Werkzeugkosten Musterklauseln

Werkzeugkosten. 7a.1) Die für die Herstellung von Teilen gefertigten Werkzeuge, Vorrichtungen und Sondermessmittel bleiben, unabhängig davon, ob sie von dem Besteller ganz oder teilweise bezahlt wurden, in unserem uneingeschränk- ten Eigentum. 7a.2) Die Kosten für die übliche Wartung und die übliche Instandhaltung der Werkzeuge, werden von uns getragen. 7a.3) Kommt es aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zu der vereinbarten Ausführung der Lieferung, sind wir berechtigt, ihm die vollen bis dahin entstandenen Werkzeugkosten in Rechnung zu stellen. Dieses gilt auch für den Fall, dass die Ausführung der Lieferung nur in so geringem Umfang zur Durchführung kommt, dass eine Amortisation des von uns übernommenen Werkzeugteils nicht möglich ist.
Werkzeugkosten. (1) Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur Anteile, getrennt vom Warenwert, berechnet. (2) Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Abnehmer keinen Anspruch auf die Werk- zeuge: sie bleiben vielmehr in unserem Eigentum und Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Abnehmer aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Abneh- mer mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen kann der Hersteller frei über die Werkzeuge verfügen. (3) Soweit Werkzeugkosten anfallen, ohne dass der Abnehmer anschließend einen Auftrag erteilt, gelten die folgenden Maßgaben: 1. Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium (durch Schwierigkeit der Formgebung oder der Umfor- mung) oder in der Anlaufzeit annulliert werden, behalten wir uns die Abrechnung aller entstandenen Kosten vor. 2. Dabei werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz, bei Annullie- rung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt werden. 3. Die angearbeiteten, in Rechnung gestellten Werkzeuge, bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet. 4. Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweisungspflicht. 5. Absatz (1) bis (3) sind außer Kraft gesetzt, sobald ein anderslautender Werkzeugvertrag zwischen den Vertragspartnern abgeschlossen wurde.
Werkzeugkosten. 1. Sofern für in Auftrag gegebene Ware neue Werkzeuge angefertigt werden müssen und darüber eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde, berechnen wir die vereinbarten Anteile unserer Herstellungskosten. Durch die Bezahlung von Kostenanteilen erwirbt der Besteller kein Recht an den Werkzeugen selbst. Diese bleiben vielmehr unser Eigentum. Die Werk- zeuge sind zahlbar ohne jeden Abzug bei Vorlage der Ausfallmuster, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller mit dessen alleinigem Nutzungsrecht aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen können wir allein über die Werkzeuge verfügen.
Werkzeugkosten. (1) Werkzeugkosten sind sofort ohne Abzug zahlbar und werden nicht amortisiert. (2) Der Preis für Werkzeuge enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten. (3) Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Werkzeuge werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. (4) Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge ist der Lieferer bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Werkzeuge als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. (5) Bei bestellereigenen Formen und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Xxxxxxx der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
Werkzeugkosten. 1. Erfordert die Herstellung kundenspezifischer Bauteile den Einsatz besonderer oder gesondert herzustellender Werkzeuge oder die Änderung vorhandener Werkzeuge, wird GSN die hierfür erforderlichen Kosten der erstmaligen Werkzeugbeschaffung oder Werkzeugherstellung kalkulieren und diese dem Kunden als Bestandteil des Angebotes anbieten. Das Angebot über die Bauteile und die Werkzeugkosten kann nur insgesamt angenommen werden. 2. Die Werkzeugkosten sind auftragsspezifisch kalkulierte Nutzungsgebühren, die für die bestellten Mengen an Bauteilen einmalig in Rechnung gestellt werden. Das Werkzeug bleibt Eigentum von GSN oder des Herstellers. 3. Wird eine größere Menge an Bauteilen auf Veranlassung des Kunden bestellt oder hergestellt, als im Angebot kalkuliert und hat das Werkzeug damit seine Lebensdauer erreicht oder überschritten, wird GSN für das neu zu erstellende Werkzeug auf der Kalkulationsgrundlage der bisherigen Werkzeugkosten unter Berücksichtigung etwa eingetretener Preisänderungen ein Angebot unterbreiten. Zur weiteren Herstellung der Bauteile ist GSN erst verpflichtet, wenn der Kunde das Angebot über die weiter entstehenden Werkzeugkosten angenommen hat oder GSN und der Kunde sich über diese Kosten in sonstiger Weise Schriftlich geeinigt haben.
Werkzeugkosten. 10.1 Werkzeugkosten werden gesondert berechnet. 10.2 Durch Bezahlung von Kostenanteilen für die Werkzeuge erwirbt der Käufer keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben vielmehr in unserem Eigentum und Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung für den Käufer aufzubewahren. Nach dieser Zeit können wir über die Werkzeuge frei verfügen. 10.3 Hinsichtlich der Werkzeugkosten für nicht zum Tragen ge- kommene Aufträge gilt Folgendes: Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der An- laufzeit annulliert werden, behalten wir uns die Berechnung der entstandenen Kosten vor. Dabei werden in Rechnung gestellt - vor Freigabe der Muster die Kosten für den Erstwerkzeug- satz - nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Mo- natsbedarfs die Kosten für den ganzen Umfang der Serien- werkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren. 10.4 Die angearbeiteten und in Rechnung gestellten Werkzeu- ge bleiben 4 Wochen zur Besichtigung stehen und werden dann verschrottet. 10.5 In Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werk- zeuge erhält der Käufer keine Einsicht.
Werkzeugkosten. 3.1 Fertigen wir zur Ausführung der Lieferaufträge im Auftrag des Kunden Sonderwerkzeuge, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Bei Festaufträgen mit verbindlichen Abnahmemengen kann auch vereinbart werden, die Werkzeugkosten auf den Teilepreis umzulegen. In allen Fällen bleiben die Sonderwerkzeuge unser Eigentum. 2 Jahre nach der letzten Lieferung einer Sonderanfertigung sind wir zur Verschrottung der Sonderwerkzeuge berechtigt.
Werkzeugkosten. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Celloflex International GmbH & Co. KG die Pflichtverlet- zung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Celloflex International GmbH & Co. KG . Hommeswiese 82 . X-00000 Xxxxxxxxxxx . Telefon +00 0000 0000-0 . Fax +00 0000 0000-00 . E-Mail: xxxx@xxxxxxxxx.xx Bankverbindung: Commerzbank AG Siegen . BLZ (000 000 00) 0000 000 . IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 . BIC: XXXXXXXXXXX Sitz der Geselschaft: Freudenberg . AG Siegen HRB 4180 . HRA 5799 . Geschäftsführung: Xxxxx Xxxxxx und Xxxxxxx Xxxxxx Zertifiziert für Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9001
Werkzeugkosten. 7.1 Werkzeugkostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. 7.2 Solche Kosten sind mit Übersendung der Ausfallmuster bzw. in dem Fall, in welchem solche Ausfallmuster nicht verlangt wurden, mit der ersten Warenlieferung netto zu zahlen. 7.3 Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Eigentum an den Werkzeugen. Das Eigentum und der Besitz verbleiben bei uns. 7.4 Wir sind verpflichtet, die Werkzeuge 3 Jahre nach der letzten Lieferung für den Kun- den aufzubewahren. Teilt der Kunde vor Ablauf dieser Frist mit, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so sind wir für diese weitere Zeit zur Aufbewahrung des Werkzeuges verpflichtet. Anderenfalls können wir über die Werkzeuge frei verfügen.
Werkzeugkosten. Etwaige Eigentumsrechte an Werkzeugen oder sonstige Ansprüche des Bestellers, die im Zuge einer Beteiligung bzw. Übernahme von Werkzeugkosten entstehen, erlöschen automatisch und damit ohne weitere Verständigung, wenn a) der Auftrag im ursprünglich vorgesehenen Umfang abgewickelt ist oder b) der Besteller über den Zeitraum von einem Jahr keine Produkte mehr bezieht, die auf dem entsprechenden Werkzeug gefertigt wurden. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung, aus welchem Grunde auch immer, sind wir berechtigt, die nicht amortisierten Werkzeugkosten in Rechnung zu stellen.