Daten-Rechtsschutz Musterklauseln

Daten-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.
Daten-Rechtsschutz. Anhang Gemeinsame Bestimmungen
Daten-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz umfasst die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten. Wenn Sie Verträge, die Sie für Ihren privaten Bereich und beruflichen nichtselbstständigen Bereich abschließen möchten (z. B. einen Mietvertrag für Ihre Mietwohnung oder einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber) im Hinblick darauf anwaltlich prüfen lassen möchten, ob der jeweilige Vertrag für Sie rechtlich nachteilige Klauseln enthält, vermitteln wir Ihnen auf Wunsch eine entsprechende Rechtsberatung. Diese Leistung gilt für Verträge, auf die deutsches Recht anwendbar ist. Die vereinbarte Selbstbeteiligung müssen Sie nicht zahlen.
Daten-Rechtsschutz. Sie haben Versicherungsschutz für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutz- gesetz auf Auskunft, Sperrung oder Löschung und für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ord- nungswidrigkeit oder Straftat nach §§ 43, 44 Bundesdatenschutzgesetz. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, uns die Kosten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs vorsätzlichen Verhaltens getragen haben. (1) Sie haben Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit. (2) Sie haben keinen Versicherungsschutz für (3) Sie haben abweichend von § 6 nur dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in Deutschland eingetreten ist und ein deutsches Gericht zuständig ist. (4) Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 200.000 Euro. Dies ist auch die Höchstgrenze für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle. § 33 Anstellungs­Vertrags­Rechtsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für Sie als Versicherungsnehmer, als versicherte Person oder das anstellende Unternehmen für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus dem Anstellungsvertrag als gesetzlicher Vertreter des im Antrag genannten Unternehmens. (2) Sie haben abweichend von § 6 nur dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in Deutschland eingetreten ist und ein deutsches Gericht zuständig ist oder wäre. (3) Die Versicherungssumme beträgt 300.000 Euro je Versicherungsfall. § 34 (nicht belegt) § 35 Rechtsschutz für Photovoltaikanlagen (1) Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Errichtung und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in Deutschland, die auf einem in Ihrem Eigentum oder dem Eigentum des mitversicherten Anlagenbetreibers stehenden Gebäudes oder Gebäudeteiles errichtet wurde oder errichtet werden soll. (2) In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert (Leistungsarten)? (3) Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 100.000 Euro. Dies ist auch die Höchstgrenze für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle. § 36 Rechtsschutz für Biogasanlagen (1) Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb ei...
Daten-Rechtsschutz. Steuer-Rechtsschutz, je nach Vereinbarung mit oder ohne Steuerprüfungs-Rechtsschutz
Daten-Rechtsschutz für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder der Daten- schutzgrundverordnung auf Auskunft, Berichtigung, Lö- schung und Sperrung personenbezogener Daten. Versi- cherungsschutz besteht erst ab dem gerichtlichen Verfah- ren.
Daten-Rechtsschutz 

Related to Daten-Rechtsschutz

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00. 2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken. 2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.