Weitere Versicherungen. Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte muss der Gesellschaft schriftlich das Bestehen und den späteren Abschluss eventueller weiterer Versicherungen für das gleiche Risiko mitteilen. Im Schadenfall muss der Versi- cherte alle Versicherer benachrichtigen und jedem von ihnen die Namen der anderen nennen, wie vom Art. 1910 ital. ZGB vorgeschrieben. Die unterlassene Mitteilung kann den Verlust des Entschädigungsanspruchs be- wirken.
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Weitere Versicherungen. Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte muss der Gesellschaft schriftlich das Bestehen und den späteren Abschluss eventueller weiterer Versicherungen für das gleiche Risiko mitteilen. Im Schadenfall muss der Versi- cherte alle Versicherer benachrichtigen und jedem von ihnen die Namen der anderen nennen, wie vom Art. 1910 ital. ZGB vorgeschrieben. Die unterlassene Mitteilung kann den Verlust des Entschädigungsanspruchs be- wirkenbewirken.
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Weitere Versicherungen. Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte muss der Gesellschaft schriftlich das Bestehen und den späteren Abschluss eventueller weiterer Versicherungen für das gleiche Risiko mitteilen. Im Schadenfall muss der Versi- cherte cherungsnehmer oder der Versicherte alle Versicherer benachrichtigen und jedem von ihnen die Namen der anderen nennenan- deren angeben, wie vom Art. 1910 ital. ZGB vorgeschriebenvorgeschrie- ben. Die unterlassene Mitteilung kann den Verlust des Entschädigungsanspruchs be- wirkenbewirken.
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