Weitergabe von Aufträgen Musterklauseln

Weitergabe von Aufträgen. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung ist unzulässig und berechtigt uns, wahlweise Schadenersatz zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergabe von Aufträgen. Der Lieferant hat LIKUM schriftlich darüber zu informieren, wenn er beabsichtigt, im Rahmen eines Auftrages bzw. einer Bestellung Dritte oder Subunternehmer einzuschalten. Die Übertragung von Verträgen auf Dritte zur Erfüllung der gegenüber LIKUM bestehenden Verpflichtungen ist ohne die schriftliche Zustimmung von LIKUM unzulässig.
Weitergabe von Aufträgen. Die Weitergabe von Aufträgen an Sublieferanten bedarf der vorherigen Genehmigung durch FAS, sofern die Weitergabe nicht bereits aus dem Angebot hervorgeht.
Weitergabe von Aufträgen. Die Weitergabe von Aufträgen darf ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht erfolgen; Wir sind berechtigt uns ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten sowie Schadensersatz geltend zu machen.
Weitergabe von Aufträgen. Der Lieferant hat AST schriftlich darüber zu informieren, wenn er beabsichtigt, im Rah- men eines Auftrages bzw. einer Bestellung Dritte oder Subunternehmer einzuschalten. Die Übertragung von Verträgen auf Dritte zur Erfüllung der gegenüber AST bestehen- den Verpflichtungen ist ohne die schriftliche Zustimmung von AST unzulässig.
Weitergabe von Aufträgen. 16.1 Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung ist unzulässig. Wir werden die Einwilligung erteilen, sofern keine sachlichen Gründe hiergegen ersichtlich sind. 16.2 Der Vertragspartner hat das Qualitäts-, Versorgungs- und Kostenrisiko einer Weitergabe von Aufträgen ggü. uns eigenständig zu tragen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Der Vertragspartner hält uns von daraus resultierenden Schadensersatzforderungen oder Rechten Dritter frei. 16.3 Eine unberechtigte ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung erfolgte Weitergabe von Aufträgen berechtigt uns, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und / oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergabe von Aufträgen. 16.1 Der AN verpflichtet sich, die Bestellung selbst auszufüh- ren. Die Weitergabe an einen oder mehrere Subunter- nehmer oder Erfüllung von wesentlichen Teilen der Leistungen durch einen oder mehrere Drittunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung. Als wesentlicher Teil gelten Fremdleistungen über zusammen 10% des Auftragsvolumens.
Weitergabe von Aufträgen. XXX ist berechtigt, die ihr im Vertragsverhältnis seitens des Auftraggebers übertragenen Leis- tungen ganz oder teilweise an Drittunternehmer zu übertragen. Kommt es zu einer solchen Übertragung, haftet RAM für Subunternehmer, nach Maßgabe der gesetzlichen Erfüllungsge- hilfenhaftung.
Weitergabe von Aufträgen. Ist ein Auftrag – aufgrund seines Inhalts – üblicherweise so zu erledigen, dass die Bank mit der weiteren Sachbearbeitung einen Dritten beauftragt (z. B. internationale Überweisungen, Kauf von Wertpapieren im Ausland), erfüllt die Bank den Auftrag, indem sie den Auftrag auf Kosten des Kunden an einen Dritten weitergibt. In diesen Fällen ist die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl des Dritten und auf die Erteilung der entsprechenden Anweisungen an ihn beschränkt.

Related to Weitergabe von Aufträgen

  • Widerruf von Aufträgen Die Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Online-Banking erfolgen, es sei denn, die Bank sieht eine Widerrufmög- lichkeit im Online-Banking ausdrücklich vor.

  • Ausführung von Aufträgen Erhält die Bank die Weisung, einen Auftrag brieflich oder auf telekommunikativem Wege auszuführen, so behält sie sich vor, von der Weisung ohne vorherige Anzeige an den Auf- traggeber abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftrag- geber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Bei Fehlen einer Weisung führt die Bank den Auftrag nach ihrem Ermessen aus.

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

  • Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.