Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben. 1.1 im Berufsbereich der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief- kinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) in ihrer Ei- genschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG gegen- über ihrem Arbeitgeber;
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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben. 1.1 im Berufsbereich Privatbereich der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief- kinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) in ihrer Ei- genschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG gegen- über ihrem Arbeitgeberfür Versiche- rungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätig- keit betreffen;
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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben. 1.1 im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief- kinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) in ihrer Ei- genschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG gegen- über ihrem Arbeitgeberfür eigene Rechtsangelegenheiten;
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Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben. 1.1 im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief- kinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) in ihrer Ei- genschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG gegen- über ihrem Arbeitgeber);
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