Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Soweit erforderlich, verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezoge- nen Daten für die genannten Zwecke. Hat sich der Zweck erfüllt und es bestehen keine Aufbewahrungspflichten, so werden die Daten regelmä- ßig gelöscht. Sollte kein Vertragsverhältnis zustande kommen, löschen wir Ihre Daten drei Monate nach Abschluss der vorvertraglichen Maßnahmen, es sei denn, Sie haben uns eine Einwilligung erteilt, die Daten länger zu spei- chern oder der Zweck der Zurverfügungstellung ist auf eine dauerhafte Speicherung für eine zukünftige Geschäftsbeziehung gerichtet (z. B. Lie- ferantenmanagementsystem). Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Do- kumentationspflichten, die sich unter anderem aus dem Handelsgesetz- buch (HGB) und der Abgabenordnung (AO) ergeben. Die dort vorgege- benen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen bis zu zehn Jahre. Schließlich beurteilt sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Regel drei Jahre, in gewissen Fällen aber auch bis zu dreißig Jahre betragen können.
Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Der Krankenhausträger ist gem. § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, eine Dokumentation über Ihre Behandlung zu führen. Dieser Verpflichtung kann der Krankenhausträger in Form einer in Papierform oder elektronisch geführten Patientenakte nachkommen. Diese Patientendokumentation wird auch nach Abschluss Ihrer Behandlung für lange Zeit vom Krankenhaus verwahrt. Auch dazu ist der Krankenhausträger gesetzlich verpflichtet. Mit der Frage, wie lange die Dokumente im Einzelnen im Krankenhaus aufzubewahren sind, beschäftigen sich viele spezielle gesetzliche Regelungen. Zu nennen sind etwa hier die Röntgenverordnung (RöV), die Strahlenschutzverordnung (StriSchV), die Apothekenbetriebs- ordnung (ApBetrO), das Transfusionsgesetz (TFG) und viele mehr. Diese gesetzlichen Regelungen schreiben unterschiedliche Aufbewahrungsfristen vor. Daneben ist zu beachten, dass Krankenhäuser Patientenakten auch aus Gründen der Beweissicherung bis zu 30 Jahre lang aufbewahren. Dies folgt daraus, dass Schadensersatzansprüche, die Patienten gegenüber dem Krankenhaus geltend machen, gemäß § 199 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spätestens in 30 Jahren verjähren. Ein Haftungsprozess könnte also erst Jahrzehnte nach Beendigung der Behandlung gegen den Krankenhausträger anhängig gemacht werden. Würde das Krankenhaus mit der Schadensersatzforderung eines Patienten wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers konfrontiert und wären die entsprechenden Krankenunterlagen inzwischen vernichtet, könnte dies zu erheblichen prozessualen Nachteilen für das Krankenhaus führen. Aus diesem Grunde wird Ihre Patientenakte bis zu 30 Jahre lang aufbewahrt. Ihnen stehen sog. Betroffenenrechte zu, d.h. Rechte, die Sie als im Einzelfall betroffene Person ausüben können. Diese Rechte können Sie gegenüber dem Krankenhausträger gelten machen. Sie ergeben sich aus der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die auch in Deutschland gilt: Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten. Wenn Sie feststellen, dass unrichtige Daten zu Ihrer Person verarbeitet werden, können Sie Berichtigung verlangen. Unvollständige Daten müssen unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung vervollständigt werden. Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen, wenn bestimmte Löschgründe vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Recht auf ...
Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Soweit erforderlich, speichern wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer Ihrer Mit- gliedschaft. Ihre Mitgliedschaft im Kreisverband [ ] ist als rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis anzusehen, welches auf längere Zeit angelegt ist. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationsver- pflichtungen, die sich u.a. aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben. Die vorgegebenen Fristen betragen zwei bis zehn, in Einzelfällen bis zu dreißig Jahre. Eine Übermittlung Ihrer Daten in Drittstaaten (Staaten außerhalb des Europäischen Wirt- schaftsraumes - EWR) erfolgt nicht.
Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Soweit erforderlich, speichern wir Ihre personenbezogenen Daten für die unter Ziff. 4 genannten Zwecke. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung in der Regel ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentations- pflichten, die sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Ab- gabenordnung (AO) ergeben. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen bis zu zehn Jahre. Schließlich beurteilt sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Regel drei Jahre, in gewissen Fällen aber auch bis zu dreißig Jahre betragen können.
Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Soweit erforderlich, verarbeitet und speichert die Hanseatic Bank Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer der Geschäftsbeziehung, was beispielsweise auch die Anbahnung und die Abwicklung eines Vertrages umfasst. Dabei ist zu beachten, dass die Geschäftsbeziehung mit der Hanseatic Bank ein Dauerschuldver- hältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Für Organe juristischer Personen gilt, dass die Verarbeitung und Speicherung solange erfolgt, wie Sie für die jeweilige juristische Person der Hanseatic Bank gegenüber ver- tretungsberechtigt sind. Darüber hinaus unterliegt die Hanseatic Bank verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflich- ten, die sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Kreditwe- sengesetz (KWG), dem Geldwäschegesetz (GwG) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ergeben. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. Schließlich beurteilt sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Regel 3 Jahre, in gewissen Fällen aber auch bis zu 30 Jahre, betragen können.
Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Wir verarbeiten und speichern Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf mehrere Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, ihre – befristete – Weiterverarbeitung ist zu folgenden Zwecken erforderlich: ◼ Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: z. B. das Handelsgesetzbuch, die Abgabenordnung, das Kreditwesengesetz und das Geldwäschegesetz. Die dort vor- gegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. ◼ Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195 f f. des Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungs- frist drei Jahre beträgt.
Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Verwaltung so lange der Betreuungsvertrag besteht gespeichert. Nach Beendigung des Betreuungsvertrages werden die Daten noch bis zur nächsten Betriebsprüfung durch das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. aufbewahrt. Danach werden die Daten gelöscht, bzw. vernichtet. Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Wenn die Datenverarbeitung aufgrund einer Einwilligung bzw. zur Wahrung unserer berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO erfolgt, werden Ihre personenbezogenen Daten nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Widerspruchsrechts gelöscht.
Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden zur Begründung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages und zur Wahrung der gesetzlichen Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten (z. B. § 257 HGB, § 147 AO) solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Kunden solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse des Lieferanten an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.
Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Wir verarbeiten und speichern Ihre personen- bezogenen Daten, solange dies für die Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. Sind die Daten für die Erfüllung unserer Aufgaben nicht mehr notwendig, so werden sie gelöscht, es sei denn, es existieren gesetzliche Aufbewahrungsfristen, z.B. aus abgabenrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus dem Aufbewahrungs- und Löschkonzept der Ärztekammer Bremen. Regelungen zu den Pflichten der Ärztekammer, dem Staatsarchiv Bremen bestimmte Dokumente zur Verfügung zu stellen, ergeben sich aus dem Landesarchivgesetz. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß §§ 10 und 22 Abs. 7 sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 27 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Beruf der MFA).
Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?. Ich verarbeite und speichere Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen meiner gesetzlichen Aufbe- wahrungs-pflichten. Nach § 5 Abs. 4 Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) gelten für die Aufbewahrung von notariellen Unterlagen folgende Aufbewahrungsfristen: ⯈ Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und Urkunden- sammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge (§ 18 Abs. 4 DONot): 100 Jah- re, ⯈ Verwahrungsbuch, Massenbuch, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Gene- ralakten: 30 Jahre, ⯈ Nebenakten: 7 Jahre; der Notar kann spätestens bei der letzten inhaltlichen Bearbeitung schrift- lich eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, z. B. bei Verfügungen von Todes wegen oder im Falle der Regressgefahr; die Bestimmung kann auch generell für einzelne Arten von Rechtsge- schäften wie z. B. für Verfügungen von Todes wegen, getroffen werden, Nach Ablauf der Speicherfristen werden Ihre Daten gelöscht bzw. die Papierunterlagen vernichtet, sofern ich nicht nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe c DS-GVO aufgrund von steuer- und handels- rechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus Handelsgesetzbuch, Strafgesetz- buch, Geldwäschegesetz oder der Abgabenordnung) sowie berufsrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Kollisionsprüfung zu einer längeren Speicherung verpflichtet bin.