Werbemittel. (1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: - aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegten Bildern (u.a. Banner), - aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link).
(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.
Werbemittel. 5.1 Der Auftraggeber hat die für einen ordnungsgemäßen Aushang der im Vertrag enthaltenen Werbeträger notwen- dige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem anzubringenden Material kostenfrei und rechtzei- tig an die vom Auftragnehmer mitgeteilten Versandanschrif- ten zu liefern. Die Ersatzmenge pro Versandanschrift be- trägt 10 % zusätzlich der gebuchten Menge, mindestens je- doch 2 Ersatzplakate. Der Versand der Standortverzeichnisse erfolgt 3 Wochen vor Aushangbeginn. Plakate, welche nicht den produktspezifischen technischen Vorgaben entsprechen, kommen erst nach Beseitigung der entsprechenden Mängel durch den Auftraggeber in den Aushang.
5.2 Plakate für CLP, CLP-W und CLS sind grundsätzlich plano auf Palette bzw. in Kartons gerollt 14 Kalendertage vor dem Vorplakatierungstag der gebuchten Woche in der vereinbarten Anzahl und in der erforderlichen Qualität anzuliefern. Plakate für die Dauerbelegung von Werbeträgern müssen aus geeigne- tem Material hergestellt sein. Sie müssen langlebig und licht- echt produziert werden. Sollten die Plakate nicht dem gängigen qualitativen marktüblichen Standard (z. B. Folie) entsprechen, behält sich die DEGESTA das Entfernen des Plakates auf Kos- ten des Auftraggebers vor.
5.3 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bis 28 Ka- lendertage vor Aushangbeginn eine verbindliche Motiv-/ Plakatierungsanweisung zur Verfügung. Bei standortbezo- genen Motivanweisungen von mehr als 20 Buchungen ist die Motiv- / Plakatierungsanweisung als Excel-Datei unter Verwen- dung der Mailadresse xxxxxx@xxxxxxx.xx elektronisch zur Verfügung zu stellen.
5.4 Kann der Auftragnehmer den Vertrag nicht oder nicht frist- gemäß durchführen, weil die Plakate bzw. die Motiv-/Plakatie- rungsanweisung nicht, verspätet bzw. nicht in der erforderli- chen Anzahl oder Qualität geliefert worden sind, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Mehrkosten, die wegen der verspäteten Lieferung anfallen, zahlt der Auftraggeber.
5.5 Jeder Plakatsendung sind folgende Angaben beizufügen: • Anschrift, Telefon- und Faxnummer der Druckerei • Name des Sachbearbeiters in der Druckerei • Werbungtreibender und Agentur • Plakatmotiv (Marke / Produkt und Sujet) • Plakatierungstermin (Woche) • Format und Stückzahl Die Angaben müssen deckungsgleich mit den Bezeichnungen in der Auftragsbestätigung sein. Verbindlich sind die Bezeich- nungen der Auftragsbestätigung.
5.6 Die Anlieferung der benötigten Plakate erfolgt im Regel- fall ...
Werbemittel. 2.1. Ein Werbemittel kann aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: • aus einem Bild oder Text, aus Tonfolgen und Bewegtbildern, • aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom AG genannten Online- und Mobile-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des AGs oder eines Dritten liegen.
2.2. Werbemittel, die auf Grund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden kenntlich gemacht.
2.3. Für die Veröffentlichung von Werbemitteln kommen grundsätzlich die Formate in Frage, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind. Sonder- werbeformen sind nach Rücksprache und Prüfung durch den Verlag möglich. *ausgenommen ePaper und eMagazin; hier gelten die AGB für Anzeigen und Werbemittel in Zeitschriften und ihren elektronischen Ausgaben
Werbemittel. (1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u.a. Banner, Button), aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online‐Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link, Hyperlink).
(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung oder des Werbeumfeldes nach Einschätzung des Anbieters nicht als solche erkennbar sind, werden vom Anbieter als Werbung deutlich kenntlich gemacht, ohne dass dies einer Genehmigung des Auftraggebers bedarf. Der Anbieter ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes des Werbemittels grundsätzlich frei, soweit vertraglich nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass über die Werbemittel nicht auf irgendwelche Daten oder andere Websites zugegriffen werden kann, die gegen geltendes Recht oder gegen Rechte Dritter verstoßen und insbesondere keine sittlich anstößigen (insbesondere rassistischen, pornografischen, gewaltverherrlichenden, beleidigenden, obszönen) Inhalte aufweisen. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so gelten die Punkte 9 und 10 entsprechend.
