Common use of Wettbewerbsrecht Clause in Contracts

Wettbewerbsrecht. In Erweiterung zum 1. Teil Ziff. II. besteht auch Versicherungsschutz für Ansprüche wegen aus mit dem Auftraggeber oder Projektvermittler vertrag- lich vereinbarten Wettbewerbsverboten. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen einer wis- sentlichen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit oder der vorsätzlichen Verletzung einer solchen vertraglichen Verpflichtung. Die Leistungsobergrenze für diese Deckungserweiterung beträgt je Scha- denfall 25.000,00 EUR. Dies gilt auch für die bei der Abwehr des Anspruches entstehenden not- wendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten.

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Wettbewerbsrecht. In Erweiterung zum 1zu Abschnitt A II. Teil Ziff. II8. besteht auch Versicherungsschutz für Ansprüche wegen aus mit dem Auftraggeber oder Projektvermittler vertrag- lich vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverboten. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen einer wis- sentlichen der wissentlichen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit oder der vorsätzlichen Verletzung einer solchen vertraglichen Verpflichtung. Die Leistungsobergrenze für diese Deckungserweiterung die Deckungserweiterungen beträgt je Scha- denfall Schadenfall 25.000,00 EUR. Dies gilt auch für die bei der Abwehr des Anspruches entstehenden not- wendigen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten.

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Wettbewerbsrecht. In Erweiterung zum 1. Teil Ziff. Abweichend von Abschnitt A II. 8 besteht auch Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Verstößen aus mit dem Auftraggeber oder Projektvermittler vertrag- lich vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverboten. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen einer wis- sentlichen der wissentlichen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit oder der vorsätzlichen Verletzung einer solchen vertraglichen Verpflichtung. Die Leistungsobergrenze für diese Deckungserweiterung Entschädigungsgrenze beträgt je Scha- denfall 25.000,00 EURSchadenfall 25.000 Euro. Dies gilt auch für die bei der Abwehr des Anspruches entstehenden not- wendigen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten.

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