Weitere Unterstützung Musterklauseln

Weitere Unterstützung. Die Vertragspartner gewähren einander im erforderlichen Umfang Unterstützung bei der Behebung von etwaigen Verletzungen der Meldepflicht und der Beantwortung von Anfragen der nationalen Regulie- rungsbehörde oder ACER in Bezug auf die Meldung von relevanten Transaktionen.
Weitere Unterstützung. Soweit die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht durch einen Verstoß von WESP oder seinen Unterauftragsverarbeitern gegen die Anforderungen dieser Datenverarbeitungsbedingungen, des Vertrags oder maßgeblicher Datenschutzgesetze verursacht worden ist, leistet WESP unter Berücksichtigung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und des Risikos unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte und Freiheiten beteiligter natürlicher Personen dem Kunden bei dessen Handling der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten jede vertretbare Unterstützung. Der Kunde ist für alle Kosten verantwortlich, die aus WESPs Unterstützungsleistungen entstehen. WESP leistet dem Kunden angemessene Unterstützung bei allen Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen mit Aufsichtsbehörden, die der Kunde nach seiner nachvollziehbaren Einschätzung gemäß Artikel 35 oder 36 DSGVO oder gleichwertigen Bestimmungen anderer Datenschutzgesetze von WESP verlangen kann, in jedem einzelnen Fall ausschließlich im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung durch das Unternehmen und der ihm verfügbaren Informationen. Die Haftung beider Parteien und ihrer Konzerngesellschaften, die aus diesen Datenverarbeitungsbedingungen entsteht oder mit ihnen zusammenhängt (ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder einer anderen Haftungstheorie), unterliegt den im Vertrag vereinbarten Haftungsbeschränkungen. Soweit er nicht durch diese Datenverarbeitungsbedingungen geändert wird, bleibt der Vertrag in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Vertrag und diesen Datenverarbeitungsbedingungen haben die Letzteren Vorrang.
Weitere Unterstützung. Sofern nicht anders bestimmt, erfolgt die Weitergabe oder Übermitt- lung von Informationen, Kenntnissen, Ratschlägen, Methoden, Pro- zessen oder Verfahren vom Dienstleister an den Kunden auf der Grundlage des Ist-Zustands, der Verwendung auf eigenes Risiko ohne ausdrückliche Genehmigung bzw. ohne implizite Garantien oder Zusicherungen. Der Dienstleister haftet nicht für darin enthaltene Feh- ler und Auslassungen.
Weitere Unterstützung. Soweit die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht durch einen Verstoß der KYOCERA oder ihrer Unterauftragsverarbeiter gegen die Bestimmungen dieser Datenvereinbarungsbedingungen, des Vertrags oder des einschlägigen Datenschutzrechts verursacht wurde, muss KYOCERA dem Kunden unter Berücksichtigung der Art der Verletzung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessene Unterstützung beim Umgang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bieten. Alle Kosten, die KYOCERA durch die angemessene Unterstützung entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

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  • Anzeige Und Unterrichtungspflichten 9.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Bank seine persönlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse korrekt mitzuteilen und die Bank über Änderungen unverzüglich zu unterrichten. 9.2 Stellt der Kunde den Verlust oder Diebstahl seines Authentifizierungsinstruments, seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale oder eine missbräuchliche oder sonst nicht autorisierte Verwendung dieser fest, wird der Kunde uns hierüber unverzüglich unterrichten. Die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme kann der Kunde aus dem Aion Support Center entnehmen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.