Weitere versicherbare Sachen Musterklauseln

Weitere versicherbare Sachen. 6.2.1 Soweit Modelle oder Muster versichert sind, fallen hierunter Anschauungsmodelle, Ausstellungsstücke, Muster, Prototypen, typen- gebundene Fertigungsvorrichtungen. 6.2.2 Soweit Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen versichert sind, so sind nur Sachen die sich im Eigentum der Betriebs- angehörigen befinden versichert, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befin- den. Bargeld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und sonstige Wertsa- chen, Kraftfahrzeuge sowie der in Wohnungen befindliche Hausrat sind nicht versichert. Schäden an Gebrauchsgegenständen Betriebsangehö- riger infolge Streik oder Aussperrung sind nicht versichert. 6.2.3 Soweit Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen oder Besu- chern versichert sind, sind diese nur in ruhendem Zustand versichert. 6.2.4 Soweit Bargeld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und sonstige Wertsachen versichert sind, fallen hierunter 6.2.4.1 Xxxxxxx, z. B. Banknoten, Münzen, Kreditkarten, Karten mit elektronisch gespeichertem Geldguthaben; 6.2.4.2 Wertpapiere, z. B. Aktien, Obligationen, Pfandbriefe; 6.2.4.3 sonstige Urkunden, z. B. Briefmarken, Papiere, die ein privates Recht verbriefen, Schecks, Sparbücher, Stempelmarken, Versiche- rungsmarken, Wechsel; 6.2.4.4 sonstige Wertsachen, z. B. Medaillen; unbearbeitete Edelstei- ne, Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem Raum- schmuck dienen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine. 6.2.4.5 Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 6.3 bleiben hiervon unberührt. 6.2.5 Soweit Geschäftsunterlagen mitversichert sind, fallen hierunter

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  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.