Weitere obergerichtliche Urteile Musterklauseln

Weitere obergerichtliche Urteile. Nicht nur der BGH, auch einige Oberlandesgerichte haben in den letzten Monaten zu Beschaffenheitsvereinbarungen judiziert. In einem jüngeren Fall des OLG Hamm14 wurde in einem Kauf- vertrag über eine gebrauchte Immobilie das Baujahr (1997) angegeben. Tatsächlich war das Gebäude 1995 fertiggestellt worden. Auf diese Diskrepanz stützten die Käufer Mängel- rechte – mit Erfolg: Wird in einem Grundstückskauf (ohne wei- tere Einschränkungen) ein Baujahr angegeben, begründet dies eine Beschaffenheitsvereinbarung.15 In der Diskrepanz von zwei Jahren liegt nach Ansicht des Gerichts ein Sachman- gel. Das Baujahr habe Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstücks, weil die – näher erläuterte – wirtschaftliche Restnutzungsdauer nur 62 statt 64 Jahren betrage.16 Ein Bau- jahr sollte in Grundstückskaufverträgen vor diesem Hinter- grund – ähnlich wie die Wohnfläche – nur angegeben werden, wenn es notwendig ist. Das OLG Dresden17 hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Verkäufer im Vertrag „zusichert, dass alle Genehmi- gungen für den Hotelbetrieb vorliegen“.18 Die gaststätten- rechtliche Erlaubnis bestand; ein Nebengebäude war aber ein Schwarzbau, welchen die Baubehörde nach einem nicht zu Ende geführten Ordnungswidrigkeitsverfahren jedoch offenbar duldete. Dem OLG zufolge lag eine Beschaffenheitsverein- barung vor. Auch die Baugenehmigung gehöre zu den „Ge- nehmigungen für den Hotelbetrieb“. Es sei ohne Belang, dass das Nebengebäude tatsächlich geduldet und auch genutzt werde. Nach dem OLG fehlt es an der „baurechtlich gesicher- ten Befugnis“, das Gebäude „auf Dauer für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nutzen zu können“.19 Dem ist zuzu- stimmen. Hieraus folgte, dass der Haftungsausschluss nicht greifen konnte, denn eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung schlägt bekanntlich den (allgemeinen) Haftungsausschluss.20 Das OLG ist gleichwohl mit dem Ergebnis unzufrieden und verneint das Minderungsverlangen des Käufers wegen Versto- ßes gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Das ist zweifelhaft, denn eine objektive Minderwertigkeit des Kaufgrundbesitzes dürfte zumindest für die Zeit, in der die – später erteilte – Ge- nehmigung fehlte, gegeben gewesen sein. Das ist hier aber nicht zu vertiefen.