Werbemittel. Die bereitgestellten Werbemittel im Partnerprogramm dürfen direkt für die geplanten Werbemaßnahmen genutzt werden. Selbstproduziertes Werbematerial darf hingegen nur nach einer schriftlichen Genehmigung von auxmoney für die Bewerbung genutzt werden. Eine Zustimmung via eMail ist hierbei ausreichend.
Werbemittel. (1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann aus einem oder mehreren Elementen bestehen, z.B.: – aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u.a. Banner), – aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link).
(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden vom Anbieter als Werbung deutlich kenntlich gemacht, ohne dass dies einer Genehmigung des Auftraggebers bedarf. Die Auswahl einer angemessenen Kennzeichnung bleibt dem Anbieter vorbehalten. Der Anbieter ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes des Werbemittels grundsätzlich frei, soweit vertraglich nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Hat der Anbieter die optische und technische Gestaltung des Werbemittels für den Auftraggeber ausgeführt, so ist eine Verwendung dieser Vorlage zum Zweck anderweitiger Veröffentlichungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anbieters gestattet.
(4) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
(5) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass über die Werbemittel nicht auf Websites und/oder Daten zugegriffen werden kann, die gegen geltendes Recht und/ oder Rechte Dritter verstoßen und/oder unzumutbare Inhalte, insbesondere rassistischer, gewaltverherrlichender oder pornografischer Natur, aufweisen. Selbiges gilt für die Werbemittel selbst. Sollte dies doch der Fall sein, gelten Ziffer 7 und 10 entsprechend.
Werbemittel. 6.1 Für die Herstellung der Reproduktionsunterlagen trägt alleine der Auftraggeber zuständig. Diese hat er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, welches durch schriftliche Vereinbarung fixiert wird, dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Dieser wird nach Erhalt der Unterlagen (Materialen/Vorlagen) den Auftraggeber über etwaige ungeeignete oder beschädigte Unterlagen unverzüglich informieren. Bei nicht rechtzeitiger Übermittlung bzw Zurverfügungstellung der Reproduktionsunterlagen, was die Verzögerung der Schaltung bewirken könnte, wird der Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden.
6.2 Der Auftragnehmer ist zur Herausgabe der Reproduktionsunterlagen verpflichtet, wenn dies vom Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Schaltzeit schriftlich verlangt wird. Anderenfalls gehen diese entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und berechtigen ihn zur Entsorgung.
6.3 Für sämtliche urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Verstöße, trägt der Auftraggeber die Verantwortung und die dadurch entstandenen Kosten. Der Auftraggeber ist sohin verhalten für Form und Inhalt der Werbespots sowie für deren urheber- und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit Sorge zu tragen. Dem Auftragnehmer obliegt sohin keine Prüfpflicht und Haftung. Der Auftragnehmer wird gegenüber allen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der betreffenden Werbevorführung gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden könnten, schad- und klaglos halten.
Werbemittel. Von Picanova zur Verfügung gestellte HTML Codes und Werbemittel dürfen nicht vom Publisher verändert werden. Der Text bei Text-Links darf verändert und verkürzt werden, der Code darf aber nicht verändert werden. Des Weiteren dürfen die Werbemittel nur innerhalb des Picanova Partnerprogramms und auch nur auf den Seiten des Publishers genutzt werden, die er ursprünglich für das Partnerprogramm angemeldet hat. - Xxxxxxxx.xx Waren- und Markenzeichen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung genutzt werden. - Die Einbindung der Werbemittel ist auf Nachfrage offenzulegen (ggf. durch Einbindungsnachweise, wie Screenshots). - Der Versand eines Newsletters mit Werbeangeboten von Xxxxxxxx muss vorher schriftlich von Xxxxxxxx genehmigt werden Der Publisher darf Xxxxxxxx nur mit den Werbemitteln der aktuellen Affiliate Kampagnen bewerben. Sales, die aus Kampagnen außerhalb des Affiliate Marketings resultieren, werden nicht vergütet. - Die Weiterleitung von einer Tippfehler Domain (xxx.xxxxxxxx.xx oder ähnliches) auf eine Seite, die ausschließlich Picanova Werbemittel enthält, ist untersagt. - Das Erscheinen von Werbung von Picanova auf Layern, Pop-Ups, Pop-Unders oder Site- Unders darf nur ausdrücklicher Genehmigung erfolgen. Die Genehmigung bedarf der Schriftform. - Publisher dürfen keinerlei Werbemittel oder Links von Picanova auf Webseiten Dritter platzieren. Der Publisher muss der rechtmäßige Besitzer der Website sein.
Werbemittel. 2.1. Ein Werbemittel kann aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: aus einem Bild oder Text, aus Tonfolgen und Bewegtbildern.
2.2. Werbemittel, die auf Grund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.
2.3. Für die Schaltung von Werbemitteln kommen grundsätzlich die Formate in Frage, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind. Sonderformate und -werbeformen sind nach Rücksprache mit der taz Verlags- und Vertriebs GmbH möglich.
Werbemittel. 7.1. SM wird sämtliche Werbemittel auf Kosten von PARTNER (bei Gemeinschaftswerbemitteln anteilig) produzieren bzw. produzieren lassen. Die für die Produktion zu verwendenden Moti- ve, Marken und Logos werden von PARTNER rechtzeitig im Vorfeld der jeweiligen Veranstal- tung/Veranstaltungsserie an SM übermittelt. Eine Integration Dritter in das jeweilige Werbemit- tel ist nur nach Absprache und mit Zustimmung von SM zulässig.
7.2. Sämtliche Werbemittel werden vor der Produktion durch SM PARTNER zur Einwilligung vor- gelegt und anschließend von PARTNER schriftlich freigegeben. PARTNER darf die Freigabe nicht aus unverhältnismäßigen Gründen verweigern.
7.3. Für den Fall, dass PARTNER selber Werbemittel produziert bzw. produzieren lässt (dies ist bei Gemeinschaftswerbemitteln nicht möglich), geschieht dies auf seine Kosten. Er hat die Werbemittel entsprechend den gesetzlichen und technischen Bestimmungen zu produzieren bzw. produzieren zu lassen. Die für die Herstellung der Werbemittel erforderlichen Genehmi- gungen und Rechte werden von PARTNER auf seine Kosten beschafft. Eine Integration Drit- ter in das jeweilige Werbemittel ist nur nach Absprache und mit Zustimmung von SM zulässig.
7.4. Sämtliche Werbemittel werden vor der Produktion durch PARTNER SM zur Einwilligung vor- gelegt und anschließend von SM in Textform freigegeben.
7.5. Die Kosten für den Transport sämtlicher Werbemittel zu der jeweiligen Veranstal- tung/Veranstaltungsserie werden von PARTNER getragen. Diese werden gesondert in Rech- nung gestellt.
7.6. Die im Zusammenhang mit der Werbemittelproduktion zu verwendenden Materialien haben den gängigen Sicherheitsvorschriften für die jeweilige Art der Veranstal- tung/Veranstaltungsserie zu entsprechen (z.B. Brandschutz, Verkehrssicherheit etc.). Die Ma- terialien werden mindestens die Baustoffklasse B 1 - schwerentflammbare Baustoffe (DIN 4102 Teil 1) erfüllen. Es sind entsprechende Zertifikate der Hersteller einzuholen. Die Materia- lien werden so konzipiert, gestaltet und verpackt sein, dass diese einen - der Veranstaltungs- art entsprechend – ggfs. mehrfachen Einsatz mit mehrfachem Auf- und Abbau sowie Zwi- schenlagerung unbeschadet überstehen können.
7.7. Sofort nach Auslaufen oder der sonstigen Beendigung des zwischen SM und PARTNER be- stehenden Vertrages, hat PARTNER alle Werbemittel, die für oder in Verbindung mit diesem Vertrag hergestellt worden sind, nach Xxxx von SM entweder an SM herauszugeben oder dauerhaft zu vernichten und die Verni...