Schlussüberschussbeteiligung Musterklauseln

Schlussüberschussbeteiligung. Zusätzlich zu den täglichen Überschussanteilen kann ein Schluss- überschussanteil zugeteilt werden • bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ziffer 9.2 oder Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (Vertragsende) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Die Höhe des Schlussüberschussanteils ergibt sich aus der Über- schussdeklaration (siehe Ziffer 2.2.2) und kann auch null sein. • Bei Vertragsende oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge ermitteln wir die Höhe des Schlussüberschussanteils nach versi- cherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei legen wir die →Be- zugsgrößen und die dann für sämtliche Versicherungsjahre je- weils festgelegten Schlussüberschussanteilsätze zugrunde. →Bezugsgröße für den Schlussüberschussanteil ist jeweils das durchschnittliche →Deckungskapital der Versicherung (inklusive (erweitertem) Kapitalbonus) in den einzelnen abgelaufenen Kalen- derjahren. Die Höhe sämtlicher Schlussüberschussanteilsätze legt unser Vor- stand jeweils für ein Kalenderjahr fest. Die Festlegung der Höhe der Schlussüberschussanteilsätze sowie weitere Informationen können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Überschrift "Schlussüberschussanteil" entnehmen. Bei Kapitalzahlungen vor Rentenbeginn (zum Beispiel bei Kündi- gung) kann der Schlussüberschussanteil in Abhängigkeit von der Zinssituation am Kapitalmarkt geringer ausfallen. Weitere Informa- tionen können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Schlussüberschussanteil bei Kündigung" ent- nehmen. Wenn wir eine Rente aus dem Baustein Altersvorsorge zahlen, verwenden wir den zugeteilten Schlussüberschussanteil als Teil des Gesamtkapitals für die Bildung der Renten nach Ziffer 1.1 Ab- sätze 2 und 3. Die garantierte Mindestrente und gegebenenfalls die garantierte Mindesthinterbliebenenrente und die garantierte Mindestwaisenrente erhöhen sich hierdurch nicht. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und wir bei Tod der →versi...
Schlussüberschussbeteiligung. (4) Bei Altersvorsorgeverträgen ist ein Schlussüberschussanteil nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen vorgesehen. In allen Fällen wird der Schlussüberschuss jährlich neu festgesetzt und jeweils für ein Kalenderjahr garantiert. Der Schlussüberschuss bemisst sich in Prozent des Guthabens. Während der Ansparphase: Im Rückkaufsfall, bei Kündigung des Vertrages zur Übertragung 521630842 1401 des Guthabens auf einen anderen Vertrag sowie im Todesfall wird dieser anteilig in Abhängigkeit von der abgelaufenen Dauer der Ansparphase berechnet. Während der Rentenzahlungszeit: Die Schlussüberschussbeteiligung wird nach Maßgabe folgender Regelungen zur Erhöhung der Rente verwendet. Zu Beginn der Rentenzahlung werden zwei Werte ermittelt. Der erste Wert ergibt sich aus der Anwendung des garantierten Rentenfaktors, wie in § 2 beschrieben, auf das zum Rentenbeginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewertungsreser- ven. Der zweite Wert ergibt sich aus der Anwendung der zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Rentenneugeschäft des Unter- nehmens angewendeten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel) auf das zum Rentenbeginn vorhandene Gut- haben zuzüglich der Beteiligung an den Bewertungsreserven und der für diesen Zeitpunkt deklarierten Schlussüberschussbe- teiligung. Der höhere Wert kommt als Rente zur Auszahlung. Soweit in dem höheren Betrag ein Rentenanteil aus Schlussüber- schussbeteiligung enthalten ist, wird dieser Rentenanteil nur jeweils für ein Jahr zugesagt. Der Rentenanteil aus der Schluss- überschussbeteiligung kann für die Folgejahre nach den Maß- gaben von § 56b gekürzt werden. In diesem Fall kann der Ren- tenanteil aus der Schlussüberschussbeteiligung ganz oder teil- weise entfallen. Eine Kürzung der ausgezahlten Rente unter den Betrag, der sich bei Anwendung des garantierten Rentenfaktors, wie in § 2 beschrieben, auf das zum Rentenbeginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewertungsreserven ergibt, ist dabei nicht möglich. Nach Rentenzahlungsbeginn erhalten die einzelnen Versiche- rungen jährlich eine laufende Überschussbeteiligung in Form einer zusätzlichen Rente (vgl. Absatz 5).
Schlussüberschussbeteiligung. Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann ein Schluss- überschussanteil zugeteilt werden • bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ziffer 9.2 oder Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (Vertragsende) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Der Schlussüberschussanteil besteht aus einem normalen Schlussüberschussanteil. Hinzukommen kann ein zusätzlicher Schlussüberschussanteil. Die Höhe des normalen und des zusätz- lichen Schlussüberschussanteils ergibt sich aus der Überschuss- deklaration (siehe Ziffer 2.2.2) und kann auch null sein. • Bei Vertragsende oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der
Schlussüberschussbeteiligung. Zusätzlich zu den laufenden Überschussanteilen kann ein Schluss- überschussanteil zugeteilt werden • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge oder • zu Beginn einer Rente bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn. Die Höhe des Schlussüberschussanteils ergibt sich aus der Über- schussdeklaration (siehe Ziffer 3.2.2) und kann auch null sein.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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