Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile Musterklauseln

Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile. In Erweiterung von A 6.3 und 7.3 VGB 2021 der Continentale ist weiteres Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück mit- versichert, soweit es sich nicht im Gebäude befindet oder nicht außen am Gebäude angebracht ist, sowie sonstige bauliche Grundstücksbestandteile, das sind: ■ Brunnen, ■ Grundstückseinfriedungen (auch Hecken und doppelte Grundstückseinfriedungen), ■ Elektrische Freileitungen, ■ Fest verankerte Kinderspielgeräte, ■ Flüssiggastanks, ■ Freistehende Antennen (Parabolspiegel), ■ Funkantennen, ■ Gartenhäuser, ■ Geräteschuppen, ■ Gewächshäuser, ■ Grillkamine, ■ Hochbeete, ■ Hof- und Gehsteigbefestigung, ■ Hundezwinger, Volieren, ■ Markisen/Schilder (auch bei gewerblicher Nutzung), ■ Masten und Freileitungen, ■ Mauern, Stützmauern, ■ Müllcontainer, ■ Nebengebäude ohne Gewerbebetrieb bis 10 qm Nutzfläche, ■ Nicht transportable Schwimmbecken (in den Boden eingelassen), ■ Pergolen, ■ Ständer, ■ Teichanlagen, ■ Trennwände, ■ Überdachungen (nicht Carport), ■ Wallboxen und Ladestationen für Kraftfahrzeuge (auch im Gebäude), ■ Wege- und Gartenbeleuchtung, ■ Wohnterrassen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 6.000 EUR begrenzt. In Erweiterung von A 1.1 und A 3.6 VGB 2021 der Continentale leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignis- ses abhandenkommen. Nicht versichert sind Schäden, die durch Kraftfahrzeuge entstehen, die vom Versicherungsnehmer oder einem Repräsentanten betrieben wurden. In Erweiterung von A 1.1. und 3.6 VGB 2021 der Continentale sind Schäden durch Anprall oder Absturz von unbemannten Fluggeräten versichert. Zu den Fluggeräten zählen Raumfahrzeuge, Raketen, Raumfähren, Raumstationen, Raumsonden, Satelliten, Drohnen oder ähnliche Geräte, welche dazu geeignet sind, im oder außerhalb des Luftraums zu fliegen. Nicht zu den unbemannten Fluggeräten zählen Feuerwerksraketen oder ähnliche Feuerwerkskörper, da sich diese üblicherweise nur wenige Sekunden in der Luft aufhalten.
Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile. 24.1 In Erweiterung von § 5.1 DEG-VGB 2018 Abschnitt A sind versichert: Elektrische Freileitungen, sofern sie der Versorgung des Versicherungsgrundstücks dienen; Fahnenmasten; Gartenlaternen; Hof- und Gehsteigbefestigungen; Hundehütten, Hundezwinger; Pergolen; Schutz- und Trennwände; Terrassenbefestigungen; freistehende Terrassenüberdachungen; Zäune und Mauern als Grundstückseinfriedung. 24.2 Darüber hinaus sind versichert, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und aus einer Inhaltsversicherung keine Entschädigung beansprucht werden kann Gewerbliche Markisen, Firmenschilder, Transparente und Leuchtröhrenanlagen. 24.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile. In Erweiterung von A 6.3 und 7.3 VGB 2021 der Continentale ist weiteres Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück mit- versichert, soweit es sich nicht im Gebäude befindet oder nicht außen am Gebäude angebracht ist, sowie sonstige bauliche Grundstücksbestandteile, das sind: ■ Brunnen, ■ Grundstückseinfriedungen (auch Hecken und doppelte Grundstückseinfriedungen), ■ Elektrische Freileitungen, ■ Fest verankerte Kinderspielgeräte, ■ Flüssiggastanks, ■ Freistehende Antennen (Parabolspiegel), ■ Funkantennen, ■ Gartenhäuser, ■ Geräteschuppen, ■ Gewächshäuser, ■ Grillkamine, ■ Hochbeete, ■ Hof- und Gehsteigbefestigung, ■ Hundezwinger, Volieren, ■ Markisen/Schilder (auch bei gewerblicher Nutzung), ■ Masten und Freileitungen, ■ Mauern, Stützmauern, ■ Müllcontainer, ■ Nebengebäude ohne Gewerbebetrieb bis 10 qm Nutzfläche, ■ Nicht transportable Schwimmbecken (mind. 15cm in den Boden eingelassen), ■ Pergolen, ■ Ständer, ■ Teichanlagen, ■ Trennwände, ■ Überdachungen (nicht Carport), ■ Wallboxen und Ladestationen für Kraftfahrzeuge (auch im Gebäude), ■ Wege- und Gartenbeleuchtung, ■ Wohnterrassen. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf 25.000 EUR.
Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile. 40.1 In Erweiterung von § 5.1 DEG-VGB 2022 Abschnitt A sind versichert: Elektrische Freileitungen, sofern sie der Versorgung des Versicherungsgrundstücks dienen; Fahnenmasten; Gartenlaternen; Hof- und Gehsteigbefestigungen; Hundehütten, Hundezwinger; Pergolen; Schutz- und Trennwände; Terrassenbefestigungen; freistehende Terrassenüberdachungen; Zäune und Mauern als Grundstückseinfriedung. 40.2 Darüber hinaus sind versichert (soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und aus einer Inhaltsversicherung keine Entschädigung beansprucht werden kann):
Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel

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  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand