Wiederausfuhr Musterklauseln

Wiederausfuhr. Der Kunde verpflichtet sich, bestehende Wiederausfuhrbeschränkungen zu beachten.
Wiederausfuhr. Die Einhaltung von Zoll- und Wiederausfuhrbestimmungen bei Exporten obliegt dem Partner. Zu beachten ist, dass Produkte der Tech Data den internationalen Exportbestimmungen unterliegen. Der Partner ver- pflichtet sich bei der Wiederausfuhr die Richtlinien des Herstellers sowie die EU-Export-Vorschriften und die Exportvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzuhalten. Der Partner verpflichtet sich gegebenenfalls um eine Ausfuhrbewilligung bei der zuständigen Behörde nachzusuchen. Diese Verpflich- tung ist bei der Übertragung der Produkte an den jeweiligen Erwerber mit der Verpflichtung zur Wei- terüberbindung zu übertragen.
Wiederausfuhr. Die Wiederausfuhr von Produkten unterliegen schweizerischen bzw. U.S.- Exportbestimmungen. Der Kunde wird keine Ausfuhr ohne die gegebenen- falls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Aussenwirtschafts- behörden vor einem Export der Produkte vornehmen.
Wiederausfuhr. Die von Bechtle vertriebenen Produkte unterliegen länderspezifischen Exportbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, vor einer allfälligen Wiederausfuhr der Produkte um eine besondere Ausfuhrbewilligung des Herstellers nachzusuchen. Diese Verpflichtung ist bei einer allfälligen Weitergabe der Produkte dem jeweiligen Erwerber zu überbinden.
Wiederausfuhr. 14.1 Die gelieferten Produkte, einschliesslich der darin verkörperten Tech- nologien, unterliegen den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontroll- vorschriften der Schweiz sowie anderer Staaten. Ausserdem ist die Wiederausfuhr von bestimmten Produkten gemäss einer von Heyde gegenüber der Sektion für Ein- und Ausfuhr eingegangenen Verpflich- tung untersagt. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten und sie bei Weiterveräusserung der Produkte dem Erwerber zu überbinden.
Wiederausfuhr. Die von 1361 Solutions GmbH vertriebenen Produkte unterliegen den Exportbestimmungen der Ursprungsländer und schweizerischen Exportbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, vor einer allfälligen Wiederausfuhr der Produkte um eine besondere Ausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde nachzusuchen. Diese Verpflichtung ist beim Verkauf oder bei sonstiger Weitergabe der Produkte dem jeweiligen Erwerber mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.
Wiederausfuhr. Die Wiederausfuhr sämtlicher von PT gelieferter Hard- und Software, technischer Dokumentationen, etc. ist ausdrücklich untersagt.
Wiederausfuhr. Die Wiederausfuhr der Geräte ist gemäss einer vom Lizenz­ geber gegenüber der Sektion für Ein­ und Ausfuhr des Eid­ genössischen Volkswirtschaftsdepartementes eingegangenen Verpflichtungen untersagt. Diese Verpflichtung geht bei der Installation auf den Käufer der Geräte über und ist bei einem allfälligen Weiterverkauf wiederum auf den jeweiligen Käufer zu überbinden. Überträgt der Käufer die Geräte auf einen Dritten oder verschiebt er sie ins Ausland, so erlöschen sämt­ liche Verpflichtungen seitens des Lizenzgebers.
Wiederausfuhr. Die gelieferten Waren unterliegen den Ausfuhrkontrollbestimmungen der exportierenden Länder, insbesondere der USA sowie den schweizerischen Einfuhrbestimmungen. Wiederausfuhr aus der Schweiz ist nur mit Zustimmung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements, Sektion für Ein- und Ausfuhr in Bern und der Exportkontrollbehörde des Herstellerlandes möglich. In gewissen Fällen ist zudem die Zustimmung der US-Exportkontrollbehörde in Washington notwendig. Der Kunde ist für die Einhaltung sämtlicher Ein- und Ausfuhrbestimmungen verantwortlich. Die BACHER EDV wird den Kunden, auf dessen Kosten, bei der Beantragung der entsprechenden Ausfuhrgenehmigungen unterstützen.
Wiederausfuhr. AXENT betont ausdrücklich, dass die Produkte von AXENT durch verschiedene gewerbliche Schutzrechte in anderen Ländern geschützt sind. Der Käufer hat sich deswegen mit AXENT zu beratschlagen, bevor er einen Export plant. Die Weiterlieferung von Waren und Produktdokumentationen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Produktbeschreibungen und Installationsanleitungen, in die USA oder Kanada ist ausdrücklich verboten und bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von AXENT.