Arten aufgelöst wird:
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
b) Entlassung gemäß § 82 Gewerbeordnung (alt),
c) Bei AngestelltenAustritt ohne wichtigen Grund.
6. Durch abgeleistete ordentliche Präsenz- und Zivildienstzeiten und Karenzzeiten im Sinne des MSchG, EKUG und VKG für die Zeitdauer bis zum ersten Geburtstag des Kindes, soweit diese nach Abschnitt V anzurechnen sind, wird die Weihnachtsremuneration nicht verkürzt. Diese Regelung gilt für alle Karenzzeiten, die während ab 1. 2. 2003 beginnen und auch für Elternteile in Elternteilzeit. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 27 Abs. 3 des Jahres ihre Lehrzeit vollendet habenWehrgesetzes) bzw. außerordentlichen Zivildienstes (§ 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes) oder Karenzzeiten nach dem 1. Geburtstage des Kindes, setzt so vermindert sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltesje Woche 1/52) zusammenanteilsmäßig.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß 7. Die Berechnung der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration erfolgt nach dem Durchschnitt den Bestimmungen über den Entgeltbegriff (Abschnitt XIV), jedoch unter Ausschluss der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeitnicht pauschalierten Überstunden- bzw. Mehrarbeitsvergütungen und Sachleistungen (insbesondere Deputate).
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiter
Weihnachtsremuneration. a) Alle Mit Ausnahme der Platzvertreter mit Provision und der Reisenden mit Provision erhalten alle Angestellten und Lehrlinge erhalten spätestens am 1. Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes bzw. der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung.
b) Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.
c) Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltes) zusammen.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
Weihnachtsremuneration. a1. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV betreffend Weihnachtsremuneration gilt einheitlich: Alle Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des 6-Monate- Durchschnittes inkl. aller Überstunden (1/6 der Summe der Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate vor Fälligkeit; in diesem Zeitraum liegende Zeiten ohne Entgeltanspruch sind ggf. auszuscheiden und der Divisor entsprechend zu verringern). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes.
2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember eine Weihnachtsremunerationfällt.
3. Diese beträgt 100 Prozent Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Novembergehaltes bzw. der Kalenderjahres weniger als 1 Jahr im November ausbezahlten LehrlingsentschädigungBetrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).
4. Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch:
a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO (Gewerbeordnung)),
b) Den während Austritt ohne wichtigen Grund.
5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Weihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Jahres ein- Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der Weihnachtsremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden Arten aufgelöst wird:
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO (Gewerbeordnung)), c) Austritt ohne wichtigen Grund.
6. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt einer Karenz gem. (gemäß) MSchG (Mutterschutzgesetz) bzw. nach der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.
c(beziehungsweise) Bei AngestelltenVKG (Väterkarenzgesetz), die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt so vermindert sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltesje Woche 1/52) zusammenanteilsmäßig – siehe auch Anhang III.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Weihnachtsremuneration. a1. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV betreffend Weihnachtsremuneration gilt einheitlich: Alle Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden (1/6 der Summe der Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate vor Fäl- ligkeit; in diesem Zeitraum liegende Zeiten ohne Entgeltanspruch sind ggf. auszuscheiden und der Divisor entsprechend zu verrin- gern). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes.
2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember eine Weihnachtsremunerationfällt.
3. Diese beträgt 100 Prozent Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Novembergehaltes bzw. der Kalenderjahres weniger als 1 Jahr im November ausbezahlten LehrlingsentschädigungBetrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).
4. Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch:
a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),
b) Den während Austritt ohne wichtigen Grund.
5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Weih- nachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach Weihnachtsremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.nachstehenden Arten aufgelöst wird:
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),
c) Bei AngestelltenAustritt ohne wichtigen Grund.
6. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder einer Karenz gem. MSchG bzw. VKG, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt so vermindert sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes Weih- nachtsremuneration (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltesje Woche 1/52) zusammenanteilsmäßig – siehe auch Anhang III.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung
Weihnachtsremuneration. a) Alle Angestellten Mit Ausnahme der Platzvertreter/innen mit Provision und der Reisenden mit Provision erhalten alle Ange- stellten und Lehrlinge erhalten spätestens am 130. Dezember eine November ei- ne Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent % des Novembergehaltes bzw. der bzw des im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigungausbezahl- ten Lehrlingseinkommens.
b) Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet berech- net nach dem letzten Monatsgehalt bzw. bzw nach der dem letzten monatlichen LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommen.
c) Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehrzeit Lehr- zeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration Weihnachtsremu- neration aus dem aliquoten Teil der des letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung monatli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-November, bei Beendigung Beendi- gung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltes) zusammen.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem unter- schiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich wird die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor 12 Monate der FälligkeitFälligkeit berechnet.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Weihnachtsremuneration. a1. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV (Kollektivvertrag) betreffend Weihnachtsremuneration gilt einheitlich: Alle Angestellten Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des 6-Monate- Durchschnittes inkl. aller Überstunden (1/6 der Summe der Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate vor Fälligkeit; in diesem Zeitraum liegende Zeiten ohne Entgeltanspruch sind ggf. auszuscheiden und Lehrlinge erhalten der Divisor entsprechend zu verringern). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV (Kollektivvertrag) Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes.
2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember eine Weihnachtsremunerationfällt.
3. Diese beträgt 100 Prozent Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Novembergehaltes bzw. der Kalenderjahres weniger als 1 Jahr im November ausbezahlten LehrlingsentschädigungBetrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).
4. Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch:
a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO (Gewerbeordnung)),
b) Den während Austritt ohne wichtigen Grund.
5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Weihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach Weihnachtsremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.nachstehenden Arten aufgelöst wird:
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO (Gewerbeordnung)),
c) Bei AngestelltenAustritt ohne wichtigen Grund.
6. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder einer Karenz gem. MSchG (Mutterschutzgesetz) bzw. VKG (Väter-Karenzgesetz), die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt so vermindert sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltesje Woche 1/52) zusammenanteilsmäßig – siehe auch Anhang III.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Weihnachtsremuneration. a) Alle Angestellten 6.1.1. Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Provision erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge erhalten spätestens spä- testens am 1. Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes bzw. der bzw des im November ausbezahlten LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens.
b) 6.1.2. Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten Arbeitnehmerinnen und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten Arbeitnehmerinnen und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. bzw nach der dem letzten monatlichen LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommen.
c) 6.1.3. Bei AngestelltenArbeitnehmerinnen, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und Weih- nachtsremuneration aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquo- ten Teil des Arbeitnehmerinnengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltes) zusammen.
d) 6.1.4. Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) 6.1.5. Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine AnwendungAnwen- dung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber Die Arbeitgeberin kann zur Gewährung dieses die- ses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) 6.1.6. In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werdenwer- den.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
Weihnachtsremuneration. a1. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV (Kollektivvertrag) betreffend Weihnachtsremuneration gilt einheitlich: Alle Angestellten Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden (1/6 der Summe der Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate vor Fälligkeit; in diesem Zeitraum liegende Zeiten ohne Entgeltanspruch sind ggf. auszuscheiden und Lehrlinge erhalten der Divisor entsprechend zu verringern). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV (Kollektivvertrag) Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes.
2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember eine Weihnachtsremunerationfällt.
3. Diese beträgt 100 Prozent Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Novembergehaltes bzw. der Kalenderjahres weniger als 1 Jahr im November ausbezahlten LehrlingsentschädigungBetrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).
4. Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch:
a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO (Gewerbeordnung)),
b) Den während Austritt ohne wichtigen Grund.
5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Weihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Jahres ein- Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der Weihnachtsremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden Arten aufgelöst wird:
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO (Gewerbeordnung)), c) Austritt ohne wichtigen Grund.
6. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt einer Karenz gem. MSchG (Mutterschutzgesetz) bzw. nach der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.
c) Bei AngestelltenVKG (Väterkarenzgesetz), die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt so vermindert sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltesje Woche 1/52) zusammenanteilsmäßig – siehe auch Anhang III.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung
Weihnachtsremuneration. a1. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV (Kollektivvertrag) betreffend Weihnachtsremuneration gilt einheitlich: Alle Angestellten Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des 6- Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden (1/6 der Summe der Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate vor Fälligkeit; in diesem Zeitraum liegende Zeiten ohne Entgeltanspruch sind ggf. auszuscheiden und Lehrlinge erhalten der Divisor entsprechend zu verringern). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes.
2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember eine Weihnachtsremunerationfällt.
3. Diese beträgt 100 Prozent Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Novembergehaltes bzw. der Kalenderjahres weniger als 1 Jahr im November ausbezahlten LehrlingsentschädigungBetrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).
4. Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch:
a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO (Gewerbeordnung)),
b) Den während Austritt ohne wichtigen Grund.
5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Weihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach Weihnachtsremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.nachstehenden Arten aufgelöst wird:
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO (Gewerbeordnung)),
c) Bei AngestelltenAustritt ohne wichtigen Grund.
6. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder einer Karenz gem. MSchG (Mutterschutzgesetz) bzw. VKG (Väterkarenzgesetz), die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt so vermindert sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltesje Woche 1/52) zusammenanteilsmäßig – siehe auch Anhang III.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Weihnachtsremuneration. a) 1. Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten spätestens am 1. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes bzw. der Weihnachts- remuneration im Ausmaß eines Monatslohnes.
2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat mit dem Monatslohn für November ausbezahlten Lehrlingsentschädigungzu erfolgen. Wurde durch Betriebsvereinbarung die Fälligkeit des Monatslohnes hinausgeschoben, hat die Auszahlung der Weihnachtsremuneration bis spätestens zum Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt.
3. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).
4. Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch:
a) Entlassung gemäß § 82 Gewerbeordnung (alt),
b) Den während Austritt ohne wichtigen Grund.
5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Weihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach Weihnachtsremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung.nachstehenden Arten aufgelöst wird:
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
b) Entlassung gemäß § 82 Gewerbeordnung (alt),
c) Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltes) zusammenAustritt ohne wichtigen Grund.
d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt 6. Durch abgeleistete ordentliche Präsenz- und Zivildienstzeiten und Karenzzeiten im Krankheits- oder Unglücksfall bestehtSinne des MSchG, EKUG und VKG für die Zeitdauer bis zum ersten Geburtstag des Kindes, soweit diese
7. Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt nach den Bestimmungen über den Entgeltbegriff (Abschnitt XIV), jedoch unter Ausschluss der nicht gekürztpauschalierten Überstunden- bzw. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangenMehrarbeitsvergütungen und Sachleistungen (insbesondere Deputate).
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiter Der Elektrizitätsunternehmen
Weihnachtsremuneration. a) Alle 3.1. Mit Ausnahme der Angestellten mit Provision erhalten alle Angestellten und Lehrlinge erhalten spätestens am am
1. Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes bzw. der bzw des im November No- vember ausbezahlten LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens.
b) 3.2. Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. bzw nach der dem letzten monatlichen LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommen.
c) 3.3. Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration Weihnachtsre- muneration aus dem aliquoten Teil der des letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des DezembergehaltesDezem- bergehaltes) zusammen.
d) 3.4. Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet be- rechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) 3.5. Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch An- spruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber Die Arbeitgeberin kann zur Gewährung Gewäh- rung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) 3.6. In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werdenwer- den.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
Weihnachtsremuneration. a) Alle Angestellten und Lehrlinge Arbeitnehmer erhalten spätestens am 1. Dezember einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes bei vereinbarter wöchentlicher Entlohnung 4,33 Bruttowochenlöhne bzw. der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigungbei vereinbarter monatlicher Entlohnung 1 Bruttomonatslohn.
b) Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen Teil der Weihnachtsremuneration, berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzwvom Eintritt bis zum 31. nach der letzten monatlichen LehrlingsentschädigungDezember des laufenden Kalenderjahres.
c) Bei Angestellten, die Den während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil Weihnachtsremuneration, berechnet vom 1. Jänner des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltes) zusammenlaufenden Kalenderjahres bis zum Austritt.
d) Den während des Kalenderjahres eintretenden und während desselben Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis Austritt.
e) Wird das Arbeitsverhältnis infolge Entlassung beendet oder tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus, entfällt der Anspruch auf den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration gemäß lit. c und d.
f) Die Weihnachtsremuneration ist spätestens am 1. Dezember auszubezahlen.
g) Wenn Arbeitnehmer nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachtsremuneration noch vor Ende des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Teil der Weihnachtsremuneration (der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt) bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen bzw. zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Selbstkündigung des Arbeitnehmers wegen Erreichen des Pensionsalters oder Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gemäß § 253 b ASVG erfolgt.
h) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten Arbeitnehmern mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.
e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen.
f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
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Samples: Kollektivvertrag Für Handelsarbeiter