WESEN DER ANTEILE Musterklauseln

WESEN DER ANTEILE. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft bestimmt, ob die Anteile, unabhängig von dem Teilfonds oder der Anteilklasse, zu dem/der sie gehören, als Namens- oder Inhaberanteile ausgegeben werden. Inhaberanteile können als Zertifikate in einem vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Format ausgegeben werden. Namensanteile werden im Register der Anteilinhaber eingetragen, das die Verwaltungsgesellschaft oder einer oder mehrere ihrer für diesen Zweck durch die Verwaltungsgesellschaft ernannten Vertreter führt. Die Eintragung muss den Namen jedes Anteilinhabers, seinen Wohnsitz oder angegebenen Wohnsitz, die Anzahl der von ihm gehaltenen Anteile, den entsprechenden Teilfonds und/oder Anteilklasse und den für jeden dieser Anteile gezahlten Betrag aufweisen. Der Anteilinhaber kann jederzeit seine Anschrift oder jede andere von der Verwaltungsgesellschaft bestimmte Anschrift durch schriftliche Mitteilung an den Geschäftssitz der Verwaltungsgesellschaft ändern lassen. Jede Übertragung von Einheiten in registrierter Form unter Lebenden oder auf Grund eines Todesfalls wird im Register der Anteilinhaber verzeichnet. Der Inhaber der registrierten Anteile erhält eine Bestätigung der Eintragung im Register. Die Zertifikate für die Inhaberanteile tragen die Unterschrift von zwei Verwaltungsräten der Verwaltungsgesellschaft. Diese Unterschriften können handschriftlich, gedruckt oder gestempelt sein. Sie bleiben gültig, auch wenn die Unterschriftsbefugnis der Unterzeichner nach dem Druck der Zertifikate verfällt. Eine der Unterschriften kann jedoch durch eine für diesen Zweck vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft bestimmte Person getätigt werden. In diesem Fall muss die Unterschrift handschriftlich sein. Die Kosten für die Produktion und Verschickung der Zertifikate können dem Anteilinhaber, der die Ausstellung der Zertifikate anfordert, in Rechnung gestellt werden. Die gegebenenfalls für die Lieferung der Zertifikate erhobene Gebühr ist im Prospekt angegeben. Die Zertifikate können jederzeit gegen Zertifikate in anderer Form oder Stückelung eingetauscht werden, vorausgesetzt, die Person, die den Umtausch beantragt, zahlt den entsprechenden Preis dafür. Im Rahmen der vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Grenzen und Bestimmungen können Inhaberanteile auf Wunsch des Inhabers der betreffenden Anteile in Namensanteile umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung kann die Zahlung der bei der Umwandlung entstandenen Kosten durc...

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.