Common use of Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben Clause in Contracts

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben. 1.1. im Berufsbereich der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so- fern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin- der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi- ges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli- chen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten, in ihrer Eigenschaft als Ar- beitnehmer gem. § 51 Abs.1 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber gem. § 51 Abs. 1 ASGG sowie als arbeitnehmerähnliche Person gem. § 51 Abs. 3 ASGG; 1.2. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015), Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015)

Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben. 1.1. im Berufsbereich Privatbereich der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so- fern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin- der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi- ges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli- chen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten, in ihrer Eigenschaft für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder ei- ne sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; als Ar- beitnehmer gem. § 51 Abs.1 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber gem. § 51 Abs. 1 ASGG sowie als arbeitnehmerähnliche Person gem. § 51 Abs. 3 ASGGsonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte Tätigkeit mit dem Ziel daraus Einkünfte zu erzielen; 1.2. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen ArbeitnehmernBetrieb.

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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben. 1.1. im Berufsbereich Privatbereich der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so- fern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin- der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi- ges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli- chen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten, für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder ei- ne sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte Tätigkeit mit dem Ziel daraus Einkünfte zu erzielen. 1.2. im Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen gemäß Pkt.1.1. in ihrer Eigenschaft Eigen- schaft als Ar- beitnehmer gem. § 51 Abs.1 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber gem. § 51 Abs. 1 ASGG sowie als arbeitnehmerähnliche Person gem. § 51 Abs. 3 ASGGunselbständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der Berufs- ausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten; 1.21.3. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmernund alle Arbeitnehmer im Sinn des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätig- keit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.

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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben. 1.1. im Berufsbereich der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so- fern sofern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin- der Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi- ges regelmäßiges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli- chen ordentlichen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten, in ihrer Eigenschaft als Ar- beitnehmer Arbeitnehmer gem. § 51 Abs.1 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber gem. § 51 Abs. 1 ASGG sowie als arbeitnehmerähnliche Person gem. § 51 Abs. 3 ASGG; 1.2. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.

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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben. 1.1. im Berufsbereich Privatbereich der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so- fern sofern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin- der Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi- ges regelmäßiges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli- chen ordentlichen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten, für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte Tätigkeit mit dem Ziel daraus Einkünfte zu erzielen. 1.2. im Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen gemäß Pkt.1.1. in ihrer Eigenschaft als Ar- beitnehmer gem. § 51 Abs.1 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber gem. § 51 Abs. 1 ASGG sowie als arbeitnehmerähnliche Person gem. § 51 Abs. 3 ASGGunselbständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten; 1.21.3. im Betriebsbereich der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmernund alle Arbeitnehmer im Sinn des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.

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