Wiederbeschaffung von Dokumenten Musterklauseln

Wiederbeschaffung von Dokumenten. Bei Vernichtung oder Abhandenkommen von Dokumenten des Versicherungsnehmers, des in häuslicher Gemeinschaft mit diesem lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der minderjährigen Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) im Zuge eines Schadenfalles gemäß Art. 16 übernimmt der Ver- sicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung sowie allfällig notwendiger Kraftloserklärungen bis zu einem Höchstbetrag von € 740,- auf Erstes Risiko.
Wiederbeschaffung von Dokumenten. Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten wie Ausweisen, Reisepässen, Identitätskarten oder deren Duplikate, Kreditkarten und deren Sperrkos- ten.
Wiederbeschaffung von Dokumenten. Es werden die Kosten für die Wiederbeschaffung von eigenen Dokumenten, die sich auf das Eigentum an den versicherten Wohnräumen und ihrer Bewohnbarkeit beziehen und öffentliche Urkunden darstellen, versichert. Ausgeschlossen sind Dokumente, die im Zusammenhang mit beruflichen und kommerziellen Tätigkeiten stehen. Diese Kosten müssen durch die Ausstellung der entsprechenden Zweitausfertigungen ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Wiederbeschaffung von Dokumenten. Vorausgesetzt, dass sie von einem gedeckten Schadensfall verursacht wurden, besteht Deckung für die erforderlichen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten für die Wiederbeschaffung oder Ausstellung von Duplikaten der persönlichen Dokumente, die in keinem Zusammenhang mit einer beruflichen oder kommerziellen Tätigkeit stehen. Versicherungssumme: Bei Erstrisiko bis zu 100% der für Hausrat abgeschlossenen Summe bis zu einem Höchstbetrag von 1.200,00 Euro pro Schadensfall.
Wiederbeschaffung von Dokumenten. Kommen Dokumente des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Person durch Diebstahl abhanden oder werden sie dadurch zer- stört oder beschädigt, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung der Dokumente bis 500 EUR je Versicherungsfall. Versichert sind nur Schäden, die nicht durch Verlieren oder Liegenlassen entstanden sind.

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  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